Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
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Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Hallo zusammen,
sagen wir A ist jetzt seit einigen Monaten in der PI. Eröffnungsbeschluss und Prüfungstermin sind schon gelaufen.
1. Es gibt aber eine strittige Forderung, der A bei Gericht vorm Prüfungstermin widersprochen hat. Vom Gericht kam nach dem Termin nur der Standardbrief dass die Prüfung nun gelaufen sei, der Widerspruch vermerkt wurde, die Gläubiger benachrichtigt wurden.
Der Insolvenzverwalter sagt aber, dass er sich noch entscheiden müsste ob der Gläubiger der bestrittenen Forderung aus der Insolvenzmasse befriedigt wird.
ist das rechtens? kann sich der Insolvenzverwalter einfach über den Widerspruch hinweg setzen? Die Forderung war bereits beim Zivilgericht anhängig, bis der Prozess wegen der PI unter/abgebrochen wurde. Inwieweit ist jetzt § 180 Abs. 2 einschlägig? Eigentlich müsste der Rechtstreit doch jetzt fortgesetzt werden.
2. der Insolvenzverwalter beharrt auf den Mietvertrag von A. A will den aber nicht aushändigen, da er Angst hat dass der Vermieter ihm dann (wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs) kündigt.
Jetzt hat auch schon das Gericht auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen, und sogar mit Vorführung gedroht.
Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gericht davon zu überzeugen, dass aufgrund drohender Obdachlosigkeit von der Benachrichtigung des Vermieters abgesehen wird? Also quasi unbilligende Härte geltend machen?
Ich meine mit 800 € Insolvenzmasse pro Monat ist A doch damit bestimmt ein Premiumkunde, den der Insolvenzverwalter nicht verlieren möchte. Vielleicht kann man da auch unter diesem Aspekt auf eine Ausnahme hoffen.
3. Apropos verlieren. Gibt es eigentlich eine Art aus der PI herauszukommen? Es gibt ja die Einstellung mangels Insolvenzmasse. Sonst noch Möglichkeiten, ausser der vorzeitigen Bezahlung aller Schulden?
4. Wann muss man den Antrag auf verkürzte Insolvenz auf 3 jahre stellen?
danke schonmal wer bis hierhin gelesen hat, wahrscheinlich alles n bisschen trocken, und schonmal danke wer sich die Mühe gibt sachlich zu antworten.
Grüße
sagen wir A ist jetzt seit einigen Monaten in der PI. Eröffnungsbeschluss und Prüfungstermin sind schon gelaufen.
1. Es gibt aber eine strittige Forderung, der A bei Gericht vorm Prüfungstermin widersprochen hat. Vom Gericht kam nach dem Termin nur der Standardbrief dass die Prüfung nun gelaufen sei, der Widerspruch vermerkt wurde, die Gläubiger benachrichtigt wurden.
Der Insolvenzverwalter sagt aber, dass er sich noch entscheiden müsste ob der Gläubiger der bestrittenen Forderung aus der Insolvenzmasse befriedigt wird.
ist das rechtens? kann sich der Insolvenzverwalter einfach über den Widerspruch hinweg setzen? Die Forderung war bereits beim Zivilgericht anhängig, bis der Prozess wegen der PI unter/abgebrochen wurde. Inwieweit ist jetzt § 180 Abs. 2 einschlägig? Eigentlich müsste der Rechtstreit doch jetzt fortgesetzt werden.
2. der Insolvenzverwalter beharrt auf den Mietvertrag von A. A will den aber nicht aushändigen, da er Angst hat dass der Vermieter ihm dann (wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs) kündigt.
Jetzt hat auch schon das Gericht auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen, und sogar mit Vorführung gedroht.
Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gericht davon zu überzeugen, dass aufgrund drohender Obdachlosigkeit von der Benachrichtigung des Vermieters abgesehen wird? Also quasi unbilligende Härte geltend machen?
Ich meine mit 800 € Insolvenzmasse pro Monat ist A doch damit bestimmt ein Premiumkunde, den der Insolvenzverwalter nicht verlieren möchte. Vielleicht kann man da auch unter diesem Aspekt auf eine Ausnahme hoffen.
3. Apropos verlieren. Gibt es eigentlich eine Art aus der PI herauszukommen? Es gibt ja die Einstellung mangels Insolvenzmasse. Sonst noch Möglichkeiten, ausser der vorzeitigen Bezahlung aller Schulden?
4. Wann muss man den Antrag auf verkürzte Insolvenz auf 3 jahre stellen?
danke schonmal wer bis hierhin gelesen hat, wahrscheinlich alles n bisschen trocken, und schonmal danke wer sich die Mühe gibt sachlich zu antworten.
Grüße
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Hi Nowayout,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Buntes Pottpüree an Fragen zur PI" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Buntes Pottpüree an Fragen zur PI" geschaut?
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Hi
Zu 1. keine Ahnung, müssten wir mal die Erfahrungen der Profis abwarten.
2. der IV muss sich enthaften, aber auch die ggf. Gezahlte Kaution sichern. Deswegen ist es unerlässlich, dass der Vermieter informiert wird.
Eine Eigenbedarfskündigung muss schon hieb und stichfest sein, wenn im Nachhinein kein Angehöriger in die Wohnung einzieht, dann hat A verdammt gute Chancen sämtliche Ausfälle, Auslagen etc. vom Vermieter zu bekommen. Es ist in Deutschland nicht einfach eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
3. bezahlen ist die eine Variante - manche Dritte machen auch Angebote an die Gläubiger mit einer Einmalzahlung. Das heißt aber nicht, dass die Gläubiger das akzeptieren müssen.
4. vor Ablauf der 3 Jahre
Zu 1. keine Ahnung, müssten wir mal die Erfahrungen der Profis abwarten.
2. der IV muss sich enthaften, aber auch die ggf. Gezahlte Kaution sichern. Deswegen ist es unerlässlich, dass der Vermieter informiert wird.
Eine Eigenbedarfskündigung muss schon hieb und stichfest sein, wenn im Nachhinein kein Angehöriger in die Wohnung einzieht, dann hat A verdammt gute Chancen sämtliche Ausfälle, Auslagen etc. vom Vermieter zu bekommen. Es ist in Deutschland nicht einfach eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
3. bezahlen ist die eine Variante - manche Dritte machen auch Angebote an die Gläubiger mit einer Einmalzahlung. Das heißt aber nicht, dass die Gläubiger das akzeptieren müssen.
4. vor Ablauf der 3 Jahre
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Ich geh mal auf Punkt 4 nochmal etwas genauer ein, da ich vom Handy geschrieben hatte
Die Prüfung, ob die 3 Jahres Voraussetzung erfüllt sind erfolgt eh erst nach Ablauf der 3 Jahre. Also würde ich einfach 2-3 Wochen vor Ablauf den Antrag stellen
Die Prüfung, ob die 3 Jahres Voraussetzung erfüllt sind erfolgt eh erst nach Ablauf der 3 Jahre. Also würde ich einfach 2-3 Wochen vor Ablauf den Antrag stellen
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Nein - es stimmt ja auch in Wahrheit nicht, dass hier Obdachlosigkeit droht.
Vorzeitige RSB nach 5 Jahren und nach 3 Jahren.
Zusätzlich kann man das Verfahren durch einen erfolgreichen Insolvenzplan beenden (§§ 217 ff. InsO)
Oder - eleganter Weise in der WVP - mit § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO ivm. § 213 InsO durch einen sog. Insolvenzvergleich.
Das waren alles Möglichkeiten mit Erteilung einer Restschuldbefreiung.
Wenn man (warum auch immer) einfach nur aus dem Verfahren will, kann man jederzeit den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückziehen (don´t try this at home!). Dann würde das Verfahren mit dem Aufhebungsbeschluss ohne Restschuldbefreiung enden.
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Dummerweise besteht ja schon massiver Mietrückstandtidus82 hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 10:10 Hi
Zu 1. keine Ahnung, müssten wir mal die Erfahrungen der Profis abwarten.
2. der IV muss sich enthaften, aber auch die ggf. Gezahlte Kaution sichern. Deswegen ist es unerlässlich, dass der Vermieter informiert wird.
Eine Eigenbedarfskündigung muss schon hieb und stichfest sein, wenn im Nachhinein kein Angehöriger in die Wohnung einzieht, dann hat A verdammt gute Chancen sämtliche Ausfälle, Auslagen etc. vom Vermieter zu bekommen. Es ist in Deutschland nicht einfach eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Ich verstehe grade nicht den Unterschied zwischen Aussage und Nachfrage
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Gerade dann MUSS der Vermieter allein als Gläubiger informiert werden, damit er seine Forderung anmelden kann.Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:07Dummerweise besteht ja schon massiver Mietrückstandtidus82 hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 10:10 Hi
Zu 1. keine Ahnung, müssten wir mal die Erfahrungen der Profis abwarten.
2. der IV muss sich enthaften, aber auch die ggf. Gezahlte Kaution sichern. Deswegen ist es unerlässlich, dass der Vermieter informiert wird.
Eine Eigenbedarfskündigung muss schon hieb und stichfest sein, wenn im Nachhinein kein Angehöriger in die Wohnung einzieht, dann hat A verdammt gute Chancen sämtliche Ausfälle, Auslagen etc. vom Vermieter zu bekommen. Es ist in Deutschland nicht einfach eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
Also MUSS er auch im Insolvenzantrag angegeben werden - was widerrum dem Insolvenzverwalter vorliegt und der entsprechend auch die Daten haben sollte.
Allein aus diesem Grund sollte A ganz dringend seiner Mitwirkungspflicht nachkommen - denn ansonsten hat A von ganz allein die Versagung der Restschuldbefreiung am Hintern.
Naja, und A muss die Treuhänder / Insolvenzverwalter und Gerichtsgebühren zahlen.
Und A hat eine Sperre von 10 Jahren
Und A würde keine Restschuldbefreiung erhalten
Und A hätte alle Gläubiger automatisch wieder an der Backe.
Ach und ganz zu schweigen von:
A könnte durch den Vermieter sogar auf legalem Weg gekündigt werden.
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Du sagst unten: ansonsten kann der vermieter auf ganz legalem wege kündigen.tidus82 hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:13
Gerade dann MUSS der Vermieter allein als Gläubiger informiert werden, damit er seine Forderung anmelden kann.
Also MUSS er auch im Insolvenzantrag angegeben werden - was widerrum dem Insolvenzverwalter vorliegt und der entsprechend auch die Daten haben sollte.
Allein aus diesem Grund sollte A ganz dringend seiner Mitwirkungspflicht nachkommen - denn ansonsten hat A von ganz allein die Versagung der Restschuldbefreiung am Hintern.
Also der Mietrückstand entstand erst nach der Eröffnung der PI. Kann der Vermieter dem A zur Zeit denn nicht ganz normal kündigen bei 2 Mieten Rückstand gem. BGB?
A hätte dann die Lohnpfändung von der Backe, und viele Gläubiger haben doch eh schon die Forderung abgeschrieben. Allein schon nach dem Einschalten der Schuldnerberatung gaben die meisten Gläubiger auf.
Naja, und A muss die Treuhänder / Insolvenzverwalter und Gerichtsgebühren zahlen.
Und A hat eine Sperre von 10 Jahren
Und A würde keine Restschuldbefreiung erhalten
Und A hätte alle Gläubiger automatisch wieder an der Backe.
Ach und ganz zu schweigen von:
A könnte durch den Vermieter sogar auf legalem Weg gekündigt werden.
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI
Zu 2: Das Gericht hat in dem Schrieb wegen des fehlenden MV auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 hingewiesen, Versagung der RSB.
Interessanterweise verlangt der Paragraf aber zusätzlich noch einen Antrag eines Gläubiger auf RSB. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht reicht also nicht.
Wenn A seinen MV nicht offenlegt, kann ihm noch nicht allein deswegen die RSB versagt werden.
Richtig?
Interessanterweise verlangt der Paragraf aber zusätzlich noch einen Antrag eines Gläubiger auf RSB. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht reicht also nicht.
Wenn A seinen MV nicht offenlegt, kann ihm noch nicht allein deswegen die RSB versagt werden.
Richtig?
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