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Ich hab mein Konto jetzt weitestgehend geräumt!
Es ist nur noch das Geld für die Lastschriften auf dem Konto...
Solange mein Gehalt immer im laufe des Eingangstags freigegeben wird, kann ich damit auch sehr gut leben.
Dann werden die Daueraufträge einfach auf den Monatsletzten gelegt.
Es kann ja auch mal ne zweite Kontopfändung eingehen und dann ist das schon nicht schlecht, wenn nix aufm Konto ist...
In dem Fall greift doch erstmal wieder der normale P-Konto Freibetrag?
Mal nur noch so aus Interesse: was unterscheidet denn die Echtzeit-Überweisung von einer normalen, außer dass erstere schneller gutgeschrieben wird? Wenn das Empfängerkonto nicht (mehr) existiert, ist es doch vollkommen egal, wie schnell die Gutschrift erfolgen würde?!?
Gar nix - auch die normale Überweisung, die zurückkommt könnte gesperrt werden.
Außer rücklastschriften wird eigentlich jeder Geldeingang als ebendieser verbucht und entsprechend des Freibetrages gesperrt oder eben nicht.
Käsebrot hat geschrieben: ↑4. Aug 2020, 22:08
Mal nur noch so aus Interesse: was unterscheidet denn die Echtzeit-Überweisung von einer normalen, außer dass erstere schneller gutgeschrieben wird?
Genau. Das Geld ist halt sofort beim Empfänger.
Das führt dazu, das man am Freitagabend eine Überweisung auch Freitag wertgestellt wird.
Und nicht erst am Montag...
Das könnte beim Monatsletzten am Freitag/Wochende hilfreich sein
Allerdings kommt es bei einigen Empfängern mal vor, dass das Geld zurück kommt. „Empfänger nicht erreichbar“
Worauf ich hinaus wollte ist, dass es für dich letztlich aber keinen Unterschied macht, wann die Gutschrift erfolgt. Denn wenn das Empfängerkonto nicht existiert, kommt das Geld ja so oder so zurück, egal wann.
tidus82 hat geschrieben: ↑31. Jul 2020, 11:55
Hol bitte alles ab - du hast im Monat nur deinen Freibetrag zur Verfügung - nicht mehr! Auch wenn du etwas nicht verbraucht hast, dann hast du im nächsten Monat nicht automatisch einen höheren Freibetrag.
Es wird ausschließlich das Geld wieder freigegeben im nächsten Monat, was im Vormonat aufgrund der Sperrung nicht verfügbar war.
Zur Orientierung habe ich einen Pfändungsschutzkonto-Freibetrags-Rechner (puh, was ein langes Wort) programmiert:
Newa hat geschrieben: ↑18. Aug 2020, 14:11
Wie ist das denn mit §850 k Absatz 1, Satz 2 ZPO? Da steht doch eindeutig drin, dass pfändungsfreies Guthaben aus dem Vormonat den Freibetrag erhöht
Ne, da steht nicht, dass es den Freibetrag erhöht.
Da steht, dass es dem pfandfreien Guthaben des Folgemonats zuzurechnen ist, über das der Schuldner verfügen kann.
Der Passus soll einfach verhindern, dass gesperrtes Geld nach der Monats-Schutzfrist des § 835 Abs. 4 ZPO automatisch an den Gläubiger ausgeschüttet wird (sonst würde das Ganze ja auch gar keinen Sinn machen - dann könnte man es auch direkt auskehren).
Es soll viel eher dem pfändfreien Guthaben des Folgemonats zugerechnet werden - das erhöht aber den grundsätzlichen Freibetrag nicht.
auch an dieser Stelle merkt man wieder sehr schön, dass es einfach nicht möglich zu sein scheint, Gesetze/Verordnungen einfach und für 'normale Leute' verständlich zu gestalten