Was darf das Inkassobüro fordern?

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Razshara
Neuankömmling
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Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von Razshara »

Hauptforderung aus 2002, Vollstreckungstitel liegt ebenfalls aus 2002 in Kopie vor.

Universum-Inkasso schickt Forderungsaufstellung und datiert die auf 2012. in 2016 taucht der Posten: "Umsatzsteuer aus Forderungsübergang" auf.
Ich verstehe das so, dass Universum Inkasso die Forderung GEKAUFT hat und nun auf eigene Rechnung eintreibt.
Fragen:

Darf Universum (Vollstreckungstitel liegt vor!) zusätzlich einen Rechtsanwalt zwecks Forderungseintreibung beauftragen und mir dafür gebühren aufdrücken?
Dürfen überhaupt Inkassogebühren erhoben werden, wenn die AUF EIGENE RECHNUNG eintreiben?
Muss Universum mir den Erwerb der Forderung nachweisen?

Bitte nennt mir auch die Rechtsgrundlagen dazu, weil ich mir derzeit einen Anwalt nicht leisten kann. Ich habe um wenige Euro zuviel Einkommen für die staatliche Rechtsberatung, bin aber wegen Krebs im Krankengeldbezug und brauche jeden Cent für die Therapiekosten,. die NICHT von der Kasse gedeckt sind.

Grundsätzlich bin ich bereit, die ursprüngliche Hauptforderung (631,60€) zu zahlen, natürlich auch die titulierten Kosten von 137,69€.
Zinsen: ich werde Einrede der Verjährung erheben, da die Zinsforderungen und teilweise abenteuerlich bezeichnete Kosten aus der Zeit vor dem 01.01.2017 verjährt sind.

Ich bin aber nicht bereit, Kosten zu zahlen die nicht rechtens sind!
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

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Hi Razshara,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Was darf das Inkassobüro fordern?" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von caffery »

Razshara hat geschrieben: 6. Aug 2020, 19:15 Bitte nennt mir auch die Rechtsgrundlagen dazu,
Es gibt keine abschließenden bzw. eindeutigen. Es gibt zu diesen Themen hauptsächlich Rechtsprechung und Rechtsauffassungen.

Ich würde mich also von der Idee verabschieden, dass Du denen nur die richtigen Rechtsgrundlagen um die Ohren pfeffern brauchst und die dann sagen: "Stimmt! Da haben Sie recht! Wir streichen das mal schnell!".


So funktioniert das leider nicht.

Nach meiner Rechtsauffassung dürfen die nach Forderungskäufen selbstverständlilch keine erneute Rutsche Inkasso/Anwaltskosten nach RVG in die Welt setzen. Daran ändert auch der Doppelkostenmove mit deren kooperierender Kanzlei im Büro nebenan nichts.

Wenn Du denen aber so kommst, werden die Dich nicht ernst nehmen. Sie werden härter als ohnehin auf ihrer Forderung beharren, den Druck erhöhen und Dir vielleicht auch ein paar Textbausteine mit ihrer Rechtsauffassung schicken. Sie werden Dir aber niemals recht geben.

Da es bereits einen Titel gibt, ist es nicht ganz einfach aus der Sache sauber rauszukommen ohne zu tun was die wollen. Aber das willst Du ja nicht.

Möglichkeit 1: Du schickst denen ein Vergleichsangebot in dem Du ausdrücklich ohne Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung und zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche einen Betrag anbietest der in etwa dem zweifelsfrei geschuldeten Betrag entspricht. Also ohne Spesenkäse, verjährte Zinsen etc.
Verkneife Dir dabei am besten auch jeglichen Hinweis darauf, was Du von deren Gebühren bzw. deren Geschäftsmodell hältst (auch wenns schwer fällt)
Wenn sie "Ja" sagen (was durchaus vorkommt), ist es ein sauberer Schnitt und Du bekommst den Titel auch in aller Regel zurück - und das willst Du ja.

Möglichkeit 2: Wenn das nicht klappt oder Du da keinen Bock drauf hast: Nägel mit Köpfen machen. Rechne aus, was Deiner Ansicht nach geschuldet ist und überweise diesen Betrag mit eindeutigem Überweisungsbetreff zweckgebunden. Dann bestreitest Du den Rest und verlangst die Herausgabe des Titels. Die werden Dir daraufhin einen husten und weiter Beträge fordern.
Das kannst Du dann an Dir abperlen lassen und entweder darauf warten, dass die versuchen den Titel nochmal zu benutzen und dann gegen die Vollstreckung klagen oder aber Du klagst auf negative Feststellung gegen deren Forderungsnachgeburt. Also vereinfacht gesagt: Du bittest einen Richter festzustellen, dass die nix mehr von Dir zu kriegen haben.

Möglichkeit 3: Du suchst eine karitative Beratungsstelle auf und ersuchst um kompetenten Beistand.
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Razshara
Neuankömmling
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von Razshara »

Ok...also ich habe das mal durchgerechnet. Wenn ich die Hauptforderung plus titulierte Kosten plus noch zu fordernde Zinsen errechne, komme ich auf einen Betrag, den ich in 6 Raten zahlen könnte.
Dürfen die mir dann da noch eine "Einigungsgebühr" drauf klopfen? ich meine nämlich nicht!
Und: Kann ich die Zahlung der "Doppelgebühr" vom Rechtsanwalt verweigern mit dem hinweis auf deren Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB? Da die ja einen Vollstreckungstitel in der Hand haben, ist das Einschalten des RA völlig überflüssig gewesen!
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von imker »

mach was Dir geraten wurde: ausrechnen und zahlen und wenn das nicht in einem Rutsch geht, die sechs gedachten Raten in der Keksdose ansparen und dann ganz ausdrücklich auf die Hauptforderung und titulierte/unverjährte Zinsen und Kosten zahlen
Wie dabei eine Eingungsgebühr anfallen kann, ist mir schleierhaft - aber Du bist gedanklich wohl noch bei einer Einigung und dann kann eine Vergleichsgebühr verlangt werden und angefallen sein.

Der Gedanke, das die keinen RA einschalten dürfen, weil ein Titel vorliegt, ist in meinen Augen unzutreffend.
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tidus82
Admin
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von tidus82 »

Eine Einigungsgebühr kann ja - wie der Name schon sagt - im Fall einer Einigung durchaus vereinbart werden, allerdings muss dafür der Schuldner zustimmen und - na klar - es sollte sich geeinigt werden ;-)

Und wahrscheinlich wird es - wie caffery schon sagte - dazu kommen, dass die mit deiner Rechnung nicht einverstanden sind und dir weitere böse Drohbriefe schicken. Da wird dann eventuell auch eine Einigungsgebühr drauf stehen. Du hast aber den Vorteil, dass du die negative Feststellungsklage erzielen kannst und dann müsste das Inkassobüro nachweisen, dass die entsprechenden Forderungen zu Recht bestehen.

Entgegen imkers Vorschlag kannst du meiner bescheidenen Meinung nach aber auch eine Ratenzahlung erzwingen - Du überweist monatlich (+ ein bisschen laufende Zinsen) deinen Betrag *wichtig* mit der ausdrücklichen Verrechnung auf die Hauptforderung / titulierten / unverjährten Zinsen *ende wichtig* auf deren Konto, bis du der Meinung bist, dass deine errechnete Forderung bezahlt ist.

Die werden das Geld garantiert nicht zurück überweisen mit dem Hinweis: "Öh, wir haben uns doch gar nicht geeinigt, hier haben Sie Ihr Geld zurück".

Wie gesagt: die werden danach weiter Forderungen gegen dich geltend machen und dir die Apokalypse androhen, wenn du nicht zahlst - entweder stumpf ignorieren, bis die tatsächlich wieder versuchen zu titulieren, oder eben o.g. negative Feststellungsklage mit Herausgabe des Titels erzwingen.




Edit: Mir fällt grad ein, dass meine Methode "monatlich zu zahlen" eventuell eine Anerkennung der Restschuld bedeutet? Was sagt denn die gepflegte Schuldnerberaterschaft dazu?
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caffery
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Re: Was darf das Inkassobüro fordern?

Beitrag von caffery »

tidus82 hat geschrieben: 7. Aug 2020, 11:07
Edit: Mir fällt grad ein, dass meine Methode "monatlich zu zahlen" eventuell eine Anerkennung der Restschuld bedeutet? Was sagt denn die gepflegte Schuldnerberaterschaft dazu?
Das sehe ich so ohne weiteres nicht. Grundsätzlich ist "alles in einem Rutsch" aber die deutlich bessere Methode als Raten "gegen den Willen" des Inkassos. Man muss schon ein dickes Fell haben und sich seiner Sache sehr sicher sein, das Gewitter auszuhalten welches diese Vorgehensweise auslösen kann.

Die meisten Inkassos hauen Einigungsgebühren praktisch automatisch drauf wenn eine Teilzahlung erfolgt, der Schuldner eine solche anbietet oder einfach mal am Telefon darüber gesprochen wurde. Das lässt sich kaum verhindern. Geschuldet sind diese aber grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner die Übernahme der Einigungskosten ausdrücklich übernimmt. (Also im Prinzip "so blöd" ist und das unterschreibt oder dem eindeutig mündlich zustimmt und das Gespräch aufgenommen werden durfte)
Ansonsten gilt § 98 ZPO. Aber selbst das (obwohl es rechtlich höchst eindeutig ist) wird man als Schuldner einem Inkasso nicht erfolgreich erklären können.

Wie ich aber schon sagte: Es hilft nur indirekt die genauen rechtlichen Feinheiten zu kennen. Es hilft zumindest regelmäßig nichts, diese den Inkassos vorzuhalten. Man kann mit diesen Informationen lediglich selbst Fakten schaffen und dafür Sicherheit tanken.

Was ich aber auch schon sagte: Zu einem relativ gerütteten Teil der Fälle hat sich meine o.g. Möglichkeit 1 durchaus bewährt. Wenns klappt ist gut - wenn nicht dann halt Plan B. Auf jeden Fall wird es bei allem außer Möglichkeit 1 mit absoluter Sicherheit ein Nachgefecht geben. Das muss man dann als Schuldner schon aushalten können und auch wissen was dann zu tun ist.
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