Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

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Falke
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Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Falke »

Hallo zusammen,

kann mir jemand aus der Praxis sagen, wie lange es dauert bis zur Kontopfändung wenn das Verfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter bestellt wurde?

Und wenn ich am 28. eines Monats die Eröffnung bekomme, kann ich dann noch am 31. des Monats mein komplettes Gehalt ausgeben (sofern noch nicht gesperrt) oder wäre das schon Insolvenzverschleppung o.ä unerlaubte Handlung?

Danke für jegliche Antworten
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

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Hi Falke,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung" geschaut?
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tidus82
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von tidus82 »

Wie lange es dauert hängt von der Geschwindigkeit der Bank ab - ich kann aus meiner Erfahrung berichten:
Eröffnung stand bei den Insolvenzbekanntmachungen drin -> Zack, Konto gesperrt. (ich vermute da sind Automatismen dahinter, die das irgendwie sofort machen). Ich hatte jedoch ein P-Konto, so dass ein kurzer Anruf bei der Bank direkt die Freigabe der unpfändbaren Beträge nach sich zog.

Bzgl. Insolvenzverschleppung vermute ich nicht (wenn dann müsste die Bank ja in Haftung genommen werden) - jedoch bin ich mir da nicht sicher und würde da nochmal einen Experten abwarten.
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Falke
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Falke »

tidus82 hat geschrieben: 29. Jul 2020, 08:44 Wie lange es dauert hängt von der Geschwindigkeit der Bank ab - ich kann aus meiner Erfahrung berichten:
Eröffnung stand bei den Insolvenzbekanntmachungen drin -> Zack, Konto gesperrt. (ich vermute da sind Automatismen dahinter, die das irgendwie sofort machen). Ich hatte jedoch ein P-Konto, so dass ein kurzer Anruf bei der Bank direkt die Freigabe der unpfändbaren Beträge nach sich zog.

Das ist ja krass, die beim Gericht meinte gerade dass der IV das mit dem Konto machen würde.

Ich hoffe ja noch dass der das bis Freitag Mittag nicht hinbekommt, sind ja noch Postwege zwischen Gericht, IV und Bank.

Die Bekanntmachungen der Insolvenzen auf der Homepage hinkt übrigens paar Tage hinterher. Wahrscheinlich kam es dir deswegen simultan vor.
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Graf Wadula
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Graf Wadula »

Was hat das denn mit "Insolvenzverschleppung" zu tun?

Das Konto gehört eindeutig zur Insolvenzmasse. Es ist ab Eröffnung beschlagnahmt, allerdings wenn Sie ein P-Konto haben nur in Höhe der pfändbaren Beträge. Dann kommt es nur darauf an, ob der Bank das bereits zum Zeitpunkt der Abhebung bekannt war (§ 82 InsO).

Wenn Sie über an sich pfändbares Einkommen verfügen, dann wird das möglicherweise der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse einfordern, sprich, Sie müssen es nachträglich an die Masse (zurück-)zahlen. Wenn Sie das nicht machen, kann möglicherweise die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten erfolgen oder schlimmstenfalls gar eine Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Insolvenzverschleppung hat das aber nichts zu tun.
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Falke
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Falke »

Graf Wadula hat geschrieben: 29. Jul 2020, 09:05 Was hat das denn mit "Insolvenzverschleppung" zu tun?

Das Konto gehört eindeutig zur Insolvenzmasse. Es ist ab Eröffnung beschlagnahmt, allerdings wenn Sie ein P-Konto haben nur in Höhe der pfändbaren Beträge. Dann kommt es nur darauf an, ob der Bank das bereits zum Zeitpunkt der Abhebung bekannt war (§ 82 InsO).

Wenn Sie über an sich pfändbares Einkommen verfügen, dann wird das möglicherweise der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse einfordern, sprich, Sie müssen es nachträglich an die Masse (zurück-)zahlen. Wenn Sie das nicht machen, kann möglicherweise die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten erfolgen oder schlimmstenfalls gar eine Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Insolvenzverschleppung hat das aber nichts zu tun.
Hatte ja geschrieben "o.ä. unerlaubte Handlung."

Mir geht's halt konkret um dieses Zeitfenster der 3 Tage. Habe ich Freitag nur den P-Betrag zur Verfügung oder das komplette Gehalt?
Wenn letzteres der Fall ist, und ich es ausgebe ,muss ich also unter Umständen an den Insolvenzverwalter (Masse) zurückzahlen?

interessant zu wissen, danke.
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von caffery »

Falke hat geschrieben: 29. Jul 2020, 08:50 Das ist ja krass, die beim Gericht meinte gerade dass der IV das mit dem Konto machen würde.
Das "macht" kein IV oder sonst wer. Das steht so im Gesetz. §§ 80 ff. InsO.

Die Banken kriegen in aller aller Regel die Mitteilung über der Eröffnung so frühzeitig, dass sie direkt im Moment der Eröffnung Bescheid wissen. Ansonsten schützt sie § 82 InsO. Die Bekanntmachung erfolgt meist später und die Mitteilung an den Schuldner noch später. Das ist auch so gewollt.

Der Beschlag gilt per Gesetz buchstäblich ab der Sekunde, in der ein Richter seinen Horst unter den Eröffnungsbeschluss kritzelt. Ab dieser Sekunde hat der Insolvenzverwalter die komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über alles was zur Insolvenzmasse gehört (also über alles, was nicht per Gesetz unpfändbar ist. )

Manche Vermögenswerte oder Gelder können dabei rein technisch automatisiert freigegeben werden, wie dank des P-Kontogesetzes z.b. Gelder innerhalb des Freibetrags. Für alles bei dem das nicht so einfach klappt, ist der Insolvenzschuldner nunmal in aller Regel in der Bringschuld. Der Grund dafür ist (ganz vereinfacht und etwas hart gesagt), dass ein Insolvenzverfahren keine gruppenpädagogische Maßnahme ist, sondern eine Art Zivilprozess bei dem sich der Schuldner (der keinen Bevollmächtigten ernannt hat) allein selbst vertritt.

Das mit der "Verschleppung" und "unerlaubten Handlung" ist soweit weg von gut und böse, dass mir hier jetzt endgültig die Motivation fehlt darauf einzugehen, nur damit hier jemand hinterher wieder seine Unwissenheit mit einer amtlichen Prise Sturrheit vermischt um daraus eine Melange an Internet-Großkotzigkeit zu erschaffen.
Falke hat geschrieben: 29. Jul 2020, 09:19 Wenn letzteres der Fall ist, und ich es ausgebe ,muss ich also unter Umständen an den Insolvenzverwalter (Masse) zurückzahlen?
Ja
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tidus82
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von tidus82 »

caffery hat geschrieben: 29. Jul 2020, 09:23
Die Banken kriegen in aller aller Regel die Mitteilung über der Eröffnung so frühzeitig, dass sie direkt im Moment der Eröffnung Bescheid wissen. Ansonsten schützt sie § 82 InsO. Die Bekanntmachung erfolgt meist später und die Mitteilung an den Schuldner noch später. Das ist auch so gewollt.
Aha! Das macht sogar Sinn, wenn ich drüber nachdenke - Aber jetzt reicht es auch mit Nachdenken für heute :D
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Falke
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Falke »

caffery hat geschrieben: 29. Jul 2020, 09:23

Das mit der "Verschleppung" und "unerlaubten Handlung" ist soweit weg von gut und böse, dass mir hier jetzt endgültig die Motivation fehlt darauf einzugehen, nur damit hier jemand hinterher wieder seine Unwissenheit mit einer amtlichen Prise Sturrheit vermischt um daraus eine Melange an Internet-Großkotzigkeit zu erschaffen.

Klar, völlig bezugslos wenn ich mir Gedanken mache ob ich nach Eröffnung mein komplettes Gehalt abheben kann/darf :?

mein Anliegen wurde übrigens hier schon geklärt

insolvenzprobleme/start-der-insolvenz-t752.html


hatte ich eben erst gemerkt, sorry.

Bei dem User lagen zwischen Eröffnung und Kontosperre sogar 2 Wochen.
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Falke
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von Falke »

caffery hat geschrieben: 29. Jul 2020, 09:23
Falke hat geschrieben: 29. Jul 2020, 08:50 Das ist ja krass, die beim Gericht meinte gerade dass der IV das mit dem Konto machen würde.
Das "macht" kein IV oder sonst wer. Das steht so im Gesetz. §§ 80 ff. InsO.

Die Banken kriegen in aller aller Regel die Mitteilung über der Eröffnung so frühzeitig, dass sie direkt im Moment der Eröffnung Bescheid wissen. Ansonsten schützt sie § 82 InsO. Die Bekanntmachung erfolgt meist später und die Mitteilung an den Schuldner noch später. Das ist auch so gewollt.
Hab da andere Informationen ergoogelt.

Sobald der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder sogar schon der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht veröffentlicht wird, finden die Kreditsicherungsdienstleister mit ihren Computersystemen diese Daten und alarmieren ihre Kunden, die Banken. Wenn das nicht passiert, dann schreibt jedenfalls ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter die Bank an und bittet um Informationen zu den Kontoständen und schon geht die Maschinerie los.


Mitteilung kommst also entweder vom Kreditgeber (unwahrscheinlich) oder eben doch vom IV. macht auch Sinn. denn der IV kann sich ja auch für eine Lohnpfändung entscheiden. Macht bei mir eh mehr Sinn weil ich ja schon ne Lohnpfändung laufen habe, und die muss der IV ja erstmal aufheben.
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tidus82
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Re: Kontopfändung nach Verfahrenseröffnung / Insolvenzverschleppung

Beitrag von tidus82 »

Puh, ich hatte etwas gehofft, dass keine Diskussion entbrennt.
Also:
Der IV hebt keine Lohnpfändung auf. Der Insolvenzbeschlag wiegt "höher" als eine Lohnpfändung und hat deswegen Vorrang.
Das ist übrigens auch der Grund, warum man ein P-Konto nach Freigabe des IVs nicht wieder in ein normales Konto zurück umwandeln sollte - weil eventuelle Altpfändungen noch drauf liegen könnten.

Ich freue mich echt, dass du dir deine Antworten ergooglet hast, dann frag ich mich aber bei allem Respekt:

Warum stellst du denn die Frage hier, wenn du jetzt meinst, dass Google dir die "richtigere" Antwort gibt?
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