Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
tidus82
Admin
Reaktionen: 224
Beiträge: 1421
Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Beitrag von tidus82 »

Hey ihr Schnuckis - insbesondere die Praktiker sind mal gefragt:

Ich würde gern auf dem Blog einen Beitrag zum Thema Unterhaltsschulden in der Privatinsolvenz schreiben.
Ich befasse mich mit dem Thema seit jetzt knapp einem Monat und erhalte von verschiedensten Stellen verschiedenste Aussagen - da scheint es aus jetziger Sicht keine richtige einheitliche Regelung zu geben.

Also - für den Beitrag interessiert es mich, ob titulierte Unterhaltsschulden, wenn sie normal angemeldet werden in die Restschuldbefreiung eingehen. Muss der Gläubiger (also meist die Kindesmutter, oder die Unterhaltsvorschusskasse) dafür vbuh anmelden?

- Ich habe bei meinen Recherchen mit einer Unterhaltsvorschusskasse in meiner Nähe gesprochen, die mir sagten, dass sie es immer als vbuh anmelden, es aber eigentlich nicht müssten, weil es gesetzlich verankert wäre, dass Unterhaltsvorschuss aus der RSB ausgenommen ist.
Die Dame konnte mir jedoch nicht sagen, wo genau das gesetzlich festgehalten wäre.

- Ich habe mit einem Anwalt gesprochen, der meinte, dass er durchaus titulierte Unterhaltsforderungen durch die Restschuldbefreiung bringt. Dabei ist es unerheblich ob Unterhaltsvorschusskasse oder Mutter.

Fragen:
1. Betrifft die Ausnahme von der RSB eventuell nur die Unterhaltsvorschusskasse? Hat diese da eventuell eine besondere Stellung?
2. Würde eine Mutter, die einen Titel erwirkt hat da auch ausgenommen sein oder muss sie vbuh anmelden?
3. Würde die vbuh bestritten werden, wie ist eure Erfahrung zum Thema "vorsätzlich, pflichtwidrig nicht gezahlt"? Ihr Praktiker habt bestimmt schon den einen oder anderen Fall gehabt :-)

Vielleicht habt ihr ja noch etwas Literatur für mich - wenn ich da einen tollen - vielleicht etwas umfangreicheren Beitrag zu schreiben kann, dann würde das sicher einige Leute interessieren.
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Werbung

Hi tidus82,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"" geschaut?
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 405
Beiträge: 2499
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Beitrag von caffery »

tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59
Also - für den Beitrag interessiert es mich, ob titulierte Unterhaltsschulden, wenn sie normal angemeldet werden in die Restschuldbefreiung eingehen.
Ganz klar: Ja!
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 Muss der Gläubiger (also meist die Kindesmutter, oder die Unterhaltsvorschusskasse) dafür vbuh anmelden?
Wenn sie nicht wollen, dass ihre Forderung restschuldbefreit wird entsprechend: Jawoll.
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 - Ich habe bei meinen Recherchen mit einer Unterhaltsvorschusskasse in meiner Nähe gesprochen, die mir sagten, dass sie es immer als vbuh anmelden, es aber eigentlich nicht müssten, weil es gesetzlich verankert wäre, dass Unterhaltsvorschuss aus der RSB ausgenommen ist.
Die Dame konnte mir jedoch nicht sagen, wo genau das gesetzlich festgehalten wäre.
Sowas gibt's auch nicht. Da hat die Dame wohl Kokolores erzählt. Das Gesetz spricht in dem Zusammenhang ausschließlich von "vorsätzlich pflichtwidrig". Es gibt etliche Konstellationen bei denen Unterhaltsvorschuss einspringen muss und kein Unterhalt vorsätzlich vorenthalten wurde. Das ist sogar der absolute Regelfall (Stichwort Mangelfall)
Unsere Kommunen melden auch nur in Ausnahmefällen ihre UVG-Forderungen mit dem vbuh-Zusatz zur Tabelle an. Einen Automatismus gibt es in meinem Dunstkreis nicht.
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 - Ich habe mit einem Anwalt gesprochen, der meinte, dass er durchaus titulierte Unterhaltsforderungen durch die Restschuldbefreiung bringt. Dabei ist es unerheblich ob Unterhaltsvorschusskasse oder Mutter.
Die Grundsätzlichkeit in der Formulierung ist zwar "typisch Anwalt" und m.E. so pauschal auch nicht richtig - in der Regel kann ich das aber bestätigen.
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 1. Betrifft die Ausnahme von der RSB eventuell nur die Unterhaltsvorschusskasse? Hat diese da eventuell eine besondere Stellung?
Öffentliche Gläubiger sind grundsätzlich seit der InsO-Novelle 2014 leicht bevorteilt. Aber wie gesagt: Einen Automatismus UVG=VBUH gibt es nicht.
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 2. Würde eine Mutter, die einen Titel erwirkt hat da auch ausgenommen sein oder muss sie vbuh anmelden?
Ja, sie muss vbuh anmelden. Selbst wenn das vbuh-Attribut bereits im Titel (VB-MB gilt hier nicht!) vermerkt wurde. In diesem Fall hat es der Schuldner nur deutlich schwerer gegen die vbuh-Anmeldung vorzugehen.
tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 08:59 3. Würde die vbuh bestritten werden, wie ist eure Erfahrung zum Thema "vorsätzlich, pflichtwidrig nicht gezahlt"? Ihr Praktiker habt bestimmt schon den einen oder anderen Fall gehabt :-)
Wie gesagt: Bei uns machen die Kommunen das relativ selten. Wenn sie aber auf diese Weise anmelden, dann können sie das meistens auch ganz schlüssig darlegen oder hatten es bereits bei der Titulierung schlüssig dargelegt. In diesen Fällen kriegen sie das meistens auch durch und verfolgen das auch.


Das war jetzt alles "ausm Bauch und ausm Gedächtnis" ohne Hintergrundrecherche. Wenn Du dahingehend noch fragen hast, weißt Du ja wo Du mich findest.

Zur Grundfrage reicht aber bereits ein Blick in die betreffende Rechtsvorschrift. Die ist in dem Fall ausnahmsweise mal einigermaßen eindeutig formuliert.

§ 302 InsO

Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
0
tidus82
Admin
Reaktionen: 224
Beiträge: 1421
Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Beitrag von tidus82 »

Ach caffery :) Weißt du wie froh ich bin dich hier an Board zu haben? Nein? Dann weißt du es jetzt!
Ich danke dir aufs allerherzlichste - ich werd mich am Wochenende mal wieder hinsetzen und was tolles zusammentippen. :)

Übrigens: Falls es euch interessiert: Die meisten neuen Leute hier kommen inzwischen über Google - wir werden inzwischen in anderen Foren (wie z.Bsp. das Forum Glücksspielsucht) und bei Facebook, aber auch bei Gutefrage aktiv empfohlen - demnächst hoffe ich dass noch Peter Zwegat uns empfiehlt ;) - ich möchte mit Stolz sagen: Danke, dass ihr das hier mit euren Fragen und Antworten möglich macht!
1
1 Bild
Benutzeravatar
insolaner
Allwissender
Reaktionen: 25
Beiträge: 709
Registriert: 5. Apr 2019, 22:51

Re: Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Beitrag von insolaner »

tidus82 hat geschrieben: 22. Jul 2020, 09:59 demnächst hoffe ich dass noch Peter Zwegat uns empfiehlt ;)
glaube mir, das willst Du nicht wirklich...
0
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 79
Beiträge: 1102
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Blogbeitrag zum Thema "Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden"

Beitrag von imker »

Wenn Du magst, schick den Entwurf gern mal zum Lesen und versthen zu mir.
Caffery hat auf das Problem hingewiesen, dass Nichtzahlen trotz Unterhalts-Titel nicht automatisch eine "vbuH" auslöst...

Mein Problem aus der Praxis ist, dass die Titel nicht anläßlich der Absicht, in die Inso zu gehen, (vorher) angepasst werden.

Also vorher mit VKH versuchen, den Betrag so zu justieren, dass von den realistischen Erwerbsmöglichkeiten und den realistischen Verdiensten ausgegangen wird und alle Unterhaltspflichen berücksichtigt werden. Erst danach den Inso-Antrag stellen. Das ist taktisch für den Insolaner günstiger und für die Unterhaltsberechtigten schlechter, denn mit Eröffnung der Inso werden keine Schulden mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen sein - also vergleichen, ob Pfändunsfreibetrag oder das um tatsächliche Abzahlungen geminderte Einkommen günstiger ist. Und wer aktuell netto unter 1.080 erzielt, muss solche Rechenkünste nicht anstellen, weil dieser Betrag als Selbsbehalt für den Insolaner bleiben muss mit der Folge: Keine Unterhaltszahlung wenn vollschichtig gearbeitet wird und Nebenverdienstmöglichkeiten "ausgeschöpft" sind.

Ein weiteres Problem aus der Praxis ist, dass manche Insolaner gar nicht wissen, ob es Titel gibt und wo ihre Kinder leben und dann auch Anpassungs-Verfahren nicht aufgenommen werden können.

Da wird Beratung dann wirklich "tränenreich", weil Tatsachen zum Helfen nicht zu beschaffen sind.

In diesem Sinne aber gutes Gelingen....
0
Antworten