Hallo zusammen
Erstmal Danke für die vielen Tipps im alten Forum.
Habe meine RSB erhalten
Jetzt habe ich noch ein letztes Problem mit dem Finanzamt.
Hatte mich ja in der Wohlverhaltensphase selbstständig gemacht.
Erst als Kleinunternehmer, musste also keine Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Im letzten Jahr ist dann mein Umsatz gestiegen und ich habe Voranmeldungen etc. über Elster abgegeben und auch sofort am Jahresanfang dem FA ein Sepa Lastschriftmandat erteilt.
Die haben aber nie abgebucht. Keine Mahnung, nichts.
Dann Ende des Jahres eine Kontopfändung von denen bekommen. Habe das sofort bezahlt.
Nach ewiger Diskussion warum die nicht einfach abgebucht haben, habe ich erfahren das die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen „Insolvenzmerker“ setzen und dann nicht abbuchen.
Mitteilen tun die das aber auch nicht.
Da gemäß §224 AO mit Erteilung des Sepa Mandats die Zahlung als geleistet gilt, habe ich jetzt eine Menge Schriftkram wegen den Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren.
Die fühlen sich im Recht und haben erst jetzt, Anfang des Jahres, nachdem der Beschluss für die RSB kam und ich ein neues Mandat erteilt habe angefangen abzubuchen.
Hat noch jemand solche Erfahrungen gemacht ? Gibt es für deren vorgehen eine Rechtsgrundlage ?
Gruß
Vossy
Finanzamt Sepa Lastschrift
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Re: Finanzamt Sepa Lastschrift
Hi Vossy!
Leider kann ich Dir hier keine wirklich hilfreiche Antwort drauf geben, da sich die Frage meiner Kenntnis bzw. Erfahrung entzieht. Mein Versuch, den Sachverhalt zu recherchieren führte auch zu nichts.
Soll heißen: Ich habe versucht zu recherchieren, ob es irgendeine Rechtsvorschrift gibt, die den § 224 Abs.2 Nr. 3 AO innerhalb der WVP in irgendeiner Weise aushebelt - habe aber nichts dergleichen gefunden.
Daher würde ich vermutlich in Deiner Situation so handeln: Nämlich gegen die Vollstreckung mit Einspruch vorgehen und die die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten mit der genannten Begründung bestreiten und entsprechend auch gegen diese vorgehen. Dann können Sie Dir ja eine Gegendarstelllung schicken, die ich spannend finden würde.
Man kann natürlich auch versuchen, einen Beratungshilfe-Gutschein zu bekommen um ein Gespräch bei einem Fachmann von spezieller Expertise zum Nulltarif zu kriegen. Aber auch ohne Gutschein, sollte ein solches Gespräch m.E. kaum mehr als 80 Euro kosten.
Vielleicht findet sich hier aber auch noch jemand, der Dir bei dieser sehr speziellen und wie ich finde auch spannenden Frage weiterhelfen kann.
PS: Oops! Ich habe nun nochmal aufmerksamer gelesen. Du schriebst, dass die Vollstreckung bereits Ende letzten Jahres war. Das ist natürlich nicht gut, da Du ja wahrscheinlich nicht gegen diese vorgegangen bist, sondern einfach nur die Steuerschuld exklusive der Zuschläge und Kosten gezahlt hast (richtig?).
Das ist natürlich nicht ganz optimal, da diese ja nun festgesetzt sein dürften. Besser wäre es wie gesagt gewesen, gegen die Vollstreckung bzgl. der strittigen Posten vorzugehen. Da jetzt noch was zu machen, ist natürlich ungleich ambitionierter.
Leider kann ich Dir hier keine wirklich hilfreiche Antwort drauf geben, da sich die Frage meiner Kenntnis bzw. Erfahrung entzieht. Mein Versuch, den Sachverhalt zu recherchieren führte auch zu nichts.
Soll heißen: Ich habe versucht zu recherchieren, ob es irgendeine Rechtsvorschrift gibt, die den § 224 Abs.2 Nr. 3 AO innerhalb der WVP in irgendeiner Weise aushebelt - habe aber nichts dergleichen gefunden.
Daher würde ich vermutlich in Deiner Situation so handeln: Nämlich gegen die Vollstreckung mit Einspruch vorgehen und die die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten mit der genannten Begründung bestreiten und entsprechend auch gegen diese vorgehen. Dann können Sie Dir ja eine Gegendarstelllung schicken, die ich spannend finden würde.
Man kann natürlich auch versuchen, einen Beratungshilfe-Gutschein zu bekommen um ein Gespräch bei einem Fachmann von spezieller Expertise zum Nulltarif zu kriegen. Aber auch ohne Gutschein, sollte ein solches Gespräch m.E. kaum mehr als 80 Euro kosten.
Vielleicht findet sich hier aber auch noch jemand, der Dir bei dieser sehr speziellen und wie ich finde auch spannenden Frage weiterhelfen kann.
PS: Oops! Ich habe nun nochmal aufmerksamer gelesen. Du schriebst, dass die Vollstreckung bereits Ende letzten Jahres war. Das ist natürlich nicht gut, da Du ja wahrscheinlich nicht gegen diese vorgegangen bist, sondern einfach nur die Steuerschuld exklusive der Zuschläge und Kosten gezahlt hast (richtig?).
Das ist natürlich nicht ganz optimal, da diese ja nun festgesetzt sein dürften. Besser wäre es wie gesagt gewesen, gegen die Vollstreckung bzgl. der strittigen Posten vorzugehen. Da jetzt noch was zu machen, ist natürlich ungleich ambitionierter.
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Re: Finanzamt Sepa Lastschrift
HI
Ich habe erstmal bezahlt und dann sofort Einspruch eingelegt und einen Abrechnungsbescheid nach §218 (2) AO verlangt.
Den habe ich bekommen und dann gegen die Säumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren, mit begründung §224 AO, eingelegt.
Warte noch auf das Ergebnis.
Ich habe erstmal bezahlt und dann sofort Einspruch eingelegt und einen Abrechnungsbescheid nach §218 (2) AO verlangt.
Den habe ich bekommen und dann gegen die Säumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren, mit begründung §224 AO, eingelegt.
Warte noch auf das Ergebnis.
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