EuGH-Urteil vom vom 26.03.2020

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Der_H
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EuGH-Urteil vom vom 26.03.2020

Beitrag von Der_H »

Hallo,
wegen den ganzen Corona Schlagzeilen wurde dem Urteil vom EuGH zum Widerrufsrecht wenig Beachtung geschenkt.


Ich nehme mal einen Kreditkartenvertrag aus 2011 als Beispiel.
Kreditrahmen von 3000€ über Jahre ausgereizt bei fast 20% Zinsen.

Kreditvertrag wurde von der Bank im letzten Jahr gekündigt.

Jetzt kann ich den Vertrag wegen eines Kaskadenverweises widerrufen, sodass es den Vertrag eigentlich nie gab und rückabgewickelt werden muss. Das heißt, die über Jahre gezahlten Zinsen würden nach Abzug der Kosten einen großen teil der Forderung vernichten...
(Vor einigen Jahren habe ich mal eine bereits eine gekündigte Lebensversicherung widerrufen und für einen zurückbezahlten Autokredit die Bearbeitungsgebühr zurückbekommen! Alles ohne Probleme...)

Ich denke bis zu dem punkt sollte das auch durchsetzbar sein.

-Wie verhält es sich aber wenn die Forderung verkauft wurde?
Ich würde das so verstehen, dass das der Käufer und Verkäufer untereinander klären müssten?

-Jetzt wird's noch komplizierter: Die Forderung wurde verkauft und dann Tituliert.
Der Vertrag wird rückabgewickelt und es bleiben statt 3000€ nur noch 700€ offen.
Da der Vertrag aber ja praktisch gar nicht existierte, muss ja auch der Titel quasi unwirksam sein?
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Re: EuGH-Urteil vom vom 26.03.2020

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Hi Der_H,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "EuGH-Urteil vom vom 26.03.2020" geschaut?
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