Wenn du mir mal den Link postest von dem Beitrag wo der Antrag drin ist dann kann ich dir den runterladen und hier reinstellen

Die Eröffnungsgebühr liegt nur bei etwa 50 Euro (ich meine 62,50). Die Stundung für diese Gebühr wird regelmäßig formal abgelehnt, wenn sich ein entsprechender Betrag bereits aus dem im Antrag angegebenen Vermögen/Einkommen des Antragstellers ergibt. Daraus soll die Gebühr dann bedient werden und bedarf keiner Stundung.
Ne. Wenn er nicht nur den Antrag mit Dir gemacht und den AEV erstellt, sondern auch noch Verfahrensbevollmächtiger ist (ich weiß ja nicht ob das so ist) dann erfährt er alles so ziemlich zeitgleich mit Dir. Wenn er keine Verfahrensbevollmächtigung hat, erfährt er überhaupt nichts - es sei denn er guckt in seiner Freizeit in die Bekanntmachungen.
Von Tisch nicht wirklich. Die "Alt"pfändungen ruhen und an ihre Stelle rutscht die "Pfändung" des Insolvenzverwalters. Diese handhaben das allerdings in der Praxis oft unterschiedlich, weswegen es jetzt schwierig ist da aus dem Kaffeesatz zu lesen wie das jetzt bei Dir genau laufen wird.
Normalerweise nicht - es sei denn man hat ganz dringend etwas zu klären. Womit aber keine allgemeinen Fragen zum Verfahren gemeint sind. Wenn sie sich in 3-4 Wochen noch immer nicht von selbst gemeldet hat, würde ich mal anrufen und freundlich vorstellend meine uneingeschränkte Mitarbeitsbereitschaft in den Raum stellen;)
Es kommt wie gesagt drauf an wofür genau Du ihn beauftragt und bezahlt hast. Wenn es "nur" den AEV machen und den Antrag begleiten sollte ist er praktisch "fertig". Wenn er auch das Verfahren begleiten soll und dafür bezahlt wird/wurde, solltest Du nicht müde werden ihn daran zu erinnern und mit all Deinen Fragen zu löchern.
Nich dafür:)
Man erfährt es über das Portal und über die Beschlüsse die postalisch verschickt werden. Der Bevollmächtigte erhält genau das Gleiche was Du auch bekommst und zur gleichen Zeit (es sei denn die Post arbeitet unterschiedlich schnell).
Diese zeitliche Abfolge ist so normal und auch so gewollt. Die Bekanntmachung erfolgt erst wenn die Eröffnung bereits gelaufen ist.