ich muss leider ein Thema wegen dieser kleinen Frage eröffnen, tut mir leid.

Auf Insolvenzbekanntmachungen steht ja folgendes geschrieben:
"[...] ist über die vorzeitige Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner haben Gelegenheit, schriftlich bis zum 12.03.2020 beim [Amtsgericht] unter Angabe des Aktenzeichens Stellung zu nehmen sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 296, 297, 298 InsO beim Insolvenzgericht einzureichen.[...]"
Ich als Schuldner muss jetzt aber nicht zwingend reagieren, oder? Klar, ich möchte keinen Versagungsantrag stellen (:D) aber wenn ich anderweitig auch keine Stellung beziehen möchte, bleibe ich einfach still, richtig?
Liebe Grüße