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caffery hat geschrieben: ↑16. Feb 2020, 20:40
Ein Herr Alexander Graham Bell hat da mal eine ziemlich innovative Idee gehabt, die auch mittlerweile selbst bei Gerichten einigermaßen verbreitet vorhanden sein dürfte;)
Ich versuche es morgen früh mal
Es können ja nicht alle Rechtspfleger/innen so schlechte laune haben, wie die vom Freitag aus Berlin...
Ich habe Deine Beiträge von Anfang 2019 erst jetzt gelesen.
Versuch es doch nochmal mit einer caritativen Schuldnerberatung, vielleicht hast Du ja Glück und gerätst wieder an einen kompetenten UND freundlichen Menschen.
Ansonsten kannst Du ja bei Deinem 'Gewerblichen' bleiben ... und Dir von den Profis hier ggfs. eine 'zweite Meinung' dazu einholen.
Was IMMER empfehlenswert ist.
Eine zweite Meinung.
Wenn jetzt bereits eine Lohn- UND eine Kontopfändung vorliegt, dann wird der Gläubiger sicher umgehend auch Deine aktuelle Bankverbindung rausfinden, also macht ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrages ("Quellenfreigabe") m.E. durchaus Sinn - das geht aber auch m.W. erst dann, wenn tatsächlich ein PFÜB vorliegt, wie caffery schon schrieb.
Ach, noch was: Meines Wissens muss man für (oder gegen?) jeden einzelnen PFÜB einen entsprechenden Antrag (" ... auf Erhöhung ... gem. ZPO § 850k (4) ...") stellen - also sollte ein weiterer PFÜB kommen, dann glaub nicht, dass die erste Erhöhung (wenn das Gericht sie festgesetzt hat) dann für alle weiteren PFÜB auch gilt. Das muss für jeden PFÜB jeweils extra beantragt werden.
Meines Wissens.
Sollte das nicht stimmen, werden die Profis hier mich vermutlich korrigieren.
Wenn die Böse Hauptforderung getilgt ist, dürften die BÖSEN keine Insolvenzgläubiger mehr sein und deshalb die Antragstellung auch keine Bedrohung mehr sein - weil nur als Insolvenzgläubiger möglich.
Ich weiß nicht verläßlich, wie ich mich da - persönlich betroffen - entscheiden würde. ...warten oder nicht warten
Ich würde ich jedem Fall warten. Erstens weil der Verstoß gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wie hier dargestellt eindeutig ist, zweitens weil ich um die Aggressivität des Gläubigers bzw. der vertretenden Kanzlei weiß und drittens weil angesichts der zu erwartenden sukzessiven Verfahrensverkürzung der Zeitpunkt der Antragstellung derzeit ohnehin höchstwahrscheinlich völlig nebensächlich ist. Die RSB wird voraussichtlich im Juli 2025 erfolgen - ob der Antrag jetzt gestellt wird oder in 2021 ist da wurscht.
Es gibt folgende Szenarien.
-Die Forderung wird vor der Insolvenz bezahlt. (Da fehlen mir die Mittel für)
-Ich gehe sofort in die Inso und die melden die Forderung nicht als unerlaubte Handlung an. ( Sehr sehr unwahrscheinlich)
-Ich gehe sofort in die Inso und die melden die Forderung als unerlaubte Handlung an und die Forderung übersteht die Insolvenz. (Sehr wahrscheinlich)
-Ich gehe sofort in die Inso und die melden die Forderung als unerlaubte Handlung an und die Forderung übersteht die Insolvenz. Die Pfänden mich aufs Minimum und lassen die ganze Restschuldbefreiung hochgehen. (Nicht ganz so wahrscheinlich, aber bei dem Gläubiger denkbar.)
Ich halte die worst case Variante bei der Geschichte leider für nicht wirklich unwahrscheinlich:
Die melden nach § 302 an - womit man ihnen eine deliktische Forderung auf dem Silbertablett serviert hat. Dann machen sie erstmal nichts und schmeißen ganz zum Ende einen Versagungsantrag in den Ring.
Danach pfänden sie tout de suite aus der Tabelle inkl. deliktischem Attribut und damit exklusiv in den Vorrechtsbereich.
Alle anderen Schulden gibt es dann weiterhin, inkl. Titel (Tabelle), laufender Zinsen und Verfahrenskosten aus dem geplatzten Verfahren. Mit ein bisschen Glück gibts auch noch ne Sperrfrist.
Mit der Warterei kann man zumindest den Versagungsantrag vermeiden - wenn auch nicht die vbuh-Klamotte.
Also plädiere ich stark für Szenario fünf:
Du wartest bis die 3 Jahre um sind damit es keinen Versagungsantrag geben kann. Bis dahin kannst Du brav Deine Raten zahlen und hältst den Ball denen gegenüber so flach wie es geht. Wenn die drei Jahre um sind stellst Du Deinen Antrag und betest, dass die Deinen Vorgang nicht mehr ausreichend auf dem Schirm haben für eine vbuh-Anmeldung.
Sollten sie nach § 302 anmelden (was sie nach Deiner Geschichte ja könnten und die Sachlage eindeutig ist), zahlst Du aus dem Unpfändbaren bzw. durch Dritte weiter und siehst zu, dass die Forderung bis zur RSB-Erteilung erledigt ist damit sie danach nicht anfangen in den Vorrechtsbereich zu vollstrecken.
Würde ich so machen, ja. Wenn der AEV losgeht und während des Verfahrensbeginn würde ich die ganz normal und beiläufig behandeln wie jeden anderen auch und gucken was die machen.
Sollten sie mit dem 302er Attribut anmelden kriegst Du das ja mit. Aus Mangel an Gegenargumenten wirst Du da ja vermutlich nicht viel gegen machen können. Obschon Du es natürlich versuchen kannst...
Auf jeden Fall würde ich bis dahin nichts an die zahlen bzw. zahlen lassen.