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caffery hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 18:13
Oder anders gesagt: Wenn die Masse aus einer Vermögensverwertung weit übers Ziel (die festgestellten Forderungen) hinausschießt, ist die Vergütung dann aus der Mondmasse zu berechnen oder bildet die Höhe der festgestellten Forderungen die Obergrenze? Habe ich das richtig verstanden?
Hallo Caffery,
Danke für Deine ehrliche Einschätzung.
Und das oben zitierte ist genau mein Problem:
Zählen nur die festgestellten Forderungen oder der komplette, mir zustehende Betrag aus der Immobilienverwertung?
Welcher Betrag dient zur Berechnung der Vergütung meines IV?
Ich habe schon viel im Netz gesucht, komme aber immer nur auf
Aber, da es in dieser Sache jetzt voranschreitet, würde ich Euch gerne auf dem Laufenden halten. Vielleicht hat ja mal einer Euch wieder einen ähnlich gelagerten Fall
Auch eine intensivere Recherche brachte leider kein anderes Ergebnis: Es geht ausschließlich um die Höhe der Masse aus der sich die Vergütungsberechnung ergibt. Wenn die eben höher ist als die festgestellten Forderungen, dann ist das eben so.
Ich vermute also mal, dass man hier lediglich in Richtung Abschläge auf die Vergütung (§ 3 Abs 2 InsVV) argumentieren könnte.
Ganz nebenbei: Ich bin beim Suchen auf eine noch weitaus absurdere BGH-Entscheidung zum Thema Verwaltervergütung gestoßen die mich grade etwas mit der Fassung ringen lässt.
BGH, 09.06.2016 - IX ZB 27/15
Hier wurde dem Verwalter höchstrichterlich die Berechnung seiner Vergütung auf eine offensichtliche Fehlüberweisung i.d.H.v. über 23000 Euro zugesprochen. Ein Drittschuldner hatte bei einer Überweisung schlicht das Komma vergessen.
Alle Vorinstanzen hatten das anders gesehen. (Ich würde fast behaupten ähnlich beknackt gefunden wie ich grade)
Da pack ich mir doch annen Kopp...
Inso? hat geschrieben: ↑20. Jul 2019, 15:09
Der Verwalter bekommt keine Gebühren für den Betrag der Insolvenzmasse der höher als die Schulden sind. Dazu gibt es ein BGH Urteil.
Aber ich habe das Urteil im Netz nicht finden können.
caffery hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 19:22
Auch eine intensivere Recherche brachte leider kein anderes Ergebnis: Es geht ausschließlich um die Höhe der Masse aus der sich die Vergütungsberechnung ergibt. Wenn die eben höher ist als die festgestellten Forderungen, dann ist das eben so.
Aber das wäre dann schon irgendwie....hart.
Ich meine, gehen wir mal von einem fiktiven Fall aus:
Ein Schuldner ist in der Inso, hat festgestellte Forderungen von 45.000 €. Plötzlich erbt dieser Schuldner ein Vermögen von, sagen wir, 2.500.000 €.
Da muss man ja aufpassen, dass der IV sich nicht selbst enzündet, so wie der sich die Hände reibt.
BrickFanatic hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 19:47
Ich meine, gehen wir mal von einem fiktiven Fall aus:
Ein Schuldner ist in der Inso, hat festgestellte Forderungen von 45.000 €. Plötzlich erbt dieser Schuldner ein Vermögen von, sagen wir, 2.500.000 €.
Da muss man ja aufpassen, dass der IV sich nicht selbst enzündet, so wie der sich die Hände reibt.
Genau sowas ging mir auch spontan durch den Kopf. Deswegen habe ich das auch spontan für maximal absurd befunden.
Lange Rede kurzer Sinn: Ich weiß es nicht da ich weder so einen Fall jemals hatte, noch mir zuvor mal die Frage gestellt hätte.
Das von Ins? gemeinte BGH-Urteil wäre mir weder bekannt, noch hätte ich jetzt was derartiges gefunden, was aber nichts heißen muss. Ich wäre aber maximal gespannt darauf es zu sehen/lesen.
Ich will das jetzt auch wissen!
BrickFanatic hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 19:47
Das stand mal ganz am Anfang dieses Threads.
Inso? hat geschrieben: ↑20. Jul 2019, 15:09
Der Verwalter bekommt keine Gebühren für den Betrag der Insolvenzmasse der höher als die Schulden sind. Dazu gibt es ein BGH Urteil.
Aber ich habe das Urteil im Netz nicht finden können.
caffery hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 19:22
Auch eine intensivere Recherche brachte leider kein anderes Ergebnis: Es geht ausschließlich um die Höhe der Masse aus der sich die Vergütungsberechnung ergibt. Wenn die eben höher ist als die festgestellten Forderungen, dann ist das eben so.
Aber das wäre dann schon irgendwie....hart.
Ich meine, gehen wir mal von einem fiktiven Fall aus:
Ein Schuldner ist in der Inso, hat festgestellte Forderungen von 45.000 €. Plötzlich erbt dieser Schuldner ein Vermögen von, sagen wir, 2.500.000 €.
Da muss man ja aufpassen, dass der IV sich nicht selbst enzündet, so wie der sich die Hände reibt.
Wie gesagt es gibt genau zu der Thematik ein Urteil vom BGH, die Masse und die Gebühren beschränken sich auf die Schulden und die Verfahrensgebühren die bis zur Abdeckung der Schulden benötigt werden - da bin ich mir ganz sicher, auch wenn ich das Urteil gerade nicht finde.
Frag einen Fachmann dazu der in den entsprechenden Datenbanken nach Urteilen suchen kann - ich weiss nicht mehr ob es eine Erbschaft oder ein Lottogewinn oder was auch immer war.
Ich suche gerne; nehmen wir nur mal BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – IX ZB 40/18 –. ES gibt keine Beschränkung. Es zählen die gesamten Einnahmen während des InsoVerfahrens. Das ist auch nicht beschränkt auf die festgestellten Forderungen. Auch wenn sich da Inso? ganz sicher ist. Glauben Sie mir,es ist nicht so, wie Sie denken.
Sprich in dem oben genannten Fall (45.000 Schulden; 2.500.000 Einnahmen) wären zunächst mal die 2.500.000 € maßgebend. Allerdings wäre das dann möglicherweise ein Fall von § 3 II d) InsVV: man würde dann einen Abschlag von der Regelvergütung vornehmen. Und der würdeim Grundsatz eventuell so ausfallen, als wenn der InsOVerwalter nur 45.000 € eingenommen hat. Auch das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es könnte ja sein, dass die Einnahme eine besonders umfangreiche und schwierige Tätigkeit des InsoVerwalters forderte. Man kann es also nicht pauschal sagen. Nur klar ist, dass zunächst bei dem TE auch die Einnahmen aus dem Hausverkauf dazuzählen.
caffery hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 19:22
...
Ganz nebenbei: Ich bin beim Suchen auf eine noch weitaus absurdere BGH-Entscheidung zum Thema Verwaltervergütung gestoßen die mich grade etwas mit der Fassung ringen lässt.
BGH, 09.06.2016 - IX ZB 27/15
Hier wurde dem Verwalter höchstrichterlich die Berechnung seiner Vergütung auf eine offensichtliche Fehlüberweisung i.d.H.v. über 23000 Euro zugesprochen. Ein Drittschuldner hatte bei einer Überweisung schlicht das Komma vergessen.
Alle Vorinstanzen hatten das anders gesehen. (Ich würde fast behaupten ähnlich beknackt gefunden wie ich grade)
Da pack ich mir doch annen Kopp...
Naja, so absurd ist die garnicht. Die ist einfach dem System der Inso geschuldet. In dem besagten Fall hatte der Fehlzahler noch Glück. Denn das Verfahren war nicht masseunzulänglich. Wäre es das gewesen, hätte er sein Geld nur anteilig zurückerhalten. So jetzt ist er mit einem blauen Auge davon gekommen. Er musste praktisch den Vergütungsüberhang bezahlen, der dadurch entstanden ist.
Du darfst ja nicht vergessen, wie soll man denn unterscheiden zwischen offensichtlich irrtümlich und der Behauptung "irrtümlich". Rechtlich gesehen war das mit Überweisung Kontoguthaben. Im Grunde ist es auch in allen anderen Lebens-Fällen nicht anders. Zahlt ein Schuldner zB. auf sein Konto aus unpfändbaren Beträgen Erspartes ein, wird es auch einfach Kontoguthaben und bleibt nicht die ursprüngliche Zahlung. Es ist einfach rechtlich logisch, auch wenn man es irgendwie ungerecht findet.
ich habe heute auch ein bisschen nach BGH Urteilen (Insolvenzverwalter, Vergütung) gesucht und kein passendes Urteil. Eher im Gegenteil, es wurde eigentlich immer dem IV Recht gegeben.
Dennoch finde ich es merkwürdig, dass es bezüglich der Vergütung keinen richtigen Passus gibt.
Natürlich gibt es prozentuale Angabe, aber dennoch fehlt für mir Empfinden eine Passage, die beschreibt, ob die komplette Insolvenzmasse zählt, oder nur die Insolvenzmasse die zur 100% Deckung der Schulden notwendig ist.
BrickFanatic hat geschrieben: ↑28. Jan 2020, 16:46
ich habe heute auch ein bisschen nach BGH Urteilen (Insolvenzverwalter, Vergütung) gesucht und kein passendes Urteil. Eher im Gegenteil, es wurde eigentlich immer dem IV Recht gegeben.
Dennoch finde ich es merkwürdig, dass es bezüglich der Vergütung keinen richtigen Passus gibt.
Natürlich gibt es prozentuale Angabe, aber dennoch fehlt für mir Empfinden eine Passage, die beschreibt, ob die komplette Insolvenzmasse zählt, oder nur die Insolvenzmasse die zur 100% Deckung der Schulden notwendig ist.
Das gibt es ja auch scheinbar nicht. Ich würde da dem Grafen auch einfach mal so vertrauen.
Man kann in solchen Fällen nur etwas über Abschläge auf die Vergütung (§ 3 Abs.2 InsVV) ausrichten. Wenn der Verwalter in entsprechenden Verfahren dies nicht von sich aus tut oder das Gericht ihn darauf stößt, sollte der (Ex-)Schuldner darauf hinwirken und gegen die Berechnung vorgehen.
Graf Wadula hat geschrieben: ↑27. Jan 2020, 22:18
Du darfst ja nicht vergessen, wie soll man denn unterscheiden zwischen offensichtlich irrtümlich und der Behauptung "irrtümlich".
Öhm - also ich sage jetzt mal so ganz unjuristisch wie ich das unterscheiden würde:
Wenn mir jemand (wie in dem BGH-Fall) 233,03 Euro überweisen muss, dann aber 23303,00 Euro ankommen, dann würde ich als rechtschaffener Bürger und freundlicher Mensch KEINEN anderen Impuls haben, als den Überweiser auf seinen Fehler hinzuweisen und ihn zu fragen wohin ich das Geld zurückzahlen möchte. Als Dankeschön würde ich mich über eine Schachtel Pralinen oder ne Kiste Bier freuen.
Was ich SICHER nicht machen würde: Mir die Hände reiben und bis vors BGH ziehen um aus diesem offensichtlichen und menschlichen Fehler - der einen Menschen wegen einer kleinen Unachtsamkeit ja auch die Existenz kosten kann - meinen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
... aber ich bin ja auch weder Arschloch noch Insolvenzverwalter - vielleicht sähe die Welt dann ja wirklich anders aus.
Aber ich glaube, es ist ein Stochern im Nebel. Da heißt es, einfach abwarten, wie hoch letztendlich die Schlussrechnung aussieht und dann gegebenenfalls entsprechend reagieren.