Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
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Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Hallo zusammen,
ich befinde mich in der Privatinsolvenz und habe im Dezember geheiratet. Nun wollen wir die Steuererklärung zusammen machen .
Da wir ca. das gleiche verdienen bleiben wir in der Steuerklasse 4/4.
Ich hatte mich im Internet etwas belesen und erfahren das man zusammen veranlagen kann, wenn es keine Nachteile (also noch mehr Schulden) für mich mit sich bringt. Und wenn mein Ehemann unterschreibt, das wenn wir Mal nachzahlen müssen er diese Nachzahlung übernimmt.
Allerdings habe ich meiner Insolvenzverwalterin Bescheid gegeben und diese meint das geht während der Insolvenz nicht.
Wer hat da Erfahrungen gemacht und könnte weiterhelfen.
Viele Grüße Aga
ich befinde mich in der Privatinsolvenz und habe im Dezember geheiratet. Nun wollen wir die Steuererklärung zusammen machen .
Da wir ca. das gleiche verdienen bleiben wir in der Steuerklasse 4/4.
Ich hatte mich im Internet etwas belesen und erfahren das man zusammen veranlagen kann, wenn es keine Nachteile (also noch mehr Schulden) für mich mit sich bringt. Und wenn mein Ehemann unterschreibt, das wenn wir Mal nachzahlen müssen er diese Nachzahlung übernimmt.
Allerdings habe ich meiner Insolvenzverwalterin Bescheid gegeben und diese meint das geht während der Insolvenz nicht.
Wer hat da Erfahrungen gemacht und könnte weiterhelfen.
Viele Grüße Aga
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Hi Aga256,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!" geschaut?
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Wir mussten innerhalb der PI auch einmal nachzahlen, das hat den TH in keiner Weise interessiert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine Steuernachzahlung gleich am Tag, an dem man Bescheid bekommt, als Schulden zusehen sind.
Hattet ihr vor der Heirat schon 4/4 ? Eigentlich wäre ja 1/1 üblich.
Solange ich mich mit Steuern beschäftige, habe ich allerdings noch nie von einer Nachzahlung im Bereich von 4/4 gehört, das passiert dann doch eher bei 3/5, ich bin aber kein Profi auf dem Gebiet.
Hattet ihr vor der Heirat schon 4/4 ? Eigentlich wäre ja 1/1 üblich.
Solange ich mich mit Steuern beschäftige, habe ich allerdings noch nie von einer Nachzahlung im Bereich von 4/4 gehört, das passiert dann doch eher bei 3/5, ich bin aber kein Profi auf dem Gebiet.
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Hey,arreis hat geschrieben: ↑5. Jan 2020, 12:57 Wir mussten innerhalb der PI auch einmal nachzahlen, das hat den TH in keiner Weise interessiert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine Steuernachzahlung gleich am Tag, an dem man Bescheid bekommt, als Schulden zusehen sind.
Hattet ihr vor der Heirat schon 4/4 ? Eigentlich wäre ja 1/1 üblich.
Solange ich mich mit Steuern beschäftige, habe ich allerdings noch nie von einer Nachzahlung im Bereich von 4/4 gehört, das passiert dann doch eher bei 3/5, ich bin aber kein Profi auf dem Gebiet.
nee natürlich waren wir 1/1, das hat sich aber laut Finanzamt automatisch in 4/4 geändert und so wollen wir es bei behalten.
Ich hab mich da auch nur belesen und weiß das sie nicht einfach Nein sagen darf, und ihre Begründung weil ich nun in Insolvenz bin ist irrelevant.
Die Frage ist für mich was mach ich denn wenn sie weiter darauf besteht, an wen wende ich mich ?
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Verstehe ich das richtig, dass Deine THin von Dir verlangt, dass Du eine Einzelveranlagung machst?
Seit wann bist Du eigentlich in der PI und bist Du eventuell schon in der WVP?
Seit wann bist Du eigentlich in der PI und bist Du eventuell schon in der WVP?
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Zuletzt geändert von arreis am 5. Jan 2020, 13:17, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Ja verstehst du richtig !
Nein ich bin erst ca 1 Jahr in der Insolvenz.
Sie will auch das ICH die Steuererklärung zur Unterschrift rein reiche! Da wurde ich von der Schuldnerberatung nun des besseren belehrt und weiß das die THin diese machen muss !
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Die THin (die eigentlich noch eine Insolvenzverwalterin zu sein scheint?), hat recht solange sie noch keine THin ist.
Bevor das Verfahren aufgehoben ist, muss sie die Steuererklärung einreichen. Allerdings musst Du sie dabei unterstützen. Was in der Praxis meist bedeutet: Du machst sie, schickst sie der Verwalterin, sie prüft, unterschreibt und schickt ab.
Auch ist es so, dass sie an Deiner Stelle die Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung erteilen müsste. Wenn sie das (nachvollziehbarer Weise) nicht tut, dann ist das so.
Es geht hier ganz allgemein auch weniger um Nachzahlungen, sondern eher um Erstattungen.
Sobald Du in der WVP bist, könnt ihr euch zusammen veranlagen lassen. Dann darfst auch Du Steuererstattungen wieder behalten. Ausnahme: Das Finanzamt selbst ist Insolvenzgläubiger. Dann wäre eine gemeinsame Veranlagung zwar technisch möglich, aber aus meiner Sicht so ohne weiteres nicht zu empfehlen da Steuererstattungen bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung verrechnet werden würden.
Bevor das Verfahren aufgehoben ist, muss sie die Steuererklärung einreichen. Allerdings musst Du sie dabei unterstützen. Was in der Praxis meist bedeutet: Du machst sie, schickst sie der Verwalterin, sie prüft, unterschreibt und schickt ab.
Auch ist es so, dass sie an Deiner Stelle die Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung erteilen müsste. Wenn sie das (nachvollziehbarer Weise) nicht tut, dann ist das so.
Es geht hier ganz allgemein auch weniger um Nachzahlungen, sondern eher um Erstattungen.
Sobald Du in der WVP bist, könnt ihr euch zusammen veranlagen lassen. Dann darfst auch Du Steuererstattungen wieder behalten. Ausnahme: Das Finanzamt selbst ist Insolvenzgläubiger. Dann wäre eine gemeinsame Veranlagung zwar technisch möglich, aber aus meiner Sicht so ohne weiteres nicht zu empfehlen da Steuererstattungen bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung verrechnet werden würden.
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Aber es ist doch auch so das die Erstattung , wenn wir zusammen veranlagen, viel höher ist, als das was ich alleine zurück bekomme.
das sagt das BGH dazu :
Darauf aufbauend hält der BGH fest, dass sich der Anspruch des einen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter richtet. In einem Rechtsstreit sei allein der Insolvenzverwalter passivlegitimiert. In der Insolvenz eines Ehegatten werde das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 30 Abs. 1 AO und Abs. 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter könne die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen, dass der insolvente Ehegatte und die Insolvenzmasse keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden. Der andere – nicht insolvente – Ehegatte sei verpflichtet, für steuerliche Nachteile, die infolge der Zusammenveranlagung entstehen, aufzukommen. Dies umfasse sowohl die unmittelbar eintretenden steuerlichen Nachteile in Form einer höheren Steuerbelastung oder einer geringeren Steuerstattung als auch eventuelle künftige Nachteile durch den Verbrauch des Verlustvortrags.
Ich verstehe ein NEIN ohne Begründung nicht !
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Warum nicht?
In der Insolvenz eines Ehegatten werde das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 30 Abs. 1 AO und Abs. 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.
Das ist nach meinem Dafürhalten für einen juristischen Text doch eine erfrischend eindeutige Aussage.
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Aber doch nur wenn er Nachteile für die Insolvenz aufführen könnte. hmmmmcaffery hat geschrieben: ↑5. Jan 2020, 13:38Warum nicht?
In der Insolvenz eines Ehegatten werde das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 30 Abs. 1 AO und Abs. 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.
Das ist nach meinem Dafürhalten für einen juristischen Text doch eine erfrischend eindeutige Aussage.
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Re: Fragen zur steuerlichen Zusammenveranlagung!
Es ist nunmal meines Wissens leider so, dass Du im eröffneten Insolvenzverfahren diesbezüglich "nichts zu melden hast". Klingt hart, ist aber so. In diesem Verfahrensabschnitt liegt die Entscheidungsgewalt darüber allein bei der Verwalterin - dies ändert sich wie gesagt erst zur Aufhebung des Verfahrens/Eintritt in die WVP wieder.
Selbst wenn es so wäre wie Du sagst, dass es eine höhere Erstattung bei gemeinsamer Veranlagung gäbe und dadurch die Masse geschädigt würde, wäre es nicht an Dir dies zu beanstanden - sondern an den am Verfahren beteiligten Gläubigern.
Selbst wenn es so wäre wie Du sagst, dass es eine höhere Erstattung bei gemeinsamer Veranlagung gäbe und dadurch die Masse geschädigt würde, wäre es nicht an Dir dies zu beanstanden - sondern an den am Verfahren beteiligten Gläubigern.
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