Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
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Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
und zwar von zuviel bezahlten Leistungen gem. SGB II, also ALG2 vom Jobcenter.
Es geht um Rückforderungen aus Zeiten vor und nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes, also um zwei Positionen.
Die Antwort eine Caritas-Schuldnerberatung dazu:
a) Forderungen des JC aus Zeiten vor Eröffnung: keine Aufrechnung, werden von der RSB erfasst
b) Forderungen des JC aus Zeiten nach der Eröffnung: das JC darf aufrechen.
Ich dachte bisher
a) für die Forderungen aus Zeiten vor Eröffnung greifen o.g. §§, also ja, das JC darf aufrechnen und
b) Forderungen aus Zeiten nach Eröffnung kann das JC aufrechnen
(sofern der Schuldner weiterhin im Leistungsbezug ist, dann kann er sich ja nicht dagegen wehren).
Wenn aber die Aussage der Caritas-SB richtig wäre, dann würde es für den "Hartzie-Insolaner" doch Sinn machen, sich gegen die Aufrechnung des Jobcenter bezüglich Pos. a) (Forderungen aus Zeiten vor dem Eröffnungsbeschluss) zu wehren.
Was meinen die Profis hier dazu?
Gerade im SGB-II-Leistungsbezug sind 10% jeden Monat doch viel Geld ...
Es geht um Rückforderungen aus Zeiten vor und nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes, also um zwei Positionen.
Die Antwort eine Caritas-Schuldnerberatung dazu:
a) Forderungen des JC aus Zeiten vor Eröffnung: keine Aufrechnung, werden von der RSB erfasst
b) Forderungen des JC aus Zeiten nach der Eröffnung: das JC darf aufrechen.
Ich dachte bisher
a) für die Forderungen aus Zeiten vor Eröffnung greifen o.g. §§, also ja, das JC darf aufrechnen und
b) Forderungen aus Zeiten nach Eröffnung kann das JC aufrechnen
(sofern der Schuldner weiterhin im Leistungsbezug ist, dann kann er sich ja nicht dagegen wehren).
Wenn aber die Aussage der Caritas-SB richtig wäre, dann würde es für den "Hartzie-Insolaner" doch Sinn machen, sich gegen die Aufrechnung des Jobcenter bezüglich Pos. a) (Forderungen aus Zeiten vor dem Eröffnungsbeschluss) zu wehren.
Was meinen die Profis hier dazu?
Gerade im SGB-II-Leistungsbezug sind 10% jeden Monat doch viel Geld ...
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Hi Witwe Bolte,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung" geschaut?
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Diese Einschätzung teile ich nur in Punkt 2. Also: Ja, natürlich von der RSB erfasst. Allerdings darf das JC im Verfahren weiter aufrechnen - und zwar theoretisch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Allerdings gilt § 43 Abs. 4 SGB II natürlich weiter. Die Laufzeit einzelner Aufrechnungen ist also (grundsätzlich) auf 3 Jahre begrenzt.
Das stimmt
Ich wüsste nicht wie das gehen sollte - außer eben den Hartz-Bezug zu beenden. Die Nummer ist mittlerweile meines Wissens (leider) so ziemlich durchgeurteilt.
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Danke für Deine Antwort, caffery.
Gut (oder nicht gut), dann darf das JC also aufrechnen und auch diese Antwort dieser Schuldnerberatung ist (leider) falsch.
Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt, schreibst Du?
d.h., das JC darf jetzt, in 11.2019, nur seine Forderungen aufrechnen, die in 12.2017 entstanden sind?
Welches Datum zählt hier?
Das Datum des Aufhebungsbescheids?
Oder das Datum des Widerspruchsbescheids (sollte der Leistungsempfänger Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt haben)?
Das betreffende Jobcenter läßt sich bekanntermaßen lange Zeit, Widersprüche zu bescheiden, und wird auch manchmal sogar erst nach Aufforderung des Sozialgerichts (Untätigkeitsklage) aktiv.
"Hartz-Bezug beenden" geschieht in einigen Monaten, dann kommt die DRV zum Zug.
Hoffentlich ist bis dahin das Verfahren zur (Mindest-) Grundrente geklärt.
Gut (oder nicht gut), dann darf das JC also aufrechnen und auch diese Antwort dieser Schuldnerberatung ist (leider) falsch.
Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt, schreibst Du?
d.h., das JC darf jetzt, in 11.2019, nur seine Forderungen aufrechnen, die in 12.2017 entstanden sind?
Welches Datum zählt hier?
Das Datum des Aufhebungsbescheids?
Oder das Datum des Widerspruchsbescheids (sollte der Leistungsempfänger Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt haben)?
Das betreffende Jobcenter läßt sich bekanntermaßen lange Zeit, Widersprüche zu bescheiden, und wird auch manchmal sogar erst nach Aufforderung des Sozialgerichts (Untätigkeitsklage) aktiv.
"Hartz-Bezug beenden" geschieht in einigen Monaten, dann kommt die DRV zum Zug.
Hoffentlich ist bis dahin das Verfahren zur (Mindest-) Grundrente geklärt.
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
auch doppelt.
Oh, jetzt gibt es hier Smiley - wie nett.
Dann bekommt caffery mal sofort eines.
Obwohl er (oder sie?) ja mindestes drei verdient hätte!
Oh, jetzt gibt es hier Smiley - wie nett.
Dann bekommt caffery mal sofort eines.
Obwohl er (oder sie?) ja mindestes drei verdient hätte!
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Zuletzt geändert von Witwe Bolte am 18. Nov 2019, 16:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Mit dem Entstehen hat das weniger etwas zu tun, sondern mit dem Beginn der Aufrechnung.MrsRob hat geschrieben: ↑18. Nov 2019, 16:49 Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt, schreibst Du?
d.h., das JC darf jetzt, in 11.2019, nur seine Forderungen aufrechnen, die in 12.2017 entstanden sind?
Welches Datum zählt hier?
Das Datum des Aufhebungsbescheids?
Oder das Datum des Widerspruchsbescheids (sollte der Leistungsempfänger Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt haben)?
Es ist NICHT so zu verstehen, dass die Forderungen etwa 3 Jahre nach dem Entstehen verjähren oder sowas.
Beginnt das JC mit Bescheid z.b. zu einem bestimmten Sachverhalt eine Aufrechnung in 01/20, dann muss diese (eine) Aufrechnung zu diesem Posten spätestens in 12/22 enden - wenn dann noch etwas von der Forderung übrig wäre, würde der Rest verfallen.
Eine neue Aufrechnung zu einer Insolvenzforderung innerhalb des Verfahrens zu beginnen sollte meines Wissens nicht möglich sein, da die Aufrechnungslage zur Verfahrenseröffnung bereits bestanden haben muss. (Das steht ja in § 94 InsO).
Drum sagte ich auch "theoretisch" bis zur RSB - da aufgrund dieser 3-Jahres Deadline nur in absoluten Ausnahmefällen eine JC-Aufrechnung einer Insolvenzforderung diesen Tag erleben sollte.
Schlimmer ist das bei anderen Verrechnungs-Zusammenhängen - wie etwa bei Rentnern die geschuldete Sozialversicherungbeiträge verrechnet kriegen. Da gibt es diese Deadline nicht - dafür aber einen sehr ekligen 50% Paragrafen und eine ziemlich schlimme (aber noch nicht abschließende) Rechtsprechung bezüglich Insolvenzverfahren.
Aber für heute keine Horrorgeschichten mehr;)
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Schade.
Wäre schön gewesen, wenn das JC wenigstens die Forderung von vor 11.2016 nicht mehr hätte aufrechnen dürfen.
Nein, SV-Beiträge einer GKV stehen nicht in der Tabelle, aber die Rückforderung von Leistungen gem. SGB VII von einer BG.
Ich hoffe, dazu gibt es keine "Horrorgeschichten"?
SGB V und SGB VII ... ist ja nicht sooo weit voneinander entfernt.
Wäre schön gewesen, wenn das JC wenigstens die Forderung von vor 11.2016 nicht mehr hätte aufrechnen dürfen.
Nein, SV-Beiträge einer GKV stehen nicht in der Tabelle, aber die Rückforderung von Leistungen gem. SGB VII von einer BG.
Ich hoffe, dazu gibt es keine "Horrorgeschichten"?
SGB V und SGB VII ... ist ja nicht sooo weit voneinander entfernt.
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Soweit ich weiß nicht;)
Das ist in Deinem Falle aber (wie gesagt) meines Wissens nicht mehr erheblich, da dies alles nur Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslagen betrifft die zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits bestanden haben.
Das Thema ist aber auch wirklich komplex und schwer zu vermitteln (da in meinen Augen ebenso brüllend unlogisch wie ungerecht) und außerdem auch aktuell noch rechtlich "im Fluss";) - von daher wäre ich da keinem Böse wenn er da nicht zu 100% auf dem Laufenden ist.
Allerdings hat der einzige mir bekannte Haftungsfall einer Schuldnerberatungsstelle mit genau soetwas zu tun.
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
Heisst das:
der Gläubiger muss VOR dem Eröffnungsbeschluss mit der Aufrechnung tatsächlich schon begonnen haben?
Und nicht:
der Gläubiger darf (theoretisch) seine Forderungen mit seinen Leistungen aufrechnen (auch, wenn er damit zum Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht begonnen hat).
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Re: Frage zu InsO § 94 ff Thema Aufrechnung
da gehört noch ein Fragezeichen hin ?MrsRob hat geschrieben: ↑18. Nov 2019, 20:13Heisst das:
der Gläubiger muss VOR dem Eröffnungsbeschluss mit der Aufrechnung tatsächlich schon begonnen haben?
Und nicht:
der Gläubiger darf (theoretisch) seine Forderungen mit seinen Leistungen aufrechnen (auch, wenn er damit zum Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht begonnen hat).
Was mache ich falsch?
Wenn ich meinen Beitrag editieren will, wird er dupliziert.
Warum??
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