Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
.. sorry, wenn ich Dich da mal noch korrigiere. Ich bin in der Wohlverhaltensphase, nicht in dem Restschuldbefreiungsverfahren. Das beginnt erst wenn der Antrag zur Restschuldbefreiung gestellt wurde. Das ist noch nicht geschehen..
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- Guru
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Hallo Christian,Christian hat geschrieben: ↑26. Sep 2019, 17:03 ...
a.) Ich befinde mich ja seit einem Monat in der WVP. Wenn der IV von mir die gleichen Beträge erhält wie von meinem pfändbaren Einkommen, würde er dann noch in die Bücher Einsicht erlangen wollen ?
b.) Falls ja, welche Aussagekraft hätten die Zahlen für ihn ? Gesetzlich darf ich mehr verdienen und den Überschuss für mich behalten.
ich habe hier nun schon zweimal auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen - vielleicht liest Du es mal?
Zitat:
...
2. ... (Randziffer 17) ...
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung auf der Grundlage von § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO im Ergebnis allein deshalb versagt, weil dieser keine Auskunft über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt habe. Dies ist bei der gegebenen Sachlage - vor dem Hintergrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - offensichtlich fehlerhaft und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar.
... (Randziffer 20) ...
bb) Der selbständig tätige Insolvenzschuldner ist deshalb umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 -, WM 2009, S. 1292 f., Rn. 9).
usw
Zitat Ende.
Sprich: Selbst WENN der IV / TH "Einsicht in die Bücher" haben möchte, brauchst Du ihm diese nicht zu gewähren. Würde ich persönlich auch nicht tun (habe, wie caffery richtig erkannt hat, schon zuvieles negatives erlebt ... *smile*)
Du musst 'lediglich' (aber das UMFASSEND!!) darlegen, wie Du zu dem Abführungsbetrag gekommen bist. Ob da der bisherige Arbeitsvertrag genügt? Vielleicht bist Du Programmierer und hattest bisher einen schlechtbezahlten Job, könntest aber durchaus auch das Doppelte verdienen? Dann wird es schwierig, die 413,00 Euro weiterhin zu begründen.
Nächster Punkt:
Muss man den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zeitnah mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen? Ich bin mir da nicht sicher, die Profis hier werden es wissen.
Doch, lies mal hier, InsO § 287 (1):
https://dejure.org/gesetze/InsO/287.html
Wollen wir mal schwer hoffen, dass Du den Antrag DOCH mit dem Inso-Antrag gestellt hast.
"Selbständig" heißt ja nicht nur, sebst und ständig zu arbeiten,
sondern auch: sich selbst und ständig sachkundig zu machen und auf dem Laufenden bleiben.
Guck mal Deine Unterlagen durch - viel Glück!
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Nun ist der Punkt gekommen: Ich bin hier raus;)
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Nach meinem Verständnis wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung automatisch mit Einreichung des Insolvenzantrages gestellt, damit nach 6 Jahren die reguläre Restschuldbefreiung erteilt werden kann.
Da ich die Befreiung nach 5 Jahren erlangen möchte, muss ein Antrag für die Restschuldbefreiung mit einem eigenen Antragsformular gestellt werden.
Die Urteile werde ich eigehend lesen..
Danke Dir.
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- Guru
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Nach meiner Kenntnis ist es so:
Erstes (Inso-) Verfahren:
Ab Eröffnung des Inso-Verfahrens per Beschluss des Inso-Gerichtes bis zum Schlusstermin
(und Beschluss des Insolvenzgerichtes) = "Eröffnetes Verfahren"
Und das kann auch schon mal länger als sechs Jahre dauern ...
In aller Regel aber nur ca. 18-36 Monate, je nachdem ...
Zweites (Restschuldbefreiungs-) Verfahren:
Ab Eröffnung des Inso-Verfahrens per Beschluss des Inso-Gerichtes
AKKURAT sechs Jahre ("Abtretungsfrist"). Fertig.
Den Begriff "Wohlverhaltensphase" (nach Ende des eröffneten Verfahrens bis zum Ende der Abtretungspflicht) gibt es meines Wissens in der InsO nicht - oder doch?
Erstes (Inso-) Verfahren:
Ab Eröffnung des Inso-Verfahrens per Beschluss des Inso-Gerichtes bis zum Schlusstermin
(und Beschluss des Insolvenzgerichtes) = "Eröffnetes Verfahren"
Und das kann auch schon mal länger als sechs Jahre dauern ...
In aller Regel aber nur ca. 18-36 Monate, je nachdem ...
Zweites (Restschuldbefreiungs-) Verfahren:
Ab Eröffnung des Inso-Verfahrens per Beschluss des Inso-Gerichtes
AKKURAT sechs Jahre ("Abtretungsfrist"). Fertig.
Den Begriff "Wohlverhaltensphase" (nach Ende des eröffneten Verfahrens bis zum Ende der Abtretungspflicht) gibt es meines Wissens in der InsO nicht - oder doch?
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- Guru
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Das verstehe ich jetzt.
Vielleicht hattest Du (und der Imker) das (als Profis) schon viel früher "in der Nase" ... ???
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
..o.k. , ich habe jetzt caffery vergrault, das wollte ich nicht.
Werde jetzt mal die Situation weiter analysieren und mich vorbereiten.
Macht's ersteinmal gut...
ich bin dann mal weg..
Werde jetzt mal die Situation weiter analysieren und mich vorbereiten.
Macht's ersteinmal gut...
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Re: Selbstständigkeit nach einem Arbeitsverhältnis während der PI
Alles Gute für Dich, Christian!
Und nicht vergessen: Besser einmal zuviel als einmal zu wenig einen "Profi" fragen,
juristische Themen sind schon mal tricky.
Aber auch den Profis nicht alles blind glauben!
Oft ist auch eine "Zweite Meinung" gut (wie übrigens auch in der Medizin).
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juristische Themen sind schon mal tricky.
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