P-Konto Freigrenze frage dazu

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion rund um das Thema Ver- und Überschuldung (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
Benny038
Neuankömmling
Reaktionen: 0
Beiträge: 3
Registriert: 29. Aug 2019, 15:25

P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von Benny038 »

Guten Tag

Ich habe eine Frage. Habe heute mehrere Pfändungen erhalten. Habe daraufhin mein Konto in ein P-Konto umgewandelt.

Ich habe ein Einkommen von 1990 Euro. Bei einem P-Konto hat man ja 1138 Euro auf dem Konto zur Verfügung. Bedeutet auf dem Konto Verbleibt 800 Euro. Laut Pfändungstabelle wird mir bei 1990 Euro ja 567 Euro gepfändet. Was geschieht mit den restlichen 233 Euro monatlich?oder kann ich darüber auch verfügen?

Würde mich sehr auf eine Antwort freuen.

LG
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Werbung

Hi Benny038,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "P-Konto Freigrenze frage dazu" geschaut?
0
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von Witwe Bolte »

Ja, darüber kannst Du auch verfügen, zuvor musst Du jedoch einen Antrag dazu beim zuständigen Amtsgericht stellen. Meines Wissens ist das das Gericht, welches den Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Von Deinem Arbeitseinkommen (netto) bleibt Dir der Grundfreibetrag (wie jedem anderen auch) und dazu ein individueller "unpfändbarer Anteil" (je nach Höhe des Arbeitseinkommens), dazu ist jedoch dieser Antrag beim Gericht nötig.

Viel Glück!

z.B. hier steht, wie es geht:
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... igung-6428
0
Zuletzt geändert von Witwe Bolte am 29. Aug 2019, 17:04, insgesamt 1-mal geändert.
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 78
Beiträge: 1093
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von imker »

Dazu stellt man einen passenden Antrag beim Vollstreckungsgericht und schreibt, dass der Freibetrag für den auf dem Konto eingehenden Lohn bitte auf yxz heraufgesetzt wird, weil es dafür Gründe gibt
0
Benny038
Neuankömmling
Reaktionen: 0
Beiträge: 3
Registriert: 29. Aug 2019, 15:25

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von Benny038 »

Erstmal Danke für die Antworten

Also ich habe da nicht wirklich die Ahnung. Aber welches Aktenzeichen muss ich denn bei Gericht angeben?Hab ja mehrere Pfändungen auf dem Konto

Und was muss ich dann da schreiben?Das ich ein Einkommen von 1990 Euro habe und ich eine Erhöhung haben möchte da mir statt 567 Euro direkt 800 gepfändet werden?
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 398
Beiträge: 2475
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von caffery »

Benny038 hat geschrieben: 29. Aug 2019, 18:14
Also ich habe da nicht wirklich die Ahnung. Aber welches Aktenzeichen muss ich denn bei Gericht angeben?Hab ja mehrere Pfändungen auf dem Konto
Alle
Benny038 hat geschrieben: 29. Aug 2019, 18:14 Und was muss ich dann da schreiben?Das ich ein Einkommen von 1990 Euro habe und ich eine Erhöhung haben möchte da mir statt 567 Euro direkt 800 gepfändet werden?
So ungefähr. Am besten Du gehst mit Deinen Zetteln selbst zu Gericht und bittest einen Rechtspfleger das mit Dir zu machen.
0
Fib
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 0
Beiträge: 13
Registriert: 20. Aug 2019, 12:13

Re: P-Konto Freigrenze frage dazu

Beitrag von Fib »

Der formal korrekte Antrag ergibt sich aus § 850k Abs. 4 ZPO, d.h. Du beantragst die individuelle Berechnung deiner Pfändungsfreiggrenze.

Durch BGH VII ZB 64/10 vom 10.11.2011 wurde geklärt, dass bei bereits erfolgender Lohnpfändung die komplette Restzahlung vom Arbeitgeber pauschal freigegeben werden muss. Auf diese Rechtsprechung solltest du hinweisen.

Du musst den 850 k Abs. 4 Antrag für jede Kontopfändung stellen, also jeweils das Aktenzeichen der Kontopfändung. Falls eine Pfändung von Stadt , Finanzamt usw. dabei, dann dort

Nachweise, Unterlagen:

Aktuelle Lohnabrechnung
Aktuellen Kontoauszug, auf dem im Idealfall genau der Restbetrag aus der vorgelegten Lohnabrechnung eingegangen ist-
Aktenzeichen aller Kontopfändungen
0
Antworten