Also was das mit diesem Fall zu tun hat, erschließt sich wahrscheinlich niemanden. Zwangsvollstreckung ist keine rechtsprechende Gewalt nach der Verfassung, sachlich unabhängig sind auch Rechtspfleger (§ 9 RpflG) und Vollstreckung und Insolvenz sind keine Rechtsprechung. Natürlich sprechen Rpfl. kein Recht, denn sie erlassen keine Urteile (ein Insolvenzrichter spricht auch kein Recht). Und was ist da bürgerfreundlich. In der Justiz geht es immer um Entscheidungen zwischen Bürgern, in Fällen der Zwangsvollstreckung und Insolvenz zwischen Bürgern (Gläubigern) und Bürgern (Schuldner). Natürlich empfindet der eine das als "unfreundlich". Das heißt doch nicht, das alle Gerichte unfreundlich sind und Rechtspfleger nichts entscheiden dürfen. Aber nun gut, will den Thfread auch nicht weiter befüllen...TomH hat geschrieben: ↑23. Jun 2026, 13:46Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Ebenso ist nur ihre sachliche- u. persönliche Unabhängigkeit gesichert. Daraus folgt u.a., dass es in der Rechtssprechung keine "bürgerfreundlichen" Gerichte (Richter) gibt.Graf Wadula hat geschrieben: ↑23. Jun 2026, 11:21
Warum gibt es die nicht? Wann ist es denn bürgerfreundlich? Wenn es das macht, was hier so als richtig empfunden wird?
Und was ist an Rechtspflegern auszusetzen?
Ich habe nichts gegen Rechtspfleger, aber ihnen ermangelt es genauso wie Richter auf Probe grundgesetzmäßiger Legitimation Recht zu sprechen, bzw. darüber zu entscheiden.
Kontopfändung mit p-konto, frage
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Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
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- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Kontopfändung mit p-konto, frage
Re: Kontopfändung mit p-konto, frage
Ich hatte nur ein Zitat aufgefasst, wo es darum geht das man auf ein "bürgerfreundliches" Gericht stoßen kann, welches Gesetze entsprechend anwendet (steht auch so in dem Zitat drin), wenn ein Unkundiger Hilfe und Rat sucht. Darauf habe ich erwidert, dass es keine "bürgerfreundlichen" Gerichte gibt, da sie sonst kaum unabhängig wären.
Das nun Rechtspfleger auch Entscheidungen treffen und z.B. in Sachen Gerichtskostenbeihilfe zwar entscheiden, aber nach der Verfassung nicht zu entscheiden haben, steht wie vieles andere auf einem anderen Blatt und hat wie Sie richtig bemerken mithin diesem Fall nichts zu tun.
Entschuldigen Sie (und andere) dass ich der Sache fern bloß einen Kommentar zu der Bemerkung über Gerichte abgelassen habe.
Das nun Rechtspfleger auch Entscheidungen treffen und z.B. in Sachen Gerichtskostenbeihilfe zwar entscheiden, aber nach der Verfassung nicht zu entscheiden haben, steht wie vieles andere auf einem anderen Blatt und hat wie Sie richtig bemerken mithin diesem Fall nichts zu tun.
Entschuldigen Sie (und andere) dass ich der Sache fern bloß einen Kommentar zu der Bemerkung über Gerichte abgelassen habe.
Re: Kontopfändung mit p-konto, frage
Um das mal auf eine einigermaßen seriöse Weise abzuschließen:
Ganz abgesehen von der menschlichen Komponente.
Die Aussage, dass Gerichte ganz allgemein "bürgerfreundlich" arbeiten sollen ist keine bloße Hoffnungsäußerung die man je nach Weltsicht und Glauben auslegen kann. Sie hat auch einen rechtlichen Hintergrund.
Gerichte sind nämlich tatsächlich dazu verpflichtet Rechtsanträge (von Bürgern) nicht zwingend wortliteral (also korinthenkackerisch) auszulegen, sondern sind auf den erkennbaren Willen auf das verfolgte Rechtsschutzziel zu verstehen und auszurichten. Auf deutsch gesagt heißt das: Sie sollen Anträge so lesen wie sie offensichtlich gemeint sind - auch wenn sie nicht juristisch optimal oder vielleicht sogar falsch formuliert sind.
Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB, die mit dem genannten Zusammenhang vielfach in der Einzelrechtsprechung in Verbindung gebracht wurden.
Ganz abgesehen von der menschlichen Komponente.
Die Aussage, dass Gerichte ganz allgemein "bürgerfreundlich" arbeiten sollen ist keine bloße Hoffnungsäußerung die man je nach Weltsicht und Glauben auslegen kann. Sie hat auch einen rechtlichen Hintergrund.
Gerichte sind nämlich tatsächlich dazu verpflichtet Rechtsanträge (von Bürgern) nicht zwingend wortliteral (also korinthenkackerisch) auszulegen, sondern sind auf den erkennbaren Willen auf das verfolgte Rechtsschutzziel zu verstehen und auszurichten. Auf deutsch gesagt heißt das: Sie sollen Anträge so lesen wie sie offensichtlich gemeint sind - auch wenn sie nicht juristisch optimal oder vielleicht sogar falsch formuliert sind.
Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB, die mit dem genannten Zusammenhang vielfach in der Einzelrechtsprechung in Verbindung gebracht wurden.