Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

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Hubertus
Mitglied
Beiträge: 12
Registriert: 14. Jul 2025, 20:52

Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von Hubertus »

Hallo zusammen,

ich habe bisher noch nichts wirklich Konkretes zu meinem Fall gefunden und würde gerne eure Einschätzung bzw. eure Erfahrungen hören.

Ich befinde mich aktuell noch im laufenden Insolvenzverfahren. Laut meinem Insolvenzverwalter soll der Schlussbericht voraussichtlich Ende August / Anfang September erstellt werden.

Ich habe zwei Kinder, für die ich unterhaltspflichtig bin. Aktuell zahle ich insgesamt 953 € Mindestunterhalt, der auch tituliert ist. Bei meinem Arbeitgeber sind ebenfalls zwei Unterhaltspflichten hinterlegt und das pfändbare Einkommen wird entsprechend berechnet und abgeführt.

Nun zu meiner eigentlichen Frage:

Eines meiner Kinder beginnt im Herbst eine Ausbildung. Laut einer vorläufigen Berechnung des Jugendamts, die ich bereits schriftlich vorliegen habe, reduziert sich dadurch der Zahlbetrag für dieses Kind deutlich. Ich bleibe allerdings weiterhin barunterhaltspflichtig, nur eben mit einem geringeren Zahlbetrag. Insgesamt reduziert sich der Unterhalt für beide Kinder zusammen um etwa 300 €.

Wie würdet ihr euch in so einer Situation verhalten? 

Mir geht es ausdrücklich nicht darum, irgendetwas zu verschweigen. Ich frage mich nur, ob ich das aktiv dem Insolvenzverwalter mitteilen muss oder ob das überhaupt relevant ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber beiden Kindern besteht ja weiterhin. Auch auf der Lohnabrechnung werden weiterhin zwei Unterhaltspflichten berücksichtigt, dies ja automatisch bis zur Volljährigkeit meines ältesten Kindes.

Mein Gedanke ist: Mein unpfändbares Einkommen bleibt doch grundsätzlich mein unpfändbares Einkommen und der Pfändungsfreibetrag ist eine Pauschale. Der Unterhalt ist wie die Miete oder sonstige Ausgaben davon zu bezahlen und mein Problem.

Mich würde interessieren, wie ihr das rechtlich oder praktisch einschätzen würdet und ob jemand vielleicht eine ähnliche Situation hatte.

Danke euch!
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

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Hi Hubertus,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren" geschaut?
imker
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 1550
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von imker »

Hubertus hat geschrieben: 25. Mai 2026, 15:29
Wie würdet ihr euch in so einer Situation verhalten? 



Danke euch!
1. Nix schreiben oder mitteilen oder um Bestätigung bitten.
2. Der Arbeitgeber überweist den Betrag, der dem IV zusteht.
3. Du informierst über Veränderungen. Dazu zählt nicht die Unterhaltshöhe, dazu würde der wegfall der Unterhaltshöhe gehören. - Hat der IV Dich nach dem Betrag der Unterhaltszahlungen gefragt??
4. Mit welcher Frage hast Du gegoogelt??? Eine Änderung der Unterhaltspflicht tritt durch die Höhe der monatlichen Zahlungen nicht ein. Die Freibeträge ändern sich nicht.
5. Eine Änderung tritt ein, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigenen Einkommen hat. Dann fällt sie u.a. "weg", wenn die Person sich selbst davon unterhalten kann. Das könnte eine Mitteilungspflicht auslösen. Ob das so ist und wie sich das dann auswirkt ist m.E in der Praxis extrem unklar. Aber danach hast Du nicht gefragt.....

schau mal hier ::: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes hier im Forum
Icke26
Wissender
Beiträge: 160
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von Icke26 »

imker hat geschrieben: 25. Mai 2026, 18:07
Hubertus hat geschrieben: 25. Mai 2026, 15:29
Wie würdet ihr euch in so einer Situation verhalten? 



Danke euch!
1. Nix schreiben oder mitteilen oder um Bestätigung bitten.
2. Der Arbeitgeber überweist den Betrag, der dem IV zusteht.
3. Du informierst über Veränderungen. Dazu zählt nicht die Unterhaltshöhe, dazu würde der wegfall der Unterhaltshöhe gehören. - Hat der IV Dich nach dem Betrag der Unterhaltszahlungen gefragt??
4. Mit welcher Frage hast Du gegoogelt??? Eine Änderung der Unterhaltspflicht tritt durch die Höhe der monatlichen Zahlungen nicht ein. Die Freibeträge ändern sich nicht.
5. Eine Änderung tritt ein, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigenen Einkommen hat. Dann fällt sie u.a. "weg", wenn die Person sich selbst davon unterhalten kann. Das könnte eine Mitteilungspflicht auslösen. Ob das so ist und wie sich das dann auswirkt ist m.E in der Praxis extrem unklar. Aber danach hast Du nicht gefragt.....

schau mal hier ::: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes hier im Forum
Warum nix schreiben.
Ist man nicht als Schuldner verpflichtet jede Änderung dem IV zu melden, solange man noch nicht in der Wohlverhaltensphase ist. Und wenn man nichts zu befürchten hat ist es doch egal.
Ich habe es zumindest so gemacht. So konnte ich immer ruhig schlafen.
imker
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 1550
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von imker »

weil man das mitteilt, was mannach § 97 mitteilen soll
und sonst mach Dir die Mühe und schau dir den Beitrag hier im Forum an, den ich genannt hatte

post7595.html?hilit=Meldung%20Einkommen ... ndes#p7595
robo
Guru
Beiträge: 1095
Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von robo »

Teil es doch mit , warum fragst Du hier ?
Da kriegste ne qualifizierte Antwort von einem Profi und statt ‚danke!‘ zu sagen, wird nochmal nachgehakt.
Versteh einer diese Denkweise.
Teilst Du Deinem IV auch mit, wenn Du (von wem auch immer) mal n Fuffy bekommst mit dem Kommentar: Geh mal wieder was leckeres Essen - oder so ?
K a n n man auch machen - jeder nach seinem Gusto.
Icke26
Wissender
Beiträge: 160
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von Icke26 »

robo hat geschrieben: 26. Mai 2026, 13:34 Teil es doch mit , warum fragst Du hier ?
Da kriegste ne qualifizierte Antwort von einem Profi und statt ‚danke!‘ zu sagen, wird nochmal nachgehakt.
Versteh einer diese Denkweise.
Teilst Du Deinem IV auch mit, wenn Du (von wem auch immer) mal n Fuffy bekommst mit dem Kommentar: Geh mal wieder was leckeres Essen - oder so ?
K a n n man auch machen - jeder nach seinem Gusto.
Ich bin nicht der Themenstarter, ich glaube du verwechselst da was. ich habe nur geschrieben wie ich es gemacht hab. Aber vielleicht liegt es am heißen Wetter, das hier so aggressiv geantwortet wird. Nur ne kleine Bemerkung zu deinem "Fuffy:

Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei einem solchen „Fuffy“ (50 Euro) zum Essen gehen um eine zweckgebundene Schenkung eines Dritten. Solche Kleinbeträge, die für den direkten Verbrauch (wie ein Essen) bestimmt sind, gehören in der Praxis nicht zur Insolvenzmasse und mindern auch nicht das pfändbare Einkommen.

Also nein, das hätte ich nicht gemeldet :lol: :lol: :lol:
TomH
Wissender
Beiträge: 285
Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von TomH »

Zu viel 'Schopenhauer' verdirbt bereits die Gesprächskultur.
Hubertus
Mitglied
Beiträge: 12
Registriert: 14. Jul 2025, 20:52

Re: Verringerter Zahlbetrag Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren

Beitrag von Hubertus »

imker hat geschrieben: 25. Mai 2026, 18:07
1. Nix schreiben oder mitteilen oder um Bestätigung bitten.
2. Der Arbeitgeber überweist den Betrag, der dem IV zusteht.
3. Du informierst über Veränderungen. Dazu zählt nicht die Unterhaltshöhe, dazu würde der wegfall der Unterhaltshöhe gehören. - Hat der IV Dich nach dem Betrag der Unterhaltszahlungen gefragt??
4. Mit welcher Frage hast Du gegoogelt??? Eine Änderung der Unterhaltspflicht tritt durch die Höhe der monatlichen Zahlungen nicht ein. Die Freibeträge ändern sich nicht.
5. Eine Änderung tritt ein, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigenen Einkommen hat. Dann fällt sie u.a. "weg", wenn die Person sich selbst davon unterhalten kann. Das könnte eine Mitteilungspflicht auslösen. Ob das so ist und wie sich das dann auswirkt ist m.E in der Praxis extrem unklar. Aber danach hast Du nicht gefragt.....

schau mal hier ::: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes hier im Forum
Danke für die Antworten.

Zu 3.: Der Insolvenzverwalter hat in unserem Erstgespräch nach der Unterhaltshöhe gefragt und das auch in seinem ersten Bericht an das Gericht geschrieben, nämlich dass ich Barunterhalt in dieser Höhe zahle.
Dass ein Kind eine Ausbildung anfängt oder die Schule beendet, war nicht Inhalt des Gesprächs.

Zu 4.: Ich habe verdammt viel gegoogelt. Was genau, kann ich gar nicht mehr sagen.
Letztendlich das, was du geschrieben hast, und dass das Gericht festlegen kann, dass das Kind nur noch teilweise oder gar nicht mehr im Freibetrag berücksichtigt wird.
Und da bin ich mir unsicher, weil ich ja keinen unnötigen Anlass für einen Antrag auf Herausrechnung geben möchte.

Zu 5.: Er hat ja mit seiner Ausbildungsvergütung eigenes Einkommen. Da das Jugendamt involviert ist und festgestellt hat, dass weiterhin eine Barunterhaltspflicht besteht, sehe ich es so, dass der Freibetrag vorerst weiterhin greift.

Vielleicht tut das noch etwas zur Sache ...
Ich habe seinerzeit ein Hinweisblatt vom Verwalter bekommen, wo ich unterschrieben habe, dass ich über § 97 InsO belehrt worden bin und dass ich Veränderungen meiner Vermögensverhältnisse (Erbschaft, Schenkung, Einkommen des Ehepartners, Ausbildungsstand der Kinder etc.) unverzüglich dem Insolvenzverwalter/Treuhänder mitzuteilen habe.

Wie ist das einzuordnen? In Mietverträgen steht ja auch allerhand Quatsch ...

Ich wäre jetzt gar nicht auf die Idee gekommen, extra mitzuteilen, dass mein Kind eine Ausbildung beginnt. Ich hätte nur mitgeteilt, wenn es die Ausbildung abschließt und dann arbeitet, weil es dann ja auch keinen Unterhalt mehr bekommt – oder wenn generell kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Ich denke, es wird so kommen, wie Robo geschrieben hat ... Ich teile mit, dass mein Kind in Ausbildung ist, und dann kommt der ganze Rattenschwanz.

Andererseits möchte der Verwalter auch möglichst wenig Arbeit haben. Er möchte nicht, dass ich ihm das Leben schwer mache, und er möchte mir das Leben auch nicht unnötig schwer machen – das waren seine Worte.
Er hat auch direkt mein Konto vollständig freigegeben, sodass ich nicht einmal ein P-Konto habe. Nur Gläubigerpost und meine Lohnabrechnung möchte er unaufgefordert von mir haben.

Deswegen bin ich mir auch so unsicher, ob ich ihn mit den Unterhaltssachen überhaupt belasten soll. ;)

Ich will aber auch nicht eine versagung der Restschuldbefreiung riskieren! Ist es wirklich so hart? Oder wird man bei einem sonst unauffäligen Verfahren eher den Zeigefinger heben und die Differenz zur Masse fordern?
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