Berliner Testament im eröffneten Verfahren

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Knibbels79
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 16. Jan 2025, 14:17

Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von Knibbels79 »

Guten Abend zusammen,

mein Vater ist vor kurzem gestorben, meine Mutter lebt noch.
Es gibt eine bezahlte Immobilie und einen geringen Geldbetrag.
Die beiden haben in einem Berliner Testament sich gegenseitig zum Alleinerben erklärt, erst danach kommen die Kinder, wenn beide verstorben sind.
Ich selber bin seit Anfang 2024 in Privatinsolvenz (derzeit noch auf eröffnet, nicht in Wohlverhaltensphase).
Nunmehr möchte ich vermeiden, dass über eine Art Pflichtanspruch an die Immobilie meiner Mutter und die Geldreserven gegangen wird und alles oder teilweise in meine Insolvenzmasse fliesst.
Allerdings möchte ich auch vermeiden, dass im letzten Insolvenzjahr ich irgendwelche Probleme mit der Restschuldbefreiung bekomme.
Hat jemand Erfahrungen oder einen Ratschlag dazu ?

Danke vorab und schönes Wochenende !

VG

Olli
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

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Hi Knibbels79,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Berliner Testament im eröffneten Verfahren" geschaut?
OrtKlient
Mitglied
Beiträge: 10
Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von OrtKlient »

Guten Abend,

Du kannst das evtl. Erbe auschlagen.
Da kann dir auch niemand einen Strick draus drehen.
TomH
Wissender
Beiträge: 212
Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von TomH »

Alleine denklogisch hat demnach das Erbe - solange die Mutter lebt - keinen Bezug zu Ihrer Insolvenz.
Meinen Insolvenzverwalter interessiert auch nicht, ob meine Mutter Millionen Kartoffelsuppe auf dem Konto hat.
Schuldine
Wissender
Beiträge: 189
Registriert: 5. Apr 2023, 16:40

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von Schuldine »

Hier gibt es doch gar kein Erbe und demnach auch nichts auszuschlagen.

Hier stellt sich nur die Frage, ob Knibbels dazu verpflichtet werden kann, die Auszahlung seines Pflichtteils von seiner Mutter (Alleinerbin nach dem Vater) zu fordern.

Soviel ich weiß, ist das Knibbels freie Entscheidung - die Profis werden das aber hoffentlich nochmal genau beantworten. Zudem könnte es sich meiner Meinung nach auch um eine unbillige Härte handeln, wenn die Mutter dadurch gezwungen würde ihr Erbe durch den Verkauf der Immobilie "zu versilbern".
imker
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 1530
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von imker »

... Du machst jetzt gar nicht und dann passiert auch nichts im Insolvenzverfahren, was für Dich nachteilig ist.
Du musst Erbschaften anzeigen und die hast wegen des Berliner Testaments n i c h t s geerbt, so dass nichts anzu zeigen ist.
Icke26
Wissender
Beiträge: 109
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von Icke26 »

imker hat geschrieben: 13. Mär 2026, 21:56 ... Du machst jetzt gar nicht und dann passiert auch nichts im Insolvenzverfahren, was für Dich nachteilig ist.
Du musst Erbschaften anzeigen und die hast wegen des Berliner Testaments n i c h t s geerbt, so dass nichts anzu zeigen ist.
Und was ist mit dem Pflichtteil den man auf jeden Fall erbt?
TomH
Wissender
Beiträge: 212
Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von TomH »

Icke26 hat geschrieben: 14. Mär 2026, 09:36
imker hat geschrieben: 13. Mär 2026, 21:56 ...Du musst Erbschaften anzeigen und die hast wegen des Berliner Testaments n i c h t s geerbt ...
Und was ist mit dem Pflichtteil den man auf jeden Fall erbt?
Müsste dafür nicht zunächst ein Verlangen des Kindes vorliegen?
imker
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 1530
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von imker »

"Man" erbtkeinen Pflichtteil, wenn man dadurch enterbt wurde, dass durch eine Testament alles an den überlebenden Elternteil gehen soll und das Kind nach dem Tod des zweiten Elernteiles das erbt, was dann übrig ist.

Pflichtteilsansprüche müssen geltend gemacht werden, verjähren auch wie so vieles andere und dieser Anspruch ist so höchstpersönlich, dass der IV ihn nicht gegen den Erben geltend machen kann und der Schuldner (als Nichterbe, aber Pflichtteilsberechtigter) keine Nachteile im Verfahren hat, wenn er die Füße still hält und die Enterbung hinnimmt und warten will, bis der zweite stirbt.

Doof wird das nur, wenn innerhalb der Laufzeit des Verfahren auch der zweite Elternteil sterben sollte.

Dann mal google unter "Erbausschlagung in der Insolvenz und die Folgen". UND ich halte das, was da KI schreit für grottenfalsch - da gibt es u.a. von einem RA E.... eine fundierte Herleitung mit dem Ergebnis: Keine Nachteile bei Nichtgeltendmschung des Pflichtteils und bei Ausschlagung der Erbschaft.
Knibbels79
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 16. Jan 2025, 14:17

Re: Berliner Testament im eröffneten Verfahren

Beitrag von Knibbels79 »

Guten Morgen,

ich danke allen für euer Feedback und die Rückmeldungen.
Das klingt ja erst mal beruhigend, danke nochmals.

Schönen Sonntag noch

VG

Olli
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