insolaner hat geschrieben: ↑25. Aug 2019, 16:54
Gar nicht. Was willst Du bei der Eröffnung noch mit einzelnen Gläubigern verhandeln? Da die Bevorzugung einzelner Gläubiger sowieso verboten ist, ist das ja auch garnicht zulässig - Ratenzahlung gibt's nach der Eröffnung sowieso keine mehr.
Sorry, wenn das etwas unverständlich formuliert war. Wir meinten das bezogen auf einen Vergleich vor der Insolvenz, durch welchen die Gläubiger besser gestellt werden müssen, um überhaupt eine Chance auf Einigung zu erlangen.
Nun habe ich es hoffentlich richtig verstanden, dass in einer Insolvenz der Betrag des monatlich pfändbaren Einkommens humorlos durch die Anzahl der Gläubiger geteilt wird, ohne auf die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit Rücksicht zu nehmen.
Für Person A sähe das dann exemplarisch folgendermaßen aus:
85000,- EUR Schulden, 9 Gläubiger, monatlich pfändbarer Betrag 599,- EUR.
Gläubiger X hat 25000,- EUR offen und erhielte über die 6 Jahre Insolvenzeit davon 4792,- EUR. Gläubiger Y hat 2500,- EUR offen, diese wären somit bereits nach knapp 3 Jahren Insolvenz vollständig bedient.
Ich hoffe meine Frage ist jetzt etwas deutlicher geworden, wie man in der Phase des Versuch eines Vergleiches diese unterschiedlichen Vorzeichen austarieren kann. Und noch etwas: wenn innerhalb der Insolvenz Verbindlichkeiten vollständig bedient sind und somit wegfallen, müsste man für einen Vergleich auch das dann steigende Verteilvolumen für die restlichen Gläubiger berechnen oder?