Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
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Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Hallo,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Der Hauptgläubiger ist das Finanzamt, dem ich angeblich einen hohen Betrag schulde (ein Mitarbeiter hatte einen sehr hohen Fantasiebetrag genannt, der letztlich rechtskräftig geworden ist).
Nun habe ich gehört, dass auch nach meiner Restschuldbefreiung kein Steuererstattungsantrag mehr beim Finanzamt einzureichen sei, weil Erstattungsbeträge zur Tilgung der Forderung verwendet würden. Stimmt das?
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Der Hauptgläubiger ist das Finanzamt, dem ich angeblich einen hohen Betrag schulde (ein Mitarbeiter hatte einen sehr hohen Fantasiebetrag genannt, der letztlich rechtskräftig geworden ist).
Nun habe ich gehört, dass auch nach meiner Restschuldbefreiung kein Steuererstattungsantrag mehr beim Finanzamt einzureichen sei, weil Erstattungsbeträge zur Tilgung der Forderung verwendet würden. Stimmt das?
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Hi Römer,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB" geschaut?
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
und wo steht so etwas ????
Schick mir mal die Fundstelle.
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Das kann eigentlich nur Masseverbindlichkeiten betreffen, die der Insolvenzverwalter/ Schuldner im Zeitraum der Insolvenz nicht begleichen konnte (BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16)
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Der Graf ist hier seit Jahren sowas wie eine kleine Dauerfortbildung für mich:)
Aber um das mal einzuordnen:
Ich kann mich nach mittlerweile 17 Jahren in dem Beruf an genau ein Verbraucherinsolvenzverfahren erinnern kann, in dem es unbeglichene Masseverbindlichkeiten gegeben hat;)
Aber um das mal einzuordnen:
Ich kann mich nach mittlerweile 17 Jahren in dem Beruf an genau ein Verbraucherinsolvenzverfahren erinnern kann, in dem es unbeglichene Masseverbindlichkeiten gegeben hat;)
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Jo. tatsächlich verlaufen die meist im Sande. Es gibt ganz viele Verfahren, die eigentlich eingestellt werden müssen nach § 211 InsO. das betrifft aber meist die KFZ-Steuer. Steuer des FA würde ich auch sagen, gibt es eigentlich nicht. Das könnte ja nur Umsatzsteuer sein, entweder aus Betriebsfortführung oder so. Und dann wäre es auch wiederum zweifelhaft, ob die nicht doch der RSB unterfallen. Da streiten sich dann auch alle (da die ja dann nicht durch den Schuldner verursacht wurden). Aber genug des fachchinesischcaffery hat geschrieben: ↑13. Aug 2025, 12:49 Der Graf ist hier seit Jahren sowas wie eine kleine Dauerfortbildung für mich:)
Aber um das mal einzuordnen:
Ich kann mich nach mittlerweile 17 Jahren in dem Beruf an genau ein Verbraucherinsolvenzverfahren erinnern kann, in dem es unbeglichene Masseverbindlichkeiten gegeben hat;)

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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Alle meine Schulden ggü. dem Finanzamt entstanden mehrere Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Kann ich die nach der RSB z.B. zu viel bezahlten Lohnsteuern beim FA zurückfordern.
Ich habe die Sorge, dass das Finanzamt den Steuererstattungsanspruch mit den Schulden die vor der Insolvenz entstanden sind, verrechnet, oder viel schlimmer noch, dass das Finanzamt die alten Forderungen gegen mich per Gerichtsvollzieher einholt, weil diese möglicherweise nicht durch die §301 InsO abgedeckt sind
Kann ich die nach der RSB z.B. zu viel bezahlten Lohnsteuern beim FA zurückfordern.
Ich habe die Sorge, dass das Finanzamt den Steuererstattungsanspruch mit den Schulden die vor der Insolvenz entstanden sind, verrechnet, oder viel schlimmer noch, dass das Finanzamt die alten Forderungen gegen mich per Gerichtsvollzieher einholt, weil diese möglicherweise nicht durch die §301 InsO abgedeckt sind
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Nein, das darf auch das FA nicht, RSB ist RSB - sofern es "normale" Steuerschulden sind.
Wenn das FA allerdings meint, Du hättest Steuern hinterzogen, also eine Straftat begangen, dann hätten sie ihre Forderung gegen Dich mit dem Zusatz "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" (vbuH) anmelden müssen - steht in Deiner Tabelle was von "vbuH" ?
Wie kann es kommen, dass Du zuviel LSt an das FA gezahlt hast ?
Dein AG für Dich oder Du für Deine Mitarbeiter ?
Das FA schickt übrigens keinen GV, die haben ihre eigene Vollstreckungsstelle.
Aber, wie gesagt, normal gilt die RSB auch für das FA.
Wenn das FA allerdings meint, Du hättest Steuern hinterzogen, also eine Straftat begangen, dann hätten sie ihre Forderung gegen Dich mit dem Zusatz "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" (vbuH) anmelden müssen - steht in Deiner Tabelle was von "vbuH" ?
Wie kann es kommen, dass Du zuviel LSt an das FA gezahlt hast ?
Dein AG für Dich oder Du für Deine Mitarbeiter ?
Das FA schickt übrigens keinen GV, die haben ihre eigene Vollstreckungsstelle.
Aber, wie gesagt, normal gilt die RSB auch für das FA.
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB
Danke für die Erläuterungen robo, allerdings verunsichert du mich ein bisschen was die Steuererklärung betrifft:
Ich bin Angestellter – mein Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer an das Finanzamt.
In Deutschland ist es nicht unüblich, dass die arbeitende Gesellschaft für eine Steuererklärung Geld bezahlen, mit dem Ziel eine Lohnsteuererstattung vom Finanzamt erhalten.
Demnach hat das Finanzamt wohl doch zu viel Lohnsteuer von den Bürgern erhalten, und der Bürger kann die Lohnsteuerlast mindern durch Erklärung individueller Abzüge , wie zum Beispiel Versicherungen oder Spenden, die das Einkommen der Bürger mindert und damit die Lohnsteuer – und diese muss FA an den Bürger zurückerstatten.
Und aus diesen Gründen möchte ich auch gerne eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Meine Frage ist, deckt die Steuererklärung auch die Jahre während der Wohlverhaltensphase ab.
Wenn ich den offiziellen Abgabetermin der Erklärung verpasse, besteht dann trotzdem die 3jährige Verjährungsfrist ggü FA
Ich bin Angestellter – mein Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer an das Finanzamt.
In Deutschland ist es nicht unüblich, dass die arbeitende Gesellschaft für eine Steuererklärung Geld bezahlen, mit dem Ziel eine Lohnsteuererstattung vom Finanzamt erhalten.
Demnach hat das Finanzamt wohl doch zu viel Lohnsteuer von den Bürgern erhalten, und der Bürger kann die Lohnsteuerlast mindern durch Erklärung individueller Abzüge , wie zum Beispiel Versicherungen oder Spenden, die das Einkommen der Bürger mindert und damit die Lohnsteuer – und diese muss FA an den Bürger zurückerstatten.
Und aus diesen Gründen möchte ich auch gerne eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Meine Frage ist, deckt die Steuererklärung auch die Jahre während der Wohlverhaltensphase ab.
Wenn ich den offiziellen Abgabetermin der Erklärung verpasse, besteht dann trotzdem die 3jährige Verjährungsfrist ggü FA
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