Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Römer
Neuankömmling
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Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von Römer »

Hallo,

ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Der Hauptgläubiger ist das Finanzamt, dem ich angeblich einen hohen Betrag schulde (ein Mitarbeiter hatte einen sehr hohen Fantasiebetrag genannt, der letztlich rechtskräftig geworden ist).

Nun habe ich gehört, dass auch nach meiner Restschuldbefreiung kein Steuererstattungsantrag mehr beim Finanzamt einzureichen sei, weil Erstattungsbeträge zur Tilgung der Forderung verwendet würden. Stimmt das?
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

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Hi Römer,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB" geschaut?
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von imker »

und wo steht so etwas ????

Schick mir mal die Fundstelle.
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caffery
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von caffery »

Römer hat geschrieben: 12. Aug 2025, 17:33
Nun habe ich gehört, dass auch nach meiner Restschuldbefreiung kein Steuererstattungsantrag mehr beim Finanzamt einzureichen sei, weil Erstattungsbeträge zur Tilgung der Forderung verwendet würden. Stimmt das?
Ich behaupte, dass dies unzutreffend ist.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von Graf Wadula »

Das kann eigentlich nur Masseverbindlichkeiten betreffen, die der Insolvenzverwalter/ Schuldner im Zeitraum der Insolvenz nicht begleichen konnte (BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16)
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von caffery »

Der Graf ist hier seit Jahren sowas wie eine kleine Dauerfortbildung für mich:)
Aber um das mal einzuordnen:
Ich kann mich nach mittlerweile 17 Jahren in dem Beruf an genau ein Verbraucherinsolvenzverfahren erinnern kann, in dem es unbeglichene Masseverbindlichkeiten gegeben hat;)
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von Graf Wadula »

caffery hat geschrieben: 13. Aug 2025, 12:49 Der Graf ist hier seit Jahren sowas wie eine kleine Dauerfortbildung für mich:)
Aber um das mal einzuordnen:
Ich kann mich nach mittlerweile 17 Jahren in dem Beruf an genau ein Verbraucherinsolvenzverfahren erinnern kann, in dem es unbeglichene Masseverbindlichkeiten gegeben hat;)
Jo. tatsächlich verlaufen die meist im Sande. Es gibt ganz viele Verfahren, die eigentlich eingestellt werden müssen nach § 211 InsO. das betrifft aber meist die KFZ-Steuer. Steuer des FA würde ich auch sagen, gibt es eigentlich nicht. Das könnte ja nur Umsatzsteuer sein, entweder aus Betriebsfortführung oder so. Und dann wäre es auch wiederum zweifelhaft, ob die nicht doch der RSB unterfallen. Da streiten sich dann auch alle (da die ja dann nicht durch den Schuldner verursacht wurden). Aber genug des fachchinesisch ;)
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Römer
Neuankömmling
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Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von Römer »

Alle meine Schulden ggü. dem Finanzamt entstanden mehrere Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Kann ich die nach der RSB z.B. zu viel bezahlten Lohnsteuern beim FA zurückfordern.

Ich habe die Sorge, dass das Finanzamt den Steuererstattungsanspruch mit den Schulden die vor der Insolvenz entstanden sind, verrechnet, oder viel schlimmer noch, dass das Finanzamt die alten Forderungen gegen mich per Gerichtsvollzieher einholt, weil diese möglicherweise nicht durch die §301 InsO abgedeckt sind
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robo
Guru
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Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Frage zur Steuererstattung nach Erlangen der RSB

Beitrag von robo »

Nein, das darf auch das FA nicht, RSB ist RSB - sofern es "normale" Steuerschulden sind.

Wenn das FA allerdings meint, Du hättest Steuern hinterzogen, also eine Straftat begangen, dann hätten sie ihre Forderung gegen Dich mit dem Zusatz "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" (vbuH) anmelden müssen - steht in Deiner Tabelle was von "vbuH" ?

Wie kann es kommen, dass Du zuviel LSt an das FA gezahlt hast ?
Dein AG für Dich oder Du für Deine Mitarbeiter ?

Das FA schickt übrigens keinen GV, die haben ihre eigene Vollstreckungsstelle.
Aber, wie gesagt, normal gilt die RSB auch für das FA.
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