Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!

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Lilly35
Mitglied
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Beiträge: 16
Registriert: 17. Apr 2024, 07:33

Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!

Beitrag von Lilly35 »

Hallo meine Lieben

Ich habe heute einen Brief vom Gericht bekommen, das ich meine Wirtschaftlichen Verhältnisse darlege um zu entscheiden ob die Stundungskosten verlängert werden ?

Ich dachte meine TH hat das getan? Am 18.07 war der Tag c seit dem ist meine Insolvenz vorbei, ich warte jetzt nur noch auf den Beschluss für die Restschuldvefreiung.

In den Schreiben steht auch, “Dir Angabe einer Stellungnahme ist nicht erforderlich,,,”

Was denn jetzt?

Was heißt das für mich ? Soll ich lieber eine Stellungnahme machen ?
Welche Lohnabrechnung schicke ich dann die während der InsO oder die jetzt danach?

Bin verwirrt 😖

Ich danke euch für euren Rat!
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!

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Hi Lilly35,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 459
Beiträge: 2743
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!

Beitrag von caffery »

Die Verfahrenskostenstundung endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Diese muss dann erneuert werden - oder eben gezahlt. Der ehemalige Treuhänder hat damit nichts zu tun.
Es geht dabei um Deine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 96
Beiträge: 598
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Stellungnahme Gericht RSB Stundung?!

Beitrag von Graf Wadula »

Wie Caffery schreibt. Vielleicht noch ergänzend: bis zur RSB sind die Kosten des Verfahrens gestundet und man muss nicht einmal Raten zahlen. Ab RSB wird dann aber nach den Regeln der PKH gespielt. Sprich, es können Ratenzahlungen angeordnet werden etc. Und da geht es dann deutlich "härter" zu als bei den Pfändungstabellen. Sie können Ihre Werte mal in einen PKH-Rechner im Internet eingeben. Da sieht man meist schon deutlich welche Raten da zustande kommen.
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