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Hallo
Ich hoffe ich bin mit meinem Anliegen hier richtig.
Ich bin/war spielsüchtig.
Habe im laufe letzten Jahres 3 Kredite aufgenommen
55000€
11500€
Und 8000€
Jetzt ist es so, bei den beiden größeren Krediten hat alles gepasst.
Der mit 8000€ wurde mitte Dezember 24 abgeschlossen, da wurde mit dem digitalen kontoblick der Bank das Gehalt aufgrund von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstunden auszahlung gut 750€ im Vertrag zu hoch angesetzt.
Dann habe ich Mitte Januar dummerweise den Fehler gemacht, diese Kredite zusammen zulegen.
Die bank hat nun den Kredit mit den "falschen" hergenommen und die ganze Kreditsumme quasi mit falschen Angaben im Vertrag zusammen gelegt.
Hoffe ihr wisst was ich meine .
Jetzt war ich Anfang/Mitte Februar bei einer Schuldenberatung, die sagten zu mir ich soll noch ein paar monate brav weiter zahlen und dann würden wir eine Insolvenz oder einen Vergleich angehen.
Jetzt habe ich riesen schiss davor, das mir betrug unterstellt wird und der gläubiger Vbuh anmeldet.
Dann hätte ich ja nichts gewonnen
Ich befinde mich selbstverständlich in Therapie und gehe zur Selbsthilfegruppe und habe eine super Freundin die sich gut um mich kümmert.
Hi ortklient.
Bevor ich jetzt einen Roman schreibe ließ mal meine Beiträge auch ich war spielsüchtig.such mal nach vbuh auch Ben und die Profis hier haben viel zu dem thema vbuh geschrieben..
Therapie ist sowieso das A und O .
Itak65
Ich war in einer ähnlichen Situation mit knapp 100.000 Euro Schulden. Habe auch die Umschuldung ein halbes Jahr gezahlt und bin nun in der Insolvenz. Keine bösen Briefe oder Anzeigen.
Itak65 hat geschrieben: ↑31. Mai 2025, 14:51
Hi ortklient.
Bevor ich jetzt einen Roman schreibe ließ mal meine Beiträge auch ich war spielsüchtig.such mal nach vbuh auch Ben und die Profis hier haben viel zu dem thema vbuh geschrieben..
Therapie ist sowieso das A und O .
Itak65
Hey, Itak65 wärst du so nett und würdest mir wenigstens die Kurzfassung geben?
Ich habt ja beide auch etwas über 700 Beiträge zusammengefasst
Also spielsucht 42.000 e schulden bei 6 Gläubigern. . 3 ratenpausen eingelegt Dank der Caritas. Anschließend habe ich festgestellt das doch nichts mehr geht. Somit bin ich seit November 22 in der inso. 1 gläubiger die Sigma vertreten durch barex inkasso hat vbuh zur insotabelle angemeldet nach paragraph 263 STGB und 823 BGB dem habe ich widersprochen aber der Forderung selber nicht.es geht um 3200 Eiro.
Mein Widerspruch steht auch n der tabelle. Mein verfahren wurde im April 2024 aufgehoben seitdem bin ich in der WHP.. Anträge auf versagung der RSB wurden keine gestellt. Meine abtretungsfrist endet am 22.11 25.
Bei Gericht sagte mir man das sich bis jetzt noch kein gläubiger einen tabellenauszug geholt hat. Ich frage aber im September noch mal nach. Die Sigma müsste eine feststellungsklage machen, was bis jetzt nucht geschehen ist.
Ich werde weiter berichten.
Lg itak65
Itak65 hat geschrieben: ↑31. Mai 2025, 16:52
Die Sigma müsste eine feststellungsklage machen, was bis jetzt nucht geschehen ist.
Müssten sie leider nicht - sie kriegen auch so den vollstreckbaren Auszug wenn sie ihn wollen. Dann müsstest Du dagegen klagen wenn sie das tun. Oder eben zuvor deinerseits auf negative Feststellung klagen.
Erdacht hat sich den Quatsch der BGH - dem wir dafür alle unglaublich dankbar sind.
BGH, Beschl. v. 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13
Danke Caffery für den Link. Imker hat mich ja dahin gehend super aufgeklärt.ich habe bei meiner RS Verlsicherung angerufen da haben die bestimmt auch nicht so die ahnung.
Lg itak65
ich füge hier mal ein was mir von einem Anwalt der RS geschickt wurde. Ist viel aber sicher interessant .
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Mai 2025 und die Schilderung Ihres Anliegens bezüglich der Forderungsanmeldung der Sigma Kreditbank AG, vertreten durch die BAREX Inkasso AG, in Ihrem Insolvenzverfahren.
Sie teilen mit, dass Ihr Insolvenzverfahren im November 2022 eröffnet wurde und Sie sich seit April 2024 in der Wohlverhaltensperiode (WVP) befinden. Die Sigma Kreditbank AG hat neben der Hauptforderung aus einem Darlehensvertrag zusätzlich eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vbuH) gemäß §§ 823 BGB, 263 StGB angemeldet. Sie haben diesem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprochen, was auch in der Insolvenztabelle vermerkt ist. Bis zum Schlusstermin wurden keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Sie fragen nun, wie mit der Situation umzugehen ist, da die BAREX Inkasso AG nicht angemeldet hat, welche Forderung vorrangig sei und ob Sie oder die Gläubigerin tätig werden müssen, da noch kein Titel vorliegt.
Hierzu meine erste Einschätzung:
Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vbuH:
Ihr Widerspruch gegen den angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist ein wichtiger Schritt. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass die Forderung, soweit sie auf diesem Rechtsgrund beruht, nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, es sei denn, die Gläubigerin betreibt erfolgreich die Feststellung dieses Rechtsgrundes.
Feststellungsklage durch die Gläubigerin:
Da Sie dem Rechtsgrund der vbuH widersprochen haben und die Gläubigerin (Sigma Kreditbank AG, vertreten durch BAREX Inkasso AG) noch keinen Titel (z.B. ein Urteil) besitzt, der diesen Rechtsgrund feststellt, müsste die Gläubigerin, wenn sie die Ausnahme der Forderung von der Restschuldbefreiung erreichen will, eine sogenannte Feststellungsklage gegen Sie erheben. Mit dieser Klage würde sie beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass ihre Forderung tatsächlich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Nur wenn sie mit dieser Klage Erfolg hat, würde diese spezifische Forderung (bzw. der Teil, der als vbuH festgestellt wird) nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Konkurrierende Forderungen / Vorrang:
Es ist richtig, dass eine Forderung nicht doppelt geltend gemacht werden kann. Die Anmeldung des Rechtsgrundes der vbuH zielt darauf ab, die Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen (§ 302 Nr. 1 InsO). Die Hauptforderung aus dem Darlehensvertrag und die (behauptete) Forderung aus vbuH sind insofern nicht zwei separate Schulden in voller Höhe, sondern die vbuH qualifiziert die Darlehensforderung als eine solche, die unter Umständen nicht der Restschuldbefreiung unterliegt. Die Gläubigerin muss nicht explizit anmelden, welcher Teil "vorrangig" ist; die Feststellung zur Tabelle erfolgt für den Gesamtbetrag, und der Rechtsgrund der vbuH bezieht sich auf diesen Betrag oder einen Teil davon.
Müssen Sie tätig werden?
Nachdem Sie dem Rechtsgrund der vbuH widersprochen haben, liegt der Ball zunächst bei der Gläubigerin. Sie müsste, wie oben erwähnt, eine Feststellungsklage erheben, um den Rechtsgrund gerichtlich klären zu lassen. Eine Pflicht für Sie, hier proaktiv tätig zu werden, besteht in der Regel nicht, außer auf eine etwaige Klage der Gläubigerin angemessen zu reagieren (sich also dagegen zu verteidigen).
Da bis zum Schlusstermin keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden, ist dies ein positives Zeichen. Die Anmeldung einer Forderung als vbuH ist davon unabhängig zu sehen; hier geht es um die einzelne Forderung, nicht um die Versagung der gesamten Restschuldbefreiung.
Kein Titel der BAREX Inkasso AG:
Dass die BAREX Inkasso AG noch keinen Titel hatte, ist relevant für das Verfahren zur Feststellung des Rechtsgrundes. Ohne Titel muss sie den Klageweg beschreiten.
Empfehlung:
Abwarten, ob die Gläubigerin Klage erhebt: Nach Ihrem Widerspruch müsste die BAREX Inkasso AG bzw. die Sigma Kreditbank AG aktiv werden und Feststellungsklage erheben, wenn sie die Forderung als vbuH durchsetzen möchte. Die Fristen hierfür sind zu beachten (die Verjährung der Feststellungsklage ist ein komplexes Thema, das vom Einzelfall abhängt).
Keine Kommunikation ohne Anwalt: Sollte die BAREX Inkasso AG Sie direkt kontaktieren oder eine Klage zustellen, empfehle ich Ihnen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor Sie irgendwelche Erklärungen abgeben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Durch Ihren Widerspruch haben Sie die notwendigen Weichen gestellt. Die Initiative zur gerichtlichen Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung liegt nun bei der Gläubigerin. Sie sollten die weitere Entwicklung beobachten und bei Zustellung einer Klage umgehend anwaltlichen Rat suchen.
Da hat dein Anwalt Recht was das formale angeht. Aus eigener Erfahrung würde ich aber sagen ,sich am besten mit diesem Gläubiger zu einigen .Er wird definitiv eine Feststellungsklage noch machen und dann ist er im Vorteil und es schießen die Kosten weiter in die Höhe( Anwaltskosten ,evtl unterliegene Partei usw) .
Ich habe mich damals mit diesen Gläubiger einigen können und es wurde auch alles verschriftlicht( Entwertete Urkunde bekommen usw.),sodass der ganze Spuk endgültig vorbei ist.
Natürlich ist sowas individuell vom Fall abhängig,aber dieser Gläubiger wird jedenfalls nicht seine Forderung abschreiben soviel steht fest und auch eine Festellungsklage mit Sicherheit noch tun . Bin immer wieder erstaunt,dass manche sich denken ja lass ihn doch die Klage machen da geht schon alles gut für mich dann aus, dies ist aber eben nicht gesagt.
Ich bin froh das meine RSB ein Jahr nun rum ist ,ich kann jeden hier sowas von verstehen wenn sowas in den Raum steht,was dies mit den Kopf macht.
Itak65 hat geschrieben: ↑2. Jun 2025, 19:40
...
Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vbuH:
Ihr Widerspruch gegen den angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist ein wichtiger Schritt. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass die Forderung, soweit sie auf diesem Rechtsgrund beruht, nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, es sei denn, die Gläubigerin betreibt erfolgreich die Feststellung dieses Rechtsgrundes.
...
Das widerspricht doch dem Beschluss des BGH - oder ?
Nach diesem Beschluss müßte ein Schuldner der gesamten (vbuH-) Forderung widersprechen (und nicht nur dem vbuH-Zusatz), damit der Gläubiger erst nach einer erfolgreichen Feststellungsklage eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs bekommt.
Was ja Quatsch ist. Warum sollte ein Schuldner einer Forderung widersprechen, wenn die Forderung selbst korrekt ist ?
Das haben das vorherige Amts- und Landesgericht ja wohl auch so gesehen, aber der BGH eben nicht ... very strange ...
Schick den BGH-Beschluss doch mal Deinem Anwalt von der RS-Versicherung, Itak65, was er dazu wohl sagt ? Sein Kenntnisstand scheint ja von vor dem 03.04.2014 zu sein ?
(Und Deiner auch, Ben1986 ?)