Großen Fehler gemacht

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Veronique
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Großen Fehler gemacht

Beitrag von Veronique »

Hallo an alle,

wie schon geschrieben, habe ich einen großen Fehler gemacht. Ich bin seit dem 7.3. in der Insolvenz, aber das wussten wir nicht. Wir hatten auch keine Ahnung, wo man dies einsehen konnte. Wir gingen bislang vom 6.6. aus, weil das der Termin ist, an dem die Gläubiger ihre Forderungen einreichen können.
Nun habe ich bislang keine Bewerbungen geschrieben - Das habe ich schleunigst nachgeholt. Kann mir dieser vergangene Zeitraum zum Verhängnis werden?
Bitte verurteilt mich nicht - im Nachhinein sind wir wirklich blauäugig an die Sache herangegangen.

Viele Grüße
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Re: Großen Fehler gemacht

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Hi Veronique,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Großen Fehler gemacht" geschaut?
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Veronique
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von Veronique »

Sorry, wenn die Frage zu lächerlich erscheint. Tut mir Leid. Bin halt in heller Aufregung.
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Shopgirl
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von Shopgirl »

Die Frage ist nicht lächerlich, aber ich weiß nicht recht, was man hier raten soll.

Du musst doch den Insolvenzantrag unterschrieben haben, bevor der bei Gericht eingereicht wurde. Hast du dir nicht angesehen, was du unterschreibst?

Ich denke übrigens nicht, dass die Bewerbungssache ein großes Problem sein wird, solange du dich ab jetzt darum kümmerst, einen Job zu finden /oder entsprechenden Atteste zu bekommen.
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Veronique
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von Veronique »

Vielen Dank für deine Antwort!

Die Gläubiger haben bis zum 6.6. Zeit, ihre Forderungen anzumelden. Wir sind der fälschlichen Annahme aufgesessen, dass auch wir erst ab dann Bewerbungen einreichen müssten.

Ab jetzt schreibe ich fleißig. Den Insolvenzverwalter habe ich auch schon kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten. Am Montag geht's zum Arbeitsamt, um mich arbeitslos zu melden. Danach kommt das Jobcenter dran, damit ich einen Termin beim Amtsarzt bekomme.

Deine Zeilen beruhigen mich etwas, nochmals Danke!
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mischa1981
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von mischa1981 »

Ja, deine Obliegenheiten schließen ein, dass du dich um Arbeit bemühen musst. Aber: Der Insolvenzverwalter ist nicht das Arbeitsamt. Ich weiß daher auch nicht, in welcher Form er da Nachweise haben will. Aber deswegen wird dir die Restschuldbefreiung sicherlich nicht verwehrt.
Wenn das Insolvenzverfahren beginnt, bekommst du im Normalfall Post vom Gericht, das nicht per normaler Post sondern per Amtsboten im braunen Umschlag mit Angabe Datum und Uhrzeit eingeworfen wird. Diese Post kann man eigentlich schwerlich übersehen.
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Icke26
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von Icke26 »

mischa1981 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 02:25 Ja, deine Obliegenheiten schließen ein, dass du dich um Arbeit bemühen musst. Aber: Der Insolvenzverwalter ist nicht das Arbeitsamt. Ich weiß daher auch nicht, in welcher Form er da Nachweise haben will. Aber deswegen wird dir die Restschuldbefreiung sicherlich nicht verwehrt.
Wenn das Insolvenzverfahren beginnt, bekommst du im Normalfall Post vom Gericht, das nicht per normaler Post sondern per Amtsboten im braunen Umschlag mit Angabe Datum und Uhrzeit eingeworfen wird. Diese Post kann man eigentlich schwerlich übersehen.
Der Insolvenzverwalter kann Nachweise in Form von Bewerbungsunterlagen verlangen bei Arbeitslosigkeit.
Und ja, wenn man dem nicht nachkommt kann die Restschuldbefreiung verweigert werden.
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tidus82
Admin
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von tidus82 »

Warum sollte der Insolvenzverwalter Nachweise verlangen? Der Insolvenzverwalter überwacht nicht die Bewerbungen des Schuldners - er verwaltet, verwertet und verteilt das eingegangene Geld. Und er führt regelmäßig Bericht. (Darin kann er natürlich auch durchaus schreiben, dass der Schuldner zum Beispiel die Mitwirkungspflichten verletzt hat - z.Bsp. indem er Unterlagen nicht / zu spät an den IV geschickt hat)

Überwachen müssen diese Obliegenheiten die Gläubiger. Und auch nur diese sind berechtigt einen Versagensantrag bei Verstoß gegen die Obliegenheiten zu stellen.
Der Insolvenzverwalter kann aber keinen Versagensantrag stellen.

Das heißt:
Wenn einer der Gläubiger der Meinung ist, dass sich der Schuldner zu wenig bewirbt, dann kann er durchaus einen Versagensantrag stellen. Der Schuldner bekommt dann eine Information und das Gehör des Gerichtes dazu und kann dann ggf. nachweisen, dass er sich ausreichend beworben hat.
Sollte der Gläubiger weiterhin der Meinung sein, dass das nicht ausreicht, kann der Gläubiger die Feststellung durch das Gericht fordern, was dann entsprechend vor Gericht geklärt wird.

Also wie du siehst: ein Versagensantrag kommt super selten vor und ist auch ziemlich anstrengend für beide Parteien.
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mischa1981
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von mischa1981 »

Icke26 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 10:10
mischa1981 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 02:25 Ja, deine Obliegenheiten schließen ein, dass du dich um Arbeit bemühen musst. Aber: Der Insolvenzverwalter ist nicht das Arbeitsamt. Ich weiß daher auch nicht, in welcher Form er da Nachweise haben will. Aber deswegen wird dir die Restschuldbefreiung sicherlich nicht verwehrt.
Wenn das Insolvenzverfahren beginnt, bekommst du im Normalfall Post vom Gericht, das nicht per normaler Post sondern per Amtsboten im braunen Umschlag mit Angabe Datum und Uhrzeit eingeworfen wird. Diese Post kann man eigentlich schwerlich übersehen.
Der Insolvenzverwalter kann Nachweise in Form von Bewerbungsunterlagen verlangen bei Arbeitslosigkeit.
Und ja, wenn man dem nicht nachkommt kann die Restschuldbefreiung verweigert werden.
Jupp, kann. Können tut man vieles. Ob man es auch tut, steht auf einem anderen Blatt.
Ich hab bislang tatsächlich noch nie von einem Urteil gehört, dass einem die RSB versagt wurde, weil man sich 8 Wochen lang nicht um einen Job bemüht hat. Da sind dann eher solche Dinger dabei wie wenn man den Treuhänder absichtlich nicht bezahlt oder andere Dinger.
Bisschen die Kirche im Dorf lassen :)
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mischa1981
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von mischa1981 »

tidus82 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 11:15 Warum sollte der Insolvenzverwalter Nachweise verlangen? Der Insolvenzverwalter überwacht nicht die Bewerbungen des Schuldners - er verwaltet, verwertet und verteilt das eingegangene Geld. Und er führt regelmäßig Bericht. (Darin kann er natürlich auch durchaus schreiben, dass der Schuldner zum Beispiel die Mitwirkungspflichten verletzt hat - z.Bsp. indem er Unterlagen nicht / zu spät an den IV geschickt hat)
Ich hatte damals von meinem Insolvenzverwalter / Treuhänder ein Merkblatt mit meinen Obliegenheiten bekommen und da stand auch drauf, dass ich mich bei Arbeitslosigkeit nachweisbar um Arbeit bemühen muss. Wie das aber in der Praxis aussieht, keine Ahnung.
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Icke26
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Re: Großen Fehler gemacht

Beitrag von Icke26 »

mischa1981 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 14:35
Icke26 hat geschrieben: 4. Mai 2025, 10:10

Der Insolvenzverwalter kann Nachweise in Form von Bewerbungsunterlagen verlangen bei Arbeitslosigkeit.
Und ja, wenn man dem nicht nachkommt kann die Restschuldbefreiung verweigert werden.
Jupp, kann. Können tut man vieles. Ob man es auch tut, steht auf einem anderen Blatt.
Ich hab bislang tatsächlich noch nie von einem Urteil gehört, dass einem die RSB versagt wurde, weil man sich 8 Wochen lang nicht um einen Job bemüht hat. Da sind dann eher solche Dinger dabei wie wenn man den Treuhänder absichtlich nicht bezahlt oder andere Dinger.
Bisschen die Kirche im Dorf lassen :)
Dann halte du dich aber auch daran. ;)
Wenn du noch nie was davon gehört hast, dann heißt das ja nicht das es nicht passieren kann.
Fakt ist das es möglich ist. Darauf habe ich nur hinweisen wollen.
Sich um Arbeit zu bemühen in der Insolvenz ist einer der Obliegenheiten. Wenn es dem IV nicht interessiert, dann vielleicht einen Gläubiger. Siehe Post von Titus.
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