Sofern du keine (Alt-)Pfändungen auf dem Konto hast, ist das Konto dann "frei".
Dann fällt dieses Problem weg.
Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Die hatte ich nie. Hab vorher das Verfahren eröffnet und merke immer wieder wie richtig das war.
Also dann den Beschluss zur Bank und fertig?
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Okay. Dauert ja noch ne Weile, dann schau ich einfach mal.
Vielen Dank!!!
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens

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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Ist der IV nicht dann noch der Treuhänder oder wer macht das dann?Graf Wadula hat geschrieben: ↑2. Mai 2025, 09:18Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens. Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Es sind eben 2 völlig unterschiedliche Rechtspersonen, auch wenn sie meist personenidentisch sind. Aber der Treuhänder kann keine Erklärungen mehr abgeben, die eigentlich der Insolvenzverwalter tätigen muss. Aber natürlich läuft es in der Praxis so, dass das oft vermengt wird (deshalb ja auch "Besserwisser-Förmelei"bys hat geschrieben: ↑2. Mai 2025, 09:55Ist der IV nicht dann noch der Treuhänder oder wer macht das dann?Graf Wadula hat geschrieben: ↑2. Mai 2025, 09:18
Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens. Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.

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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird
Stimmt natürlich. Der Treuhänder ist esGraf Wadula hat geschrieben: ↑2. Mai 2025, 09:18Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens. Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.


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