Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

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Shopgirl
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von Shopgirl »

Sofern du keine (Alt-)Pfändungen auf dem Konto hast, ist das Konto dann "frei".
Dann fällt dieses Problem weg.
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bys
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von bys »

Shopgirl hat geschrieben: 30. Apr 2025, 16:05 Sofern du keine (Alt-)Pfändungen auf dem Konto hast, ist das Konto dann "frei".
Dann fällt dieses Problem weg.
Die hatte ich nie. Hab vorher das Verfahren eröffnet und merke immer wieder wie richtig das war.
Also dann den Beschluss zur Bank und fertig?
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Shopgirl
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von Shopgirl »

Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
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bys
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von bys »

Shopgirl hat geschrieben: 30. Apr 2025, 16:27 Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
Okay. Dauert ja noch ne Weile, dann schau ich einfach mal.

Vielen Dank!!!
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Graf Wadula
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von Graf Wadula »

Shopgirl hat geschrieben: 30. Apr 2025, 16:27 Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens ;) . Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.
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bys
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von bys »

Graf Wadula hat geschrieben: 2. Mai 2025, 09:18
Shopgirl hat geschrieben: 30. Apr 2025, 16:27 Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens ;) . Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.
Ist der IV nicht dann noch der Treuhänder oder wer macht das dann?
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Graf Wadula
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von Graf Wadula »

bys hat geschrieben: 2. Mai 2025, 09:55
Graf Wadula hat geschrieben: 2. Mai 2025, 09:18

Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens ;) . Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.
Ist der IV nicht dann noch der Treuhänder oder wer macht das dann?
Es sind eben 2 völlig unterschiedliche Rechtspersonen, auch wenn sie meist personenidentisch sind. Aber der Treuhänder kann keine Erklärungen mehr abgeben, die eigentlich der Insolvenzverwalter tätigen muss. Aber natürlich läuft es in der Praxis so, dass das oft vermengt wird (deshalb ja auch "Besserwisser-Förmelei" ;) ). Für Banken wäre aber natürlich wichtig, dass die Erklärungen formwirksam sind.
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Shopgirl
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Re: Rechtmäßigkeit der Dauer bis Quellenfreigabe berücksichtigt wird

Beitrag von Shopgirl »

Graf Wadula hat geschrieben: 2. Mai 2025, 09:18
Shopgirl hat geschrieben: 30. Apr 2025, 16:27 Das sollte durch den Insolvenzverwalter geschehen. Der nimmt den Insolvenzbeschlag in einem Schreiben an die Bank zurück.
Nur eine kleine rechtliche Besserwisser-Förmelei: der Insolvenzverwalter macht das grundsätzlich nicht, denn den gibt es ja garnicht mehr mit Aufhebung des Insoverfahrens ;) . Einige (dann) Treuhänder machen das aus praktischen erwägungen. Aber im Grunde reicht es bei jeder Bank aus, den Aufhebungsbeschluss vorzulegen oder auf die öffentliche Bekanntmachung zu verweisen.
Stimmt natürlich. Der Treuhänder ist es :oops: :?
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