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SchuldenMeister hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 18:58
Bitte schreibe in Deinen Widerspruch unbedingt rein, dass keine Angaben oder Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Vorsatz der unterlaubten Handlung stützen soll. > Ohne diese Angaben dürfte die unerlaubte Handlung "eigentlich" gar nicht in der Tabelle eingetragen werden.
Glaubst, das ändert was?
Also sollte auf jeden Fall nicht zu meinem Nachteil sein. Kann ich machen, dann ändere ich den Text mal ab.
SchuldenMeister hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 18:58
Bitte schreibe in Deinen Widerspruch unbedingt rein, dass keine Angaben oder Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Vorsatz der unterlaubten Handlung stützen soll. > Ohne diese Angaben dürfte die unerlaubte Handlung "eigentlich" gar nicht in der Tabelle eingetragen werden.
Glaubst, das ändert was?
Also sollte auf jeden Fall nicht zu meinem Nachteil sein. Kann ich machen, dann ändere ich den Text mal ab.
Das ändert gar nichts. Wenn das Gericht der Ansicht war, die Tatsachen sind ausreichend, hat man nur begrenzte Möglichkeiten. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die "Zulassung" als vbuH. Man kann theoretisch gegen die Eintragung vorgehen, aber macht keinen Sinn, denn der Widerspruch ist durchaus klarer. Die Gläubigerin könnte das auch nachholen und einfach irgendwelche Tatsachen vortragen.
ja.... der Grund für nicht "beschweren" ist bei Graf Wadula erwähnt:
Der Gläubiger kann im eröffneten Verfahren noch nachbessern.
Lässt man es so wie es ist, kann man später beim Streit immer noch behaupten, das weder ein Schadensersatzanspruch angemeldet wurde noch die Anmeldung so präzise oder unpräzise war, dass eingetragen werden durfte - es darf nur rechtlich Zulässiges protokolliert werden und wenn die Angaben wirklich nicht ausreichend waren, wurde fehlerhaft eingetragen.
Aber damit GEWINNT man fast nichts - meist geht es um den Lebensssachverhalt und ob der eine "vbuH" beinhaltet.
Ich würde einfach ein paar Monate nach Aufhebung des Verfahrens beim Insolvenzgericht fragen, ob der Gläubiger einen Tabellenauszug beantragt hat und ihn erhalten hat - dann kann die Klage "Widerspruch berechtigt/Vollstreckungsabwehrklage" erfolgen.
Ich möchte nochmal darauf aufmerksam machen dass der Anspruch auf Feststellung einer vbuh separat verjähren kann, auch bei titulierten Forderungen. Der BGH hat mit Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen: IX ZB 33/14 eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Diese korrigiert sein Urteil vom 2.12.2010: es geht darum, ob eine Forderung „als Delikt“ verjähren kann, wenn sie schon als „normale Zahlungsforderung“ tituliert ist.
Wenn man seinen Widerspruch begründet und die Forderung ist schon etwas älter , würde ich neben den üblichen Gründen auch die Verjährung mit anführen.
Ohne Begründung widersprechen - dem Attribut und wenn es passt auch der Forderung.
Alles andere kann dazu führen, dass die Anmeldung nachgebessert wird.
Tätig werden würde ich immer dann, wenn ich erfahre, dass der Gläubiger sich einen vollstreckbaren Tabellenauszug beschafft hat. Das kann er erst machen, wenn die Anmeldung nicht mehr nachgebessert werden kann.
Aber es gibt halt unterschiedliche Vorgehensweisen.
Im Insolvenzverfahren muss man tatsächlich nur widersprechen. Eine Begründung bedarf es nicht. Warum sollte man da dann schon was aufführen? Erstmal soll doch dann der Gläubiger seine Behauptungen im möglichen nachfolgenden Feststellungsrechtsstreit weiter darlegen.