Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
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Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Hallo zusammen,
ich habe heute vom AG die Info bekommen, dass die Sigma Kreditbank ihre Forderung gegen mich als unerlaubte Handlung angemeldet hat, das scheint ja Usus bei diesem Institut zu sein. Als „Nachweis“ ist dem Schreiben lediglich der Kreditvertrag beigefügt, das erschließt sich mir schon nicht so ganz.
Leider finde ich im Netz nicht heraus, wie ich am sinnvollsten widerspreche. Da die Forderung an sich berechtigt ist, dachte ich mir, ich widerspreche lediglich dem Rechtsgrund, ist das korrekt? Muss man das auf eine bestimmte Weise formulieren?
Und habt ihr eine Idee, was für eine Strategie es sein soll, als Nachweis lediglich einen Kreditvertrag beizufügen und auch keine Begründung anzuführen? Wenn es eine VSA gewesen wäre, in der ich andere Verbindlichkeiten verschwiegen hätte, wäre es ja das eine, aber so erschließt es sich mir nicht.
Ich bedanke mich im Voraus.
ich habe heute vom AG die Info bekommen, dass die Sigma Kreditbank ihre Forderung gegen mich als unerlaubte Handlung angemeldet hat, das scheint ja Usus bei diesem Institut zu sein. Als „Nachweis“ ist dem Schreiben lediglich der Kreditvertrag beigefügt, das erschließt sich mir schon nicht so ganz.
Leider finde ich im Netz nicht heraus, wie ich am sinnvollsten widerspreche. Da die Forderung an sich berechtigt ist, dachte ich mir, ich widerspreche lediglich dem Rechtsgrund, ist das korrekt? Muss man das auf eine bestimmte Weise formulieren?
Und habt ihr eine Idee, was für eine Strategie es sein soll, als Nachweis lediglich einen Kreditvertrag beizufügen und auch keine Begründung anzuführen? Wenn es eine VSA gewesen wäre, in der ich andere Verbindlichkeiten verschwiegen hätte, wäre es ja das eine, aber so erschließt es sich mir nicht.
Ich bedanke mich im Voraus.
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Hi bys,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung" geschaut?
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Zusatz: als Grund und nähere Erläuterung für die Erläuterung der Forderung ist nur folgendes angegeben: Ansprüche aus Verbraucherdarlehensvertrag gemäß Paragraf 491 BGB
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Beim Thema selbst kann ich dir nicht weiterhelfen, aber die Strategie ist denke ich mal folgende: Widersprechen nur 80%, kann man bei bei den anderen nach der RSb noch schön weiterpfänden.
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Hi bis, bei mir das gleiche mit der Sigma.
Bei mir war ein Grund aufgeführt, ich habe der vbuh widersprochen nicht der Forderung selber, habe das schreiben persönlich zum gericht gebracht und mir die kopie abstempeln lassen.Was das beste hier in deinem Fall ist da können dir die Profis bestimmt bessere Ratschläge geben,
Aber schaue dich mal im forum um zu dem Thema sigma
vbuh steht hier schon sehr viel.
Itak65
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Bei mir war ein Grund aufgeführt, ich habe der vbuh widersprochen nicht der Forderung selber, habe das schreiben persönlich zum gericht gebracht und mir die kopie abstempeln lassen.Was das beste hier in deinem Fall ist da können dir die Profis bestimmt bessere Ratschläge geben,
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Itak65 hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 07:48 Hi bis, bei mir das gleiche mit der Sigma.
Bei mir war ein Grund aufgeführt, ich habe der vbuh widersprochen nicht der Forderung selber, habe das schreiben persönlich zum gericht gebracht und mir die kopie abstempeln lassen.Was das beste hier in deinem Fall ist da können dir die Profis bestimmt bessere Ratschläge geben,
Aber schaue dich mal im forum um zu dem Thema sigma
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Itak65
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Welcher Grund war es bei dir? Und ist das zurecht? (Falls du das äußern möchtest) bist du mit dem Verfahren insgesamt schon durch?Itak65 hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 07:48 Hi bis, bei mir das gleiche mit der Sigma.
Bei mir war ein Grund aufgeführt, ich habe der vbuh widersprochen nicht der Forderung selber, habe das schreiben persönlich zum gericht gebracht und mir die kopie abstempeln lassen.Was das beste hier in deinem Fall ist da können dir die Profis bestimmt bessere Ratschläge geben,
Aber schaue dich mal im forum um zu dem Thema sigma
vbuh steht hier schon sehr viel.
Itak65
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Hi ich muss bisschen aufpassen mein Handy macht gerade was es will.
Zurecht teils, teils mir wurde unterstellt ich hätte bei Vertragsabschluss 40.000 schulden gehabt es waren aber 32. Oder so . Und ich hatte damals den Kontoauszug an maxda geschickt worauf ersichtlich war was ich für raten bediene.
Lg itak65
Zurecht teils, teils mir wurde unterstellt ich hätte bei Vertragsabschluss 40.000 schulden gehabt es waren aber 32. Oder so . Und ich hatte damals den Kontoauszug an maxda geschickt worauf ersichtlich war was ich für raten bediene.
Lg itak65
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Wenn eine Forderung als vbuH angemeldet wird und kein Widerspruch seitens des Schuldners eingelegt wird, ist die Forderung von der RSB ausgenommen.
Man kann gegen den Betrag und/oder gegen den Rechtsgrund (vbuH) einlegen. Da brauch man sich zunächst keine weiteren Gedanken machen oder Formulierungen ausdenken. Es bedarf im Insolvenzverfahren keine Begründung. Man schreibt einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Rechtsgrund und/oder Betrag ein.
Rechtsfolge ist dann, dass die Forderung der RSB (eigentlich) unterliegt.
Ist die Forderung tituliert? Wenn die Forderung tituliert ist, dann müssen Sie Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen.
Der Rechtsgrund wird wahrscheinlich nicht tituliert sein, so dass dann die Bank Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen muss. Jetzt kommt das ABER. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Gläubigerin auch dann ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen ist, wenn nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch eingelegt wird. Dann müssen Sie im Falle dass die Bank vollstreckt nach RSB-Erteilung selber eine Vollstreckungsgegenklage erheben.
Wenn Sie aber auch gegen den Betrag Widerspruch einlegen und die Bank dann Feststellungsklage erhebt, könnte wiederum eine Klage der Bank folgen und dann tragen Sie die Kosten (weil ja wahrscheinlich der Betrag in Ordnung ist). Deshalb kann man nicht direkt einen Rat geben, ob nun so oder so der Widerspruch eingelegt werden soll. Das BGH-Urteil hat die Sache unnötig verkompliziert.
Man kann gegen den Betrag und/oder gegen den Rechtsgrund (vbuH) einlegen. Da brauch man sich zunächst keine weiteren Gedanken machen oder Formulierungen ausdenken. Es bedarf im Insolvenzverfahren keine Begründung. Man schreibt einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Rechtsgrund und/oder Betrag ein.
Rechtsfolge ist dann, dass die Forderung der RSB (eigentlich) unterliegt.
Ist die Forderung tituliert? Wenn die Forderung tituliert ist, dann müssen Sie Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen.
Der Rechtsgrund wird wahrscheinlich nicht tituliert sein, so dass dann die Bank Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen muss. Jetzt kommt das ABER. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Gläubigerin auch dann ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen ist, wenn nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch eingelegt wird. Dann müssen Sie im Falle dass die Bank vollstreckt nach RSB-Erteilung selber eine Vollstreckungsgegenklage erheben.
Wenn Sie aber auch gegen den Betrag Widerspruch einlegen und die Bank dann Feststellungsklage erhebt, könnte wiederum eine Klage der Bank folgen und dann tragen Sie die Kosten (weil ja wahrscheinlich der Betrag in Ordnung ist). Deshalb kann man nicht direkt einen Rat geben, ob nun so oder so der Widerspruch eingelegt werden soll. Das BGH-Urteil hat die Sache unnötig verkompliziert.
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Das ist eine wunderbare Zusammenfassung der Thematik, vielen, vielen Dank! Es gibt zwar einige Beiträge dazu, aber da ist es manchmal aufgrund der Grammatik oder des Chaos schwierig, das Wesentliche zu entnehmen.Graf Wadula hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 16:13 Wenn eine Forderung als vbuH angemeldet wird und kein Widerspruch seitens des Schuldners eingelegt wird, ist die Forderung von der RSB ausgenommen.
Man kann gegen den Betrag und/oder gegen den Rechtsgrund (vbuH) einlegen. Da brauch man sich zunächst keine weiteren Gedanken machen oder Formulierungen ausdenken. Es bedarf im Insolvenzverfahren keine Begründung. Man schreibt einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Rechtsgrund und/oder Betrag ein.
Rechtsfolge ist dann, dass die Forderung der RSB (eigentlich) unterliegt.
Ist die Forderung tituliert? Wenn die Forderung tituliert ist, dann müssen Sie Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen.
Der Rechtsgrund wird wahrscheinlich nicht tituliert sein, so dass dann die Bank Ihren Widerspruch gerichtlich verfolgen muss. Jetzt kommt das ABER. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Gläubigerin auch dann ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen ist, wenn nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch eingelegt wird. Dann müssen Sie im Falle dass die Bank vollstreckt nach RSB-Erteilung selber eine Vollstreckungsgegenklage erheben.
Wenn Sie aber auch gegen den Betrag Widerspruch einlegen und die Bank dann Feststellungsklage erhebt, könnte wiederum eine Klage der Bank folgen und dann tragen Sie die Kosten (weil ja wahrscheinlich der Betrag in Ordnung ist). Deshalb kann man nicht direkt einen Rat geben, ob nun so oder so der Widerspruch eingelegt werden soll. Das BGH-Urteil hat die Sache unnötig verkompliziert.
Also widerspreche ich einfach und hoffe, dass die Sigma nicht vollstreckt. Wenn ja, muss ich wohl klagen, dann scheint kein Widerspruch zu ziehen? Was für eine Gesetzgebung..
Tituliert ist sie noch nicht, kein ZVB, kein Mahnbescheid, keine „Anerkenntnis“ der Schuld.
Aber der Betrag ist gerechtfertigt.
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Re: Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung als unerlaubte Handlung
Bitte schreibe in Deinen Widerspruch unbedingt rein, dass keine Angaben oder Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Vorsatz der unterlaubten Handlung stützen soll. > Ohne diese Angaben dürfte die unerlaubte Handlung "eigentlich" gar nicht in der Tabelle eingetragen werden.
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