Ich habe im Oktober dieses Jahres mein Privatinsolvenzverfahren abgeschlossen. Im September erhielt ich ein Schreiben vom Gericht, in dem stand, dass mein Treuhänder einen Anspruch auf Gelder aus der Insolvenzmasse hat. Seitdem herrscht jedoch Funkstille – weder vom Treuhänder noch vom Gericht habe ich weitere Informationen erhalten. Habe ich bereits die Restschuldbefreiung erhalten, oder benötigt das Gericht noch weitere Zeit für eine Entscheidung?
Danke für die Einschätzung
Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Hi Kessa13,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens" geschaut?
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Wenn es noch keine entsprechende Bekanntmachung gibt, tippe ich auf B. Das Gericht braucht noch Zeit.
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Letzte Bekanntachung ist ein paar Monate alt:
Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 13.01.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 13.01.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
... ändere doch mal die Zeitspanne für die Anfrage
nicht die letzten 14 Tage wie vorgeschlagen
sondern ändere das Beginndatum auf ein paar Tage vor der Insolvenzeröffnung
und melde Dich mit dem so gefundenen Ergebnis noch einmal
nicht die letzten 14 Tage wie vorgeschlagen
sondern ändere das Beginndatum auf ein paar Tage vor der Insolvenzeröffnung
und melde Dich mit dem so gefundenen Ergebnis noch einmal
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Wer hat hier was vorgeschlagen?
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Da steht doch groß und deutlich 13.01.25Kessa13 hat geschrieben: ↑29. Dez 2024, 11:35 Letzte Bekanntachung ist ein paar Monate alt:
Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 13.01.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Solange haben die Gläubiger noch Zeit irgendwelche Einsprüche usw. dem Gericht vorzulegen, und erst danach entscheidet das Gericht.
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Re: Unklarheit über RSB nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens
Hast Du die Seite schon mal aufgerufen?
Das Programm schlägt einen Abfragezeitraum vor - jedenfalls wenn ich die Seite aufrufe.
Und wenn Du die Zeiten 11.35 und 11.39 ansiehst: Das Gehemnis ist, dass ichbeim Schreiben meiner Nachricht den Post von 11.35 noch nicht kannte.
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