Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

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zeus
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Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von zeus »

Hallo,

ich hab mir ein Revolut-Konto eingerichtet (wg. kostenloser Mastercard für Auslandsreisen…). Muss ich das meinem IV mitteilen? Revolut sitzt ja in Litauen. Nicht dass es heißt, ich wollte Geld außer Landes schaffen, oder so.
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

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Hi zeus,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?" geschaut?
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tidus82
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von tidus82 »

Was denkst du denn selbst? Musst du ein Konto deinem IV melden oder nicht?
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robo
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von robo »

Bist Du noch im Stadium "eröffnetes Verfahren" oder hast Du schon den Aufhebungsbeschluss vom Gericht ?
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Itak65
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von Itak65 »

Wenn es um prepaid geht, warum nicht falls man payback Kunde sein sollte, die prepaid kreditkarte von payback, da brauch man kein exrakonto sondern kann vom bestehenden bankkonto auf die karte einzahlen, meines Erachtens funktioniert die auch im Ausland.
Itak65
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zeus
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von zeus »

tidus82 hat geschrieben: 24. Jun 2024, 18:27 Was denkst du denn selbst? Musst du ein Konto deinem IV melden oder nicht?
Ich denke (im Sinne von glauben), ein normales Girokonto bei der Sparkasse um die Ecke muss ich nicht beim IV melden. Es geht mir aber darum, dass dieses Konto im Ausland ist und man mir unterstellen könnte, Geld "wegschaffen" zu wollen. Wenn es egal ist, wo ich meine Konten eröffne und ich es nirgends melden muss, dann ist ja alles gut.
robo hat geschrieben: 24. Jun 2024, 19:36 Bist Du noch im Stadium "eröffnetes Verfahren" oder hast Du schon den Aufhebungsbeschluss vom Gericht ?
Ich bin noch im eröffneten Verfahren, noch kein Aufhebungsbeschluss. Macht das einen Unterschied?
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zeus
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von zeus »

Itak65 hat geschrieben: 25. Jun 2024, 09:47 Wenn es um prepaid geht, warum nicht falls man payback Kunde sein sollte, die prepaid kreditkarte von payback, da brauch man kein exrakonto sondern kann vom bestehenden bankkonto auf die karte einzahlen, meines Erachtens funktioniert die auch im Ausland.
Itak65
Danke für die Anregung!
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Graf Wadula
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von Graf Wadula »

Sie müssen in einem Insolvenzverfahren alle Vermögenswerte dem Insolvenzverwalter mitteilen; auch das "normale Girokonto bei der Sparkasse um die Ecke" (wenn Sie es noch nicht im Insolvenzantrag angegeben haben). Der Schuldner hat nicht zu entscheiden, ob etwas wertlos ist oder nicht. Diese Beurteilung obliegt dann ggfs. dem Insolvenzverwalter. Und im Grundsatz ist alles was auf Nicht-P-Konten eingeht normale Insolvenzmasse.
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schwarzwaldbote
Wissender
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Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von schwarzwaldbote »

Warum sollte man dem Insolvenzverwalter das Konto nich angeben wollen. Wenn man nichts zu verbergen hat, oder will, ist das doch auch egal, und die Frage stellt sich erst gar nicht.
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Itak65
Wissender
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Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von Itak65 »

Ich dachte du bist schon in der WHP soweit ich weiss sind sämtliche Konten im verfahren pfändbar
Itak65
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robo
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Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Beitrag von robo »

zeus hat geschrieben: 27. Jun 2024, 14:31 ...
Ich bin noch im eröffneten Verfahren, noch kein Aufhebungsbeschluss. Macht das einen Unterschied?
Ja, meines Wissens, ja, das macht einen Unterschied.
Im Status "eröffnetes Verfahren" hat der Insolvenzverwalter den Job, Dein gesamtes Vermögen "zur Masse" zu ziehen hat, also sämtliche Kontoguthaben, egal ob im In- oder Ausland (wie Graf Wadula ja auch schon schrieb).

Also sämtliche Kontoguthaben, ausser dem auf einem P-Konto geschützten persönlichen Freibetrag.

Wenn das Verfahren dann aufgehoben wurde und man im Status der sogenannten "Wohlverhaltensphase" ist, dann braucht man ja "nur noch" seine Obliegenheitspflichten (gem. InsO § 295, glaube ich) zu erfüllen,
da zieht der IV nix mehr "zur Masse" (jedenfalls nicht ohne Nachtragsverteilungsbeschluss vom Gericht).
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