PI oder RI
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Re: PI oder RI
1. Den Antrag stellt man natürlich nur dann, wenn man die Verfahrenskosten aller Voraussicht nach NICHT zahlen kann. Wenn Du pfändbares Einkommen hast/haben wirst, dann ist das ab Inso-Eröffnung "Insolvenz-Masse" - und richtig, aus dieser "Masse" werden vorrangig die Verfahrenskosten bezahlt (Gericht und Insolvenzverwalter), wenn danach noch was übrig ist, verteilt der IV das an die Gläubiger, die es nach Prüfung durch den IV auf die 'Tabelle' geschafft haben.
Wenn es voraussichtlich keine 'Masse' gibt, dann gibt es die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten (auf Antrag).
2. "Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt", so oder so ähnlich kannst Du das eintragen.
3. Such Dir im Netz mal ein Formular zum 'Vermögensverzeichnis' (gem. ZPO § ?), da steht eine Formulierung drin, etwa so: "Ich habe nur Gegenstände, die einer einfachen Haushaltsführung/Lebenshaltung dienen."
Was im Grunde keinen Verkaufswert mehr hat, braucht auch nicht aufgeführt werden.
Wenn es voraussichtlich keine 'Masse' gibt, dann gibt es die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten (auf Antrag).
2. "Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt", so oder so ähnlich kannst Du das eintragen.
3. Such Dir im Netz mal ein Formular zum 'Vermögensverzeichnis' (gem. ZPO § ?), da steht eine Formulierung drin, etwa so: "Ich habe nur Gegenstände, die einer einfachen Haushaltsführung/Lebenshaltung dienen."
Was im Grunde keinen Verkaufswert mehr hat, braucht auch nicht aufgeführt werden.
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Re: PI oder RI
Meine eigene Situation entspricht praktisch 1:1 deiner Lage, auch bei mir war letztlich das Finanzamt der Auslöser. Ich habe Sept. 21 mir das Antragsformular im Internet bei meinem Insolvenzgericht heruntergeladen, soweit ich konnte ausgefüllt und mit einem Anschreiben zur Geschäftsstelle des Gerichts gebracht. Die Mitarbeiterin dort empfahl mir, die Stundung der Verfahrenskosten zusätzlich zu beantragen und gab mir gleich das Formular, das ich dann dort ausfüllte.
Binnen Tagen erging dann ein Beschluß, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen ab sofort ausgesetzt sind und mein Antrag wurde geprüft. Das Verfahren selbst wurde erst Apr. 22 eröffnet und läuft noch.
Die Forderungen sind bei mir allerdings beträchtlich höher, aber es wurden viele, auch sehr große nicht angemeldet. Die älteste ist aus 93, ca. 70€ vom Finanzamt .
Insgesamt läuft alles ganz easy, bin bei einem sehr großen Insolvenzverwalter, höre fast nichts. Verständlich, jeder Einsatz kostet und zur Masse sind bisher 50 € reingekommen !!
ich kann die Regelinsolvenz aus meiner Sicht nur empfehlen, es geht schneller (ohne Einigungsversuch), ohne Kosten (RA etc.). Meistens bekommt man eine große Kanzlei als Insolvenzverwalter und läuft da nur nebenbei mit.
Solltest du eine spezielle Frage haben, kannst du mir gern eine PN schicken.
Binnen Tagen erging dann ein Beschluß, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen ab sofort ausgesetzt sind und mein Antrag wurde geprüft. Das Verfahren selbst wurde erst Apr. 22 eröffnet und läuft noch.
Die Forderungen sind bei mir allerdings beträchtlich höher, aber es wurden viele, auch sehr große nicht angemeldet. Die älteste ist aus 93, ca. 70€ vom Finanzamt .
Insgesamt läuft alles ganz easy, bin bei einem sehr großen Insolvenzverwalter, höre fast nichts. Verständlich, jeder Einsatz kostet und zur Masse sind bisher 50 € reingekommen !!
ich kann die Regelinsolvenz aus meiner Sicht nur empfehlen, es geht schneller (ohne Einigungsversuch), ohne Kosten (RA etc.). Meistens bekommt man eine große Kanzlei als Insolvenzverwalter und läuft da nur nebenbei mit.
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Re: PI oder RI
Selbst wenn es nur 19 sind, bleibt es auf Grund der Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bei einer Regelinsolvenz.Renegade hat geschrieben: ↑29. Mai 2024, 20:34 Hallo Robo, hallo Graf Wadula,
danke für die Rückmeldungen.
Vielleicht schaffe ich es mit den verjährten Forderungen ja auf 19 Gläubiger.
Ich habe mir den Antrag angesehen und habe gleich noch drei Fragen:
Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten: Stellt man den üblicherweise ? Und welche Konsequenz hat das ? Ich dachte, die Verfahrenskosten werden vorrangig aus der Masse bezahlt..
Sie wollen, was den Betrieb angeht, Daten aus dem Jahr vor Insolvenzeröffnung, aber der Betrieb existiert doch schon seit 2001 nicht mehr, soll ich das dann überhaupt ausfüllen ?
Die Anlage Mobiliar: ich denke mal, die wird in beiden Verfahren ziemlich gleich sein, muss man die ausfüllen, auch wenn nichts werthaltiges vorhanden ist ? Also TV 6 Jahre alt, gebrauchtes Laptop usw..?
Danke für eure Geduld und einen schönen Abend
Üblicherweise stellt man den Stundungsantrag; mehr als das er zurückgewiesen wird, kann nicht passieren. Und selbst wenn pfändbare Beträge entstehen, wird normalerweise gestundet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag nur zurückgewiesen werden kann, wenn die voraussichtlichen Kosten in einer Rate gezahlt werden könnten. Da die Kosten ca. 2.000,- EUR (Mindestvergütung und GK) betragen, dürfte das ausgeschlossen sein.
Wie bereits geschrieben wurde, einfach rein schreiben, dass der Betrieb seit 2001 nicht mehr existiert und keine Forderungen bestehen.
unpfändbare Dinge und Dinge zur "bescheidenen Lebensführung" müssen nicht angegeben werden. Wenn Sie unsicher sind, schreiben Sie es einfach rein.
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Re: PI oder RI
Oh - die Entscheidung hätte ich gerne! Wärst Du so lieb? Danke!Graf Wadula hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 07:10 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag nur zurückgewiesen werden kann, wenn die voraussichtlichen Kosten in einer Rate gezahlt werden könnten.
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Re: PI oder RI
Klar: BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02 -caffery hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 09:46Oh - die Entscheidung hätte ich gerne! Wärst Du so lieb? Danke!Graf Wadula hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 07:10 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag nur zurückgewiesen werden kann, wenn die voraussichtlichen Kosten in einer Rate gezahlt werden könnten.
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Re: PI oder RI
Vielen Dank!
Leider bestätigt der Grundsatz "Dies muss jedoch für jeden Verfahrensabschnitt einzeln berechnet werden." mein Problem welches ich mit dem Urteil zu lösen gedachte eher noch;(
Bei uns werden nämlich grade gerne mal Stundungsanträge zurückgewiesen, wenn geringe Vermögenswerte in den Antrag geschrieben werden. Begründung sinngemäß: Der Schuldner möge den Wertgegenstand veräußern und davon die Gebühr für das Eröffnungsverfahren begleichen.
Sorry fürs Offtopic!
Von daher hier nochmal zum Thema: Ich stimme dem Grafen zu. Hier muss in der aktuellen Situation ein Regelinsolvenzantrag gestellt werden.
Das ist aber alles andere als schlimm - denn hier kann sich der TE den AEV über eine Beratungsstelle sparen und den Antrag einfach selbst stellen. (Guckstu z.b. hier https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... rson11.pdf)
Die Forderung bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter wird zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des unsäglichen § 266a StGB die Restschuldbefreiung überleben.
Leider bestätigt der Grundsatz "Dies muss jedoch für jeden Verfahrensabschnitt einzeln berechnet werden." mein Problem welches ich mit dem Urteil zu lösen gedachte eher noch;(
Bei uns werden nämlich grade gerne mal Stundungsanträge zurückgewiesen, wenn geringe Vermögenswerte in den Antrag geschrieben werden. Begründung sinngemäß: Der Schuldner möge den Wertgegenstand veräußern und davon die Gebühr für das Eröffnungsverfahren begleichen.
Sorry fürs Offtopic!
Von daher hier nochmal zum Thema: Ich stimme dem Grafen zu. Hier muss in der aktuellen Situation ein Regelinsolvenzantrag gestellt werden.
Das ist aber alles andere als schlimm - denn hier kann sich der TE den AEV über eine Beratungsstelle sparen und den Antrag einfach selbst stellen. (Guckstu z.b. hier https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... rson11.pdf)
Die Forderung bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter wird zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des unsäglichen § 266a StGB die Restschuldbefreiung überleben.
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Re: PI oder RI
Ja, tatsächlich hat man das Gefühl, die Stundung ist eine Art Religion; Da gibt es Fundamentalisten und Nichtgläubige, je nachdem . Ist natürlich mit dem veräußern so eine Sache, ich sage nur Anfechtung ...caffery hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 10:47 Vielen Dank!
Leider bestätigt der Grundsatz "Dies muss jedoch für jeden Verfahrensabschnitt einzeln berechnet werden." mein Problem welches ich mit dem Urteil zu lösen gedachte eher noch;(
Bei uns werden nämlich grade gerne mal Stundungsanträge zurückgewiesen, wenn geringe Vermögenswerte in den Antrag geschrieben werden. Begründung sinngemäß: Der Schuldner möge den Wertgegenstand veräußern und davon die Gebühr für das Eröffnungsverfahren begleichen.
Sorry fürs Offtopic!
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Re: PI oder RI
Hallo und guten Tag in die Runde,
euer offtopic ist sehr interessant , wahrscheinlich nicht nur für mich.
Was die Sozialversicherungsbeiträge angeht: Muss der Gläubiger hierzu einen Antrag stellen , dass sie von RSB ausgenommen werden ? Wenn das Verfahren eröffnet wird, werden sie ja auch von der zu verteilenden Masse bedient,oder ? Da wir hier "nur" von 1600 Euro reden- und bei mir monatlich über 500 Euro pfändbar sind- der Rest sind SZ, und davon 800 Euro schon getilgt sind, dann dürfte davon am Ende ja kaum bis gar nichts mehr übrig bleiben. Werden die Zahlungen eigentlich primär auf die Hauptforderungen geleistet ? Klar, die größte Quote wird an das FA gehen. Ich werde hier aber noch einen Antrag auf Erlass der SZ stellen.
Das Verwerten selbst von geringwertigen Gütern wäre aktuell , selbst wenn vorhanden, schon alleine deshalb nicht möglich, weil durch eine Kontopfändung das Geld an das FA ginge. Davon könnten die Verfahrenskosten also nicht beglichen werden, bzw durch eine Rückschlagsperre dann ohnehin der Masse zugeführt werden würden, richtig ?
Ich habe da noch eine Frage zu der Gläubigerliste: Muss ich zwingend die im Antrag vorgegebene Liste benutzen ? Die reicht zum einen nicht aus und ist zum anderen im PDF-Format, also etwas schwierig beschreibbar. Ich würde mir gerne meine eigene Liste basteln, geht das ?
Herzlichen Dank für eure Unterstützung hier . Das hilft mir wirklich weiter
Einen schönen Feier/Arbeitstag
euer offtopic ist sehr interessant , wahrscheinlich nicht nur für mich.
Was die Sozialversicherungsbeiträge angeht: Muss der Gläubiger hierzu einen Antrag stellen , dass sie von RSB ausgenommen werden ? Wenn das Verfahren eröffnet wird, werden sie ja auch von der zu verteilenden Masse bedient,oder ? Da wir hier "nur" von 1600 Euro reden- und bei mir monatlich über 500 Euro pfändbar sind- der Rest sind SZ, und davon 800 Euro schon getilgt sind, dann dürfte davon am Ende ja kaum bis gar nichts mehr übrig bleiben. Werden die Zahlungen eigentlich primär auf die Hauptforderungen geleistet ? Klar, die größte Quote wird an das FA gehen. Ich werde hier aber noch einen Antrag auf Erlass der SZ stellen.
Das Verwerten selbst von geringwertigen Gütern wäre aktuell , selbst wenn vorhanden, schon alleine deshalb nicht möglich, weil durch eine Kontopfändung das Geld an das FA ginge. Davon könnten die Verfahrenskosten also nicht beglichen werden, bzw durch eine Rückschlagsperre dann ohnehin der Masse zugeführt werden würden, richtig ?
Ich habe da noch eine Frage zu der Gläubigerliste: Muss ich zwingend die im Antrag vorgegebene Liste benutzen ? Die reicht zum einen nicht aus und ist zum anderen im PDF-Format, also etwas schwierig beschreibbar. Ich würde mir gerne meine eigene Liste basteln, geht das ?
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Re: PI oder RI
Ja, die Anmeldungen kommen aber bei entsprechenden Forderungen relativ zuverlässig.
Ja
Naja - die Kosten explodieren bei solchen Verfahren - so dass sehr wenig Verteilungsmasse übrig bleiben wird.
Auf der anderen Seite werden bei solchen Uraltschulden sehr häufig nur ein Bruchteil der Forderungen angemeldet.
Vermutlich sind auch schon etliche Forderungen oder Bestandteile dieser verjährt. Eine vorherige Einrede wäre - ungeachtet der nicht immer ganz gründlichen gerichtlichen Forderungsprüfung - sicher nicht schädlich.
Einfach abwarten wie es läuft und dann beim zu erwartenden Verlauf am Ende eine Vereinbarung über die Restforderung mit der Krankenkasse vereinbaren. Das klappt in der Regel auch ganz gut.
Tjo - ich kann Dir auch nicht sagen, wie "meine Richterin" die ich durch mein Off Topic ansprach sich das in der Praxis so vorstellt. Es ist dazu bei mir noch nie gekommen - weil die Leute grundsätzlich aus pragmatischen Erwägungen einfach die (überschaubaren) Kosten fürs Eröffnungsverfahren bezahlt haben ohne den Wertgegenstand zu veräußern. Dann wurde eröffnet und das Thema war Sache des Verwalters (wie sich das m.E. ja auch gehört)Renegade hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 12:59 Das Verwerten selbst von geringwertigen Gütern wäre aktuell , selbst wenn vorhanden, schon alleine deshalb nicht möglich, weil durch eine Kontopfändung das Geld an das FA ginge. Davon könnten die Verfahrenskosten also nicht beglichen werden, bzw durch eine Rückschlagsperre dann ohnehin der Masse zugeführt werden würden, richtig ?
Grade bei Regelinsolvenzanträgen sollte das unter Einhaltung der Grundstandards kein Problem sein, da hier keine Formpflicht besteht.Renegade hat geschrieben: ↑30. Mai 2024, 12:59 Ich habe da noch eine Frage zu der Gläubigerliste: Muss ich zwingend die im Antrag vorgegebene Liste benutzen ? Die reicht zum einen nicht aus und ist zum anderen im PDF-Format, also etwas schwierig beschreibbar. Ich würde mir gerne meine eigene Liste basteln, geht das ?
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Re: PI oder RI
Das schrieb ich ja eingangs schon:
Die gesetzlichen Krankenkassen melden bei säumigen Arbeitnehmer-SV-Anteilen in aller Regel den Zusatz: "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vbuH)" - und wenn Du Dich gegen diesen Zusatz nicht (erfolgreich) wehrst, dann bleiben diese Forderungen von der RSB ausgenommen.
Es soll aber auch Gesetzliche geben, die Ihre Forderung selbst nach dem Anschreiben des Insolvenzverwalters gar nicht zur Tabelle anmelden - also 'Abwarten und Tee trinken' ...
Ja, Du kannst Deine eigene Liste basteln, es besteht keine Formpflicht, wie caffery schon schrieb.
Noch etwas: Wenn das Finanzamt Dein Konto jetzt bereits gepfändet hat, dann solltest Du Dir gelegentlich eine neue Bank suchen, um in Zukunft das Problem 'Altpfändungen' vs. RSB zu vermeiden.
Es eilt ja nicht, aber behalte es im Hinterkopf, damit Du in drei Jahren keine böse Überraschung erlebst.
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