Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

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patercillar
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Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von patercillar »

Hallo,
habe doch nochmal eine Frage, bin seit gestern in der Wohlverhaltensphase. Kann ich jetzt Geld ansparen auf einem Tagesgeldkonto, wieviel ist da in Ordnung. Muss ich den Treuhänderr über das Tagesgeldkonto informieren? Besteht die Gefahr, wenn ich kurz vor der RSB 5000 € gespart habe, der Treuhänder dies haben will?
Vielen Dank.
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

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Hi patercillar,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase" geschaut?
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caffery
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von caffery »

patercillar hat geschrieben: 12. Apr 2024, 20:30
habe doch nochmal eine Frage, bin seit gestern in der Wohlverhaltensphase. Kann ich jetzt Geld ansparen auf einem Tagesgeldkonto,
Ja
patercillar hat geschrieben: 12. Apr 2024, 20:30 wieviel ist da in Ordnung.
Egal
patercillar hat geschrieben: 12. Apr 2024, 20:30 Muss ich den Treuhänderr über das Tagesgeldkonto informieren?
Nein
patercillar hat geschrieben: 12. Apr 2024, 20:30 Besteht die Gefahr, wenn ich kurz vor der RSB 5000 € gespart habe, der Treuhänder dies haben will?
Nein
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patercillar
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von patercillar »

Vielen Dank für die Antworten.
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mischa1981
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von mischa1981 »

In der Wohlverhaltensphase wird nur noch der pfändbare Anteil vom Gehalt abgetreten. Ansonsten wenn man Erbschaften bekommt, muss man die die Hälfte abtreten. Oder wenn man einen Lottogewinn hat, sollte man den Treuhänder informieren, aber jetzt nicht wegen 50 Euro Gewinn. Wenn das in die Tausende geht würde ich das definitiv melden aber nicht wegen ein paar Euro.
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tidus82
Admin
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von tidus82 »

Ich würde auch 50 Euro melden. Wenn der Treuhänder dann sagt: „kannste behalten“ ist alles wunderbar. Wenn aber am Ende die RSB wegen Obliegenheitsverletzung wegen 50 Euro versagt wird, ist das Geschrei groß.
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Ben1986
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Ben1986 »

Diese Fragen habe ich mich auch immer gestellt ,was man behalten darf und was herausgeben werden muss hier die komplette Gesetzeslage in diesen Bezug zum Thema Geschenke /Gewinne/Erbeerlöse:

Befinden Sie sich in einem Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, dann gilt die neue Rechtslage u.a. gemäß § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO n.F.

In diesem Fall gilt für Sie, dass während des Insolvenzverfahrens (im engeren Sinne) erworbenes Vermögen gänzlich herauszugeben ist. Dies ordnet § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO an. Es ist dabei irrelevant, ob sich der Vermögenszuwachs aus einem unmittelbaren Erbe, einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung oder einem Glücksspiel ergibt.


Haben Sie das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen, befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode und die Herausgabeobliegenheit gilt mit folgender Maßgabe:

Vermögen im Zusammenhang eines Erbes oder einer vorweggenommenen Erbfolge ist zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben,
dies gilt ebenfalls für Schenkungen, die mit Blick auf ein Erbrecht vorgenommen werden,
gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke brauchen indes nicht herausgegeben werden;
sonstige Schenkungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Erbrecht stehen, können behalten werden;
Gewinne, die aus einen Glücksspiel erzielt werden, sind gänzlich herauszugeben (so z.B. ein Lottogewinn)

Wichtig noch zu erwähnen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke wenn sie den Wert von 200€ je Geschenk nicht übersteigt sowie im ganzen Kalenderjahr nicht über 500€ kommen. ( geringen Wertes)
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caffery
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von caffery »

Ben1986 hat geschrieben: 20. Apr 2024, 00:39 Wichtig noch zu erwähnen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke wenn sie den Wert von 200€ je Geschenk nicht übersteigt sowie im ganzen Kalenderjahr nicht über 500€ kommen. ( geringen Wertes)
Wo kommen denn diese Zahlen her? :o
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Ben1986
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Ben1986 »

Somit sind solche Geschenke, die einen Wert i.H.v.200,00 Euro nicht überschreiten, als Geschenke von geringem Wert anzusehen. Hat der Schuldner mehrere Geschenke in einem Jahr erworben, so liegt die Jahresgrenze bei 500, 00 Euro. (sog. Bagatellgrenze, BGH v. 04.02.2016 – IX ZR 77/15, Rdn. 35).

Vom BGH.
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caffery
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von caffery »

Das Urteil ist von 2016 - das gegenständige Gesetz von 2020.

In dem Urteil geht es um was anderes (Geringfügigkeit bei Anfechtung einer Spende) .

Was ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk und Gewinn von geringem Wert" im Sinne des § 295 Abs. 1 Satz 2 InsO sein soll ist meines Wissens weiterhin ungeklärt, bzw. vom Einzelfall abhängig.
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Ben1986
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Re: Geld ansparen in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Ben1986 »

Würde auf jedenfall im Einzelfall überprüft werden der Wert . Ne Versagung wegen sowas ist mir nicht bekannt ich glaube das ist alles mehr Theorie als oft in der Praxis vorkommend. Wenn zum Beispiel einer in der Spielhalle 500 Euro gewinnt ,wer soll das erfahren? Bei online Kasinos ist sowas per Kontoauszug nachweisbar jetzt als Beispiel gebracht oder Lottogewinne ,wo das Geld überwiesen wird ,aber Kontoauszüge werden meist auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingereicht so war es bei mir jedenfalls.

Denke diese Zahlen sind ein grober Richtwert,da ab einer gewissen Grenze es ja auch kein geringer Wert mehr ist?
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