Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Ben1986
Wissender
Reaktionen: 36
Beiträge: 355
Registriert: 13. Mär 2023, 20:12

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Ben1986 »

Moin @itak65,

Geld wollen sie alle ,nur sind manche Gläubiger halt sehr gemütlich oder sie haben kein Interesse dran und lassen sich Zeit. Bei mir zum Beispiel hat der Insolvenzverwalter eine Forderung von einen Tabellengläubiger bestritten und der Gläubiger hat darauf nicht reagiert.Tja dann hat er halt Pech gehabt. Jeder Gläubiger tickt anders was seine Forderung angeht das ist sehr individuell.

Dann ist bei dir ja auch bald die erste große Hürde geschafft und du bist in der WVP.
0
El Torro
Wissender
Reaktionen: 8
Beiträge: 136
Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von El Torro »

Hallo....
Zur Dauer bis zur Aufhebung des Verfahrens....
Bei Mir (nach altem Recht) hat es 38 Monate gedauert. Es war nichts zu verwerten oder aehnliches.....
Da Ich Unterhalt zahlen musste , war nicht mal mein Lohn oder Teile davon einziehbar...
also theoretisch haette bei mir schon gleich nach Eröffnung des Verfahrens der Schlusstermin sein können...
Warum und wieso es 38 Monate gedauert hatte...letztendlich egal....so hatte Ich dann nach 5 Jahren meine RSB
und gut...

MFG

El Torro
0
Itak65
Wissender
Reaktionen: 23
Beiträge: 330
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Itak65 »

Ja ich hatte halt kopfkino wegen der vbuh Anmeldung u eventueller versagung der rsb aber jetzt nach der Mail bin ich deutlich beruhigter.
LG itak65
0
El Torro
Wissender
Reaktionen: 8
Beiträge: 136
Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von El Torro »

Bei mir war auch ne vbuh im unteren vierstelligen Bereich....da zahl Ich jetzt dran ab noch ne Zeit...wusste aber vor
der Insolvenz schon, das die haengen bleibt...
0
Ben1986
Wissender
Reaktionen: 36
Beiträge: 355
Registriert: 13. Mär 2023, 20:12

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Ben1986 »

Ich bin echt dankbar das die RSB naht und das die Insolvenz mittlerweile nur 3 Jahre dauert. Ähnlich wie bei El Torrero bleibt auch nur ein vbuh übrig die aber locker zu verschmerzen ist in meinen Fall. Ich freue mich auf die Zeit danach,wo man wieder von vorne beginnen kann und den alten Mist hinter sich lassen kann.
0
Itak65
Wissender
Reaktionen: 23
Beiträge: 330
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Itak65 »

Ich war immer der Annahme das eine vbuh paragr 290 inso von Gerichts wegen ausgeschlossen ist ohne zutun eines Gläubigers. So habe ich das gelesene bei Google immer verstanden.
Itak 65
0
robo
Allwissender
Reaktionen: 104
Beiträge: 876
Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von robo »

Itak65 hat geschrieben: 21. Mär 2024, 18:15 Ich war immer der Annahme das eine vbuh paragr 290 inso von Gerichts wegen ausgeschlossen ist ohne zutun eines Gläubigers. So habe ich das gelesene bei Google immer verstanden.
Itak 65
Falsch gelesen oder falsch verstanden ?
Und wie kommst Du auf " ... §290 InsO ... " ?

Im § 302 InsO steht, was von der RSB ausgenommen ist, u.a. z.B.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Die werden aber nicht "von Gerichts wegen" festgestellt,
sondern zuerst muss mal ein Gläubiger seine Forderung mildem Zusatz " aus vbuH" anmelden.
Das kann jeder Gläubiger machen (tun ja auch manche, einfach, um es zu versuchen, ob sie damit durchkommen, ob der Schuldner sich vielleicht nicht wehrt).

Dann informiert das Gerichten Schuldner und teilt ihm mit: " ... Dein Gläubiger XY meint, seine Forderung sei begründet in einer vbuH - was meinst Du, Schuldner, dazu ? ..."

Und jetzt ist es am Schuldner, sich ggf. dagegen zu wehren, und Widerspruch einzulegen.
Am besten, zusammen mit einem Profi, am besten, mit der Schuldnerberatung oder einem Anwalt
(wenn er von der SB oder dem RA beim Inso-Antrag unterstützt wurde).

Denn es ist sinnvoll (nach einer kürzlichen BGH-Entscheidung), jetzt der Forderung KOMPLETT zu widersprechen und nicht nur dem Zusatz "aus vbuH".
Sonst bekommt der Gläubiger TROTZ Widerspruch des Schuldners (s)einen Titel und kann nach der RSB erstmal lustig vollstrecken.

Das Gericht schliesst eine Forderung also nur dann von der RSB aus, wenn ein Gläubiger das beantragt hat und wenn der Schuldner sich nicht "juristisch korrekt" dagegen wehrt.
(Vielleicht aus Scham oder schlechtem Gewissen ? " ... stimmt ja eigentlich auch ...?")

... und jetzt dürfen die "üblichen Kandidaten" wieder über mich herfallen ... *grins*
0
Ben1986
Wissender
Reaktionen: 36
Beiträge: 355
Registriert: 13. Mär 2023, 20:12

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Ben1986 »

Achso ich denke Itak65 meint die Versagungsgründe nach §290. Das dieses vbuh Gläubiger einen die RSB evtl versagen möchte? Wie etwa nach §290 Absatz 2 .

Dies würden ihn nicht sonderlich viel bringen ,weil dann alle Gläubiger vollstrecken würden uns er sich dann nicht gut stellen würde was die Vollstreckung angeht,wenn die komplette RSB versagt werden würde. § 302 sind wie robo ja sagte ausgenommene Forderung die eben versuchen noch an Ihrer Forderung durch die vbuh Anmeldung zu kommen.

Die Wege sind ja bekannt wie man sich wehren kann. Entweder mit Gläubiger sich einigen oder falls die vbuh Anmeldung überhaupt nicht berechtigt war halt Widerspruch einlegen. Bei so 50:50 Dinger oder wo man wirklich geschummelt hat , wäre eine Einigung mit dem vbuh Gläubiger ratsam,um nicht noch mehr Kosten entstehen zulassen über Gerichtswege etc.
0
El Torro
Wissender
Reaktionen: 8
Beiträge: 136
Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von El Torro »

Ist schon komisch..Da hat man ca. 5,5 Jahre Insolvenz mitgemacht..
Und schon geht mit der VbuH Geschichte bei mir die neue Abzahlerei los..war wie gesagt ne Unterhaltsgeschichte..
Gut..ist Ende des Jahres vorbei..aber trotzdem...

El Torro
0
Itak65
Wissender
Reaktionen: 23
Beiträge: 330
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Verständnisfrage zur Regelinsolvenz

Beitrag von Itak65 »

Ok ich danke euch allen für die Infos wahrscheinlich verstehe ich bei den Paragraphen 290 inso einiges falsch.
Ein angenehmes Wochenende euch allen.
Itak65
0
Antworten