Wir warten mal ab, was sich bei Janadi ergibt!
Fakt ist aber, ich habe das hier schwarz auf weiß von dem TH und das Gericht hat es meht oder weniger bestätigt.
Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Es ergab sich bereits. Das Kindergeld wurde nicht zum Einkommen gezählt.
Alles andere hätte mich ehrlich gesagt auch schockiert.
Alles andere hätte mich ehrlich gesagt auch schockiert.
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Oh, ich hab gar nicht gesehen, dass ihr hier weitergeschrieben habt
Genau, der Beschluss ist schon da. Das Kindergeld wurde nicht zum Einkommen gerechnet.
Genau, der Beschluss ist schon da. Das Kindergeld wurde nicht zum Einkommen gerechnet.
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Dann muss es doch irgend eine Möglichkeit geben, wo das genau hinterlegt ist, dass es eben so ist, dass auch bei volljährigen Kindern das Kindergeld nicht zum Einkommen zählt, zumindest in der Inso.
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Gar nicht gefragt, bleibt Dein Sohn denn jetzt berücksichtigt oder ist er ganz oder teilweise herausgenommen worden?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Auch hier gab es neue, bzw. bestätigende Rechtsprechung zum Thema Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen von unterhaltsberechtigten Personen.
Auch das LG Hildesheim (T 97/18) war der Ansicht, dass Kindergeld NICHT als Eigeneinkunft des Kindes zu werten ist und damit keinerlei Einfluss auf eine teilweise Herausrechnung als unterhaltsberechtigte Person hat.
Es folgte damit - in diesem in Detailfragen abweichenden Fall - der Argumentation im hier bereits genannten BGH-Beschluss.
PS: Von einer Unterscheidung ob Minderjährig oder nicht ist (auch) hier nichts zu lesen.
Auch das LG Hildesheim (T 97/18) war der Ansicht, dass Kindergeld NICHT als Eigeneinkunft des Kindes zu werten ist und damit keinerlei Einfluss auf eine teilweise Herausrechnung als unterhaltsberechtigte Person hat.
Es folgte damit - in diesem in Detailfragen abweichenden Fall - der Argumentation im hier bereits genannten BGH-Beschluss.
PS: Von einer Unterscheidung ob Minderjährig oder nicht ist (auch) hier nichts zu lesen.
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Ich gehe zwar davon aus, dass es nicht so ist, muss aber mal fragen!
Kann es sein, dass das eigentlichen Unterhaltsrecht, bei der Berechnung, ob eine Person unterhaltsberechtigt ist oder nicht, nicht wirklich eine Rolle spielt?
Kann es sein, dass das eigentlichen Unterhaltsrecht, bei der Berechnung, ob eine Person unterhaltsberechtigt ist oder nicht, nicht wirklich eine Rolle spielt?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Ohne mich da jetzt genau einzulesen (hab ich grade kein Bock zu;)), kann ich das auch nur lose aus dem Gedächtnis ohne Gewähr beantworten.
Ich meine, es geht dabei (ganz vereinfacht gesagt) um die Pfändungstabelle und was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat als er sie in die Welt ersann. Dieser hat nämlich in die pauschalen Grundlagen des Tabellensystems das Kindergeld bereits eingepreist. Deswegen geht auch ab der zweiten Unterhaltsverpflichtung der Freibetrag nach unten im Vergleich zur ersten.
Der Gesetzgeber hat sich also scheinbar sowas gedacht wie: Eine Unterhaltsverpflichtung ist in den meisten Fällen ein Eheleut - und alles danach sind Kinder die Kindegeld kriegen. Also stufen wir der Einfacheit halber die Tabelle ab der zweiten Unterhaltsverpflichtung runter, dann passt es so Pi mal Daumen... so in etwa.
Da das Kindergeld also hier bereits indirekt berücksichtigt wird, wäre es doppelt gemoppelt wenn es bei der Herausrechnung auch noch als Einkommen gerechnet werden würde.
Soweit hab ichs zumindest grob verstanden bzw. in Erinnerung. Man korrigiere mich sehr gerne wenn ich falsch liegen sollte...
Ich meine, es geht dabei (ganz vereinfacht gesagt) um die Pfändungstabelle und was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat als er sie in die Welt ersann. Dieser hat nämlich in die pauschalen Grundlagen des Tabellensystems das Kindergeld bereits eingepreist. Deswegen geht auch ab der zweiten Unterhaltsverpflichtung der Freibetrag nach unten im Vergleich zur ersten.
Der Gesetzgeber hat sich also scheinbar sowas gedacht wie: Eine Unterhaltsverpflichtung ist in den meisten Fällen ein Eheleut - und alles danach sind Kinder die Kindegeld kriegen. Also stufen wir der Einfacheit halber die Tabelle ab der zweiten Unterhaltsverpflichtung runter, dann passt es so Pi mal Daumen... so in etwa.
Da das Kindergeld also hier bereits indirekt berücksichtigt wird, wäre es doppelt gemoppelt wenn es bei der Herausrechnung auch noch als Einkommen gerechnet werden würde.
Soweit hab ichs zumindest grob verstanden bzw. in Erinnerung. Man korrigiere mich sehr gerne wenn ich falsch liegen sollte...
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