Kontovollmacht
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Kontovollmacht
Leute, mir fällt gerade ein, dass ich von meiner besten Freundin vor Jahren eine Vollmacht über ihr Gehaltskonto bekommen habe. Da sie oft im Ausland ist erledige ich ab und an anfallende Bankgeschäfte für sie. Das ist schon so normal geworden, dass ich gar nicht mehr darüber nachdenke.. und schon gar nicht im Bezug auf die Insolvenz . Ich auch eine Karte zu ihrem Konto, aber auf meinem Namen . Jetzt mache ich mir Sorgen, dass es da Probleme geben könnte. Steht ja iwie mit dem Namen der insolventen Person in Verbindung. Es ist kein Gemeinschaftskonto. (Jedenfalls nicht das ich wüsste 🫨).
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- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Kontovollmacht
Hier sind die Formulare für ein Verbraucher-Insolvenzverfahren:
https://justiz.de/service/formular/date ... 2_2020.pdf
Oder bist Du / warst Du selbständig tätig ?
Dann hier die Formulare für das Regel-Insolvenzverfahren:
https://justiz.de/service/formular/date ... z_2021.pdf
Ich kann da so auf die Schnelle nicht erkennen, dass man irgendwo Kontovollmachten angeben muss.
Aber lies besser selbst.
https://justiz.de/service/formular/date ... 2_2020.pdf
Oder bist Du / warst Du selbständig tätig ?
Dann hier die Formulare für das Regel-Insolvenzverfahren:
https://justiz.de/service/formular/date ... z_2021.pdf
Ich kann da so auf die Schnelle nicht erkennen, dass man irgendwo Kontovollmachten angeben muss.
Aber lies besser selbst.
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Re: Kontovollmacht
Das ihr durch meine Fehler Probleme entstehen und sie versuchen von dem Konto zu nehmen.
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Re: Kontovollmacht
Solange auf diesem Konto keine Gelder von dir eingehen, musst du dir keine Sorgen machen.
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Re: Kontovollmacht
Ganz so einfach ist das leider nicht.
1. Man muss unterscheiden, ob es tatsächlich eine Vollmacht ist oder man als Mitkontoinhaber eingetragen wurde. Im letzteren Fall sind Pfändungen direkt auf dem Girokonto möglich (auch aus dem Vermögen der Freundin). Bei einer reinen Vollmacht allerdings nicht.
Da die TE von einer Girocard auf Ihren Namen schreibt, würde ich dringend überprüfen, ob es tatsächlich nur eine reine Vollmacht ist.
2. Auch bei einer reinen Vollmacht kann die Kontoinhaberin (nicht das Konto selber!) als Drittschuldner gepfändet werden. Wenn hier keine Gelder der Schuldnerin auf das Konto eingegangen sind, ist da zwar nichts zu holen, den Ärger hat man aber trotzdem erstmal.
-> Meines Wissens müssen Vollmachten auch in einer VA angegeben werden, auf jedem Fall werden diese aber beim Kontenabruf mit ausgegeben.
Wichtig: -> Meine Aussage bezieht sich auf die generellen Möglichkeiten einer Pfändung, bei beantragter Insolvenz gibt es da gewisse Schutzvorrichtungen, die ich allerdings nicht kenne.
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Re: Kontovollmacht
Das ist interessant, was Du schreibst, Avalon, wichtige Hinweise.
Aber:
noch in dem Formular "Vermögensauskunft"
sind Vollmachten anzugeben.
Wer macht denn hier einen "Kontenabruf" und wie sollte derjenige erfahren,
wofür Vollmachten bestehen (wenn man sie nicht angeben muss) ?
Aber:
Nein, weder in dem amtlichen Formular "Antrag auf Eröffnung ...",
noch in dem Formular "Vermögensauskunft"
sind Vollmachten anzugeben.
Wer macht denn hier einen "Kontenabruf" und wie sollte derjenige erfahren,
wofür Vollmachten bestehen (wenn man sie nicht angeben muss) ?
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Re: Kontovollmacht
Ich habe mir jetzt mal so einen Antrag rausgesucht, da steht unter 14. Konten
Bei einer reinen und ungenutzten Vollmacht, kann man sich bei dem Wort "Nutzung" sicherlich raus reden, wenn aber im Rahmen der Vollmacht Handlungen auf dem Konto vorgenommen werden, dürfte das ziemlich sicher einer "Nutzung" entsprechen. (Ob das im Rahmen der eigenen Geldmittel oder ausschließlich der der Dritten ist, wird dann in einem Pfändungs(versuch) geklärt... der allgemeine Bürger wird da ohnehin meist nicht unterscheiden können.)
Der Kontenabruf findet immer mehr Verwendung und kann meines Wissens bereits beim Antrag der VA beauftragt werden (Siehe M2, im Vollstreckungsauftrag). Für ein Kontenabruf muss die Abgabe bzw. Verweigerung der VA vorangegangen sein.
tja... Was ist nun eine "Nutzung"? Eine Vollmacht dafür zu haben? Eine Girocard dafür zu nutzen? Bargeld abheben? Überweisungen von dem Konto auszuführen? oder doch nur wenn man eigenes Geld darauf einzahlen? Logisch wäre natürlich letzteres, aber so funktioniert Juristerei nicht.(Es sind auch Konten ohne derzeitiges Guthaben sowie Konten von Dritten,
sofern diese benutzt werden, anzugeben!
Bei einer reinen und ungenutzten Vollmacht, kann man sich bei dem Wort "Nutzung" sicherlich raus reden, wenn aber im Rahmen der Vollmacht Handlungen auf dem Konto vorgenommen werden, dürfte das ziemlich sicher einer "Nutzung" entsprechen. (Ob das im Rahmen der eigenen Geldmittel oder ausschließlich der der Dritten ist, wird dann in einem Pfändungs(versuch) geklärt... der allgemeine Bürger wird da ohnehin meist nicht unterscheiden können.)
Banken müssen Konto-Vollmachten in das Kontoabrufverfahren eintragen. Abgerufen wird dieses dann u.A. durch den Gerichtsvollzieher nach Antrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher gibt den Inhalt des Kontoabrufverfahrens an den Gläubiger weiter.
Der Kontenabruf findet immer mehr Verwendung und kann meines Wissens bereits beim Antrag der VA beauftragt werden (Siehe M2, im Vollstreckungsauftrag). Für ein Kontenabruf muss die Abgabe bzw. Verweigerung der VA vorangegangen sein.
wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
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Re: Kontovollmacht
Es sind immer Pfändungen möglich, ob man nun zweiter Kontoinhaber ist, nur eine Vollmacht hat oder schlicht das Konto (unerlaubterweise) mit benutzt. Du wirfst hier das Problem von Gemeinschaftskonten und möglichen Pfändungen mit der Pfändung des Auszahlungsanspruchs durcheinander.avalon hat geschrieben: ↑17. Dez 2023, 11:49
1. Man muss unterscheiden, ob es tatsächlich eine Vollmacht ist oder man als Mitkontoinhaber eingetragen wurde. Im letzteren Fall sind Pfändungen direkt auf dem Girokonto möglich (auch aus dem Vermögen der Freundin). Bei einer reinen Vollmacht allerdings nicht.
Gepfändet werden kann immer, dafür braucht es keine Vollmacht.avalon hat geschrieben: ↑17. Dez 2023, 11:49 2. Auch bei einer reinen Vollmacht kann die Kontoinhaberin (nicht das Konto selber!) als Drittschuldner gepfändet werden. Wenn hier keine Gelder der Schuldnerin auf das Konto eingegangen sind, ist da zwar nichts zu holen, den Ärger hat man aber trotzdem erstmal. .
Edit: eine Karte zum Konto zu besitzen bedeutet definitiv NICHT auch Mitkontoinhaber zu sein. Auch bei Vollmachten können Karten für den Bevollmächtigten ausgestellt werden, damit dieser entsprechend im Sinne des Kontoinhabers handelt.
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Re: Kontovollmacht
Ich weiß nicht bei welcher Bank du arbeitest, aber wir geben Pfändungsverlangen die nicht auf den Kontoinhaber (Namen) laufen rigoros an den GV zurück. Darüber hinaus stellt sich mir die Frage, wie du bei einer unerlaubten Nutzung sicher stellen willst, dass der Name im Pfändungsverlangen tatsächlich die Person ist, oder hier nicht einfach nur ein Zahlendreher der Kontonummer vorliegt.
btw... Bei unerlaubter Mitbenutzung eines Girokontos entsteht ein pfändbarer Rückübertragungsanspruch gem. § 857, 829 ZPO, gegen den Kontoinhaber (Namen). Hier kann die Bank natürlich als Drittschuldner geführt werden, allerdings bezieht sich das Pfändungsverlangen in dem Fall namentlich auf den Kontoinhaber gegen den der Rückübertragungsanspruch vorliegt.
Das habe ich auch nicht geschrieben. Da viele Banken im Privatsektor aber keine Girocards und Kreditkarten bei Vollmachten ausstellen, habe ich darauf hingewiesen, dass ich es in diesem Fall prüfen würde.
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