mullmark hat geschrieben: ↑16. Aug 2023, 18:27
... was mit einer Teilforderung des o.g. Gläubigers besteht, die nach der Anmeldung zum Insolvenzverfahren entsteht, aber noch während der Prüfungsphase beim Insolvenzgericht, muss diese Forderung der Form nach von dem Gläubiger auch angegeben werden oder ist das nicht zwingend so?
M.W. ist das Datum des Eröffnungsbeschlusses (der Inso vom Gericht) maßgeblich.
Ist die Forderung DAVOR entstanden, kommt sie mit ins Inso-Verfahren.
Ist sie DANACH entstanden, dann nicht, dann musst Du sie bezahlen.
Erst mit der Eröffnung beauftragt das Inso-Gericht den IV - und der schreibt dann alle Gläubiger an, die Du auf Deiner Liste aufgeführt (oder ggfs. nachgemeldet) hattest.
So wird es hier vermutlich auch gewesen sein.
Und die Gläubigerin hat dem IV dann nicht geantwortet
(das kommt wohl nicht sooo selten vor).
Und Dich jetzt im Nachhinein mit der Behauptung " ... war ja eine Forderung aus 'vbuH' ..." unter Druck setzen zu wollen, diese jetzt nach der RSB doch noch zu bezahlen, ist schon eine ganz schöne Frechheit.
Oder Dummheit ?
Kann Dir jedenfalls egal sein, denn Du hattest sie ja auf Deiner Liste und folglich für sie gilt die RSB und keiner kann Dir einen Fehler unterstellen.
Wenn da allerdings eine (Teil-?) Forderung erst NACH der Inso-Eröffnung entstanden sein sollte, dann hättest Du sie jetzt (noch/wieder) 'an der Backe'. Denn während des Inso-Verfahrens kann ja keiner irgendetwas vollstrecken, das muss dann ggfs. eben warten bis nach der RSB.
Und mal nebenbei: Wie will den so ein Gläubiger das 'aus vbuH' begründen ???
Stell ich mir schon sehr schwierig vor.
Aber, wie gesagt, auch das kann Dir egal sein.
Nicht (mehr) Dein Problem.