Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

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robo
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von robo »

Susanne72 hat geschrieben: 13. Jul 2023, 17:04 ...
dass viele Sachen beim FA je nach Standort behandelt werden
...
Und je nach Sachbearbeiter.
Es gibt, wie überall, "solche und solche" ...

Vor Jahren gab es mal eine "Ranking-Liste", welche Finanzämter in D am schnellsten und am korrektesten arbeiten. Die Unterschiede waren wirklich erstaunlich groß. Von wegen "korrekte deutsche Beamte".
Der eine so, der andere so.

Deswegen hilft ja manchmal alleine umziehen, wenn man mit einem SB richtig Ärger hat und auch über den 'Dienstweg' nicht weiterkommt.
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Susanne72
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Susanne72 »

Finde ich irgendwie erschreckend
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Inso?
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Inso? »

Susanne72 hat geschrieben: 15. Jun 2023, 08:01 Danke für die Tips. Mir geht es nur um die Zahlungsverjährung, wie das gehandhabt wird.
Aber ich glaube nicht, dass es rechtlich möglich ist, eine verjährte Schuld mit einer z.b. Gutschrift die neu entstanden ist zu verrechnen.
Doch man kann aufrechnen, die Verjährung besagt nur das der Gläubiger keine Rechtsmittel mehr hat, wenn er aber sonst wie an Geld von dir kommt kann er aufrechnen.

Geht z.B. wenn dein Vermieter dir ein Nebenkostenguthaben nicht auszahlt und du nicht klagen möchtest, dann kannst du zum Ende deiner Mietzeit dieses bereits verjährte Guthaben mit den aktuellen Mietzahlungen aufrechnen.
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Susanne72
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Susanne72 »

Sprich, wenn du noch Geld vom FA bekommen würdest, dann könnten sie sie Zahlung verrechnen? Interessant. Gibt es dafür Quelle?
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robo
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von robo »

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imker
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von imker »

Aus dem LINK:
Zum Grund einer Aufrechnungslage gehört gemäß § 387 BGB, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen gleichartig (Geld oder gleiche Gattung), fällig und durchsetzbar sind (§ 390 BGB).
Sind verjährte Forderungen durchsetzbar??
Dazu sagt "man" im Internet:
Der Begriff „Verjährung“ bedeutet, dass der Schuldner nach einem bestimmten Zeitablauf das Recht hat, die von ihm verlangte Leistung zu verweigern. Der Anspruch ist dann juristisch nicht mehr durchsetzbar (vgl. §§ 194, 195, 199 BGB).05.06.2023

Das Nachdenken mal beenden und beim Finanzamt klären, ob die das auch so wie wir sehen....
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Susanne72
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Susanne72 »

Danke.
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Susanne72
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Susanne72 »

imker hat geschrieben: 3. Aug 2023, 20:17 Aus dem LINK:
Zum Grund einer Aufrechnungslage gehört gemäß § 387 BGB, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen gleichartig (Geld oder gleiche Gattung), fällig und durchsetzbar sind (§ 390 BGB).
Sind verjährte Forderungen durchsetzbar??
Dazu sagt "man" im Internet:
Der Begriff „Verjährung“ bedeutet, dass der Schuldner nach einem bestimmten Zeitablauf das Recht hat, die von ihm verlangte Leistung zu verweigern. Der Anspruch ist dann juristisch nicht mehr durchsetzbar (vgl. §§ 194, 195, 199 BGB).05.06.2023

Das Nachdenken mal beenden und beim Finanzamt klären, ob die das auch so wie wir sehen....
Hab mal beim FA anfragen lassen "nebenbei". "Äh, also darüber weiss ich jetzt nicht Bescheid". Also zumindest kein gängiger Fall.
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robo
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von robo »

Na ja ... SOOO selten wohl nicht, würde ich mal schätzen, kommt eben immer drauf an, WEN man fragt.
Ein junger Mensch, noch in der Ausbildung oder gerade fertig damit, hat die Theorie vermutlich nicht immer parat. Ein alter Hase weiß da sicher mehr. Und hat Praxiserfahrung.
Aber was nützt es Dir ?

Ich würde mal vermuten, Dein FA hat die Sache intern 'niedergeschlagen', s.
https://de.wikipedia.org/wiki/Niedersch ... Forderung)
Dafür gibt es sicher eine Verwaltungsvorschrift: " ... wenn ... dann 'Niederschlagung' ...",
würde ja Sinn machen, anstatt regelmäßig die Leichen zu sortieren.

Ganz interessant, was bei Wiki dazu steht (" ... im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens ... ") - ist also wieder abhängig von "Deinem" FA. Kann scheinbar jedes machen, wie es möchte.

An Deiner Stelle würde ich versuchen, dem FA irgendwie "aus dem Weg" zu gehen.
Geht natürlich nicht, wenn Du ein stpfl AV hast.
"Gefährlicher" wäre allerdings (glaube ich), wenn Du vom FA eine Erstattung willst.
Bevor die Dir Kohle (wieder) rausrücken, gucken die vermutlich doch Ihre 'Leichen' durch ...
Aber weiß man's ?

Viel Glück!
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Susanne72
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Re: Zahlungsverjährung beim Finanzamt/Praxis

Beitrag von Susanne72 »

Genau darum geht es. Nach Pf 24 h Pflegeleistung meiner Eltern bin ich jetzt wieder sozusagen voll einsatzfähig für den Arbeitsmarkt, aber wenn am Ende alles weggepfändet wird bis auf die Pfändungsfreigrenze? Interne Ermessensspielräume werden die sicher nicht nach außen tragen. Ich sehe im Grund mit der Zahlungsverjährung, dass man keinen rechtlichen(nicht nur Ermessenspielraum) hat, an das Konto zu kommen. Bei Rückzahlungen vom FA seh ich noch nicht ganz durch. Steuerrückerstattung ja oder nein?
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