Hallo,
könnt ihr mir weiterhelfen, ich habe folgendes Problem:
Mir ist vor einiger Zeit die Restschuldbefreiung in meinem Insolvenzverfahren erteilt worden.
Nun versucht ein Gläubiger (öffentlicher Träger) zu vollstrecken und behauptet, die Forderung sei ausgenommen, weil aus unerlaubter Handlung. Ich bin mir ganz sicher, dass dies nicht dem Insolvenzgericht angezeigt worden ist, die Forderung somit von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Sie behaupten, sie hätten dies in dem Verfahren dem Insolvenzverwalter angezeigt. Ich bin der Meinung, dass man das dem Gericht anzeigen muss.
Was soll ich jetzt machen? Vollstreckungsschutz beantragen? Wenn ja, bei welchem Gericht, Zivilgericht oder Verwaltungsgericht (weil öffentliche Forderung) oder beim Insolvenzgericht?
Gruß,
Mullmark
Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Hi mullmark,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vollstreckung nach Restschuldbefreiung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vollstreckung nach Restschuldbefreiung" geschaut?
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Um ganz sicher zu sein:
Ruf beim Insolvenzgericht an und lass dir die Tabelle zukommen.
Darauf wird festgehalten was als vbuH angemeldet wurde und was nicht.
Ruf beim Insolvenzgericht an und lass dir die Tabelle zukommen.
Darauf wird festgehalten was als vbuH angemeldet wurde und was nicht.
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Danke, gute Idee.
Sind die für so einen Fall denn trotz abgeschlossen Verfahren noch zuständig, damit ich mich gegen eine solche Vollstreckung wehren kann?
Sind die für so einen Fall denn trotz abgeschlossen Verfahren noch zuständig, damit ich mich gegen eine solche Vollstreckung wehren kann?
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Die Tabelle werden Sie Dir schicken (können). Kann Geld kosten. Sonst frag beim IV/TH, wie die Forderung angemeldet wurde und schau beim Gericht, ob Du belehrt wurdest. Und frag doch die öffentliche Stelle, ob Sie Dir die Kopie der Forderungsanmeldung schicken. es trifft nicht zu, dass das attribut vbuH beim Gericht anzumelden ist.
UND
Für das dagegen wehren sind die vom Insolvenzgericht nicht zuständig.
UND
Für das dagegen wehren sind die vom Insolvenzgericht nicht zuständig.
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
imker hat geschrieben: ↑19. Jul 2023, 15:41 Die Tabelle werden Sie Dir schicken (können). Kann Geld kosten. Sonst frag beim IV/TH, wie die Forderung angemeldet wurde und schau beim Gericht, ob Du belehrt wurdest. Und frag doch die öffentliche Stelle, ob Sie Dir die Kopie der Forderungsanmeldung schicken. es trifft nicht zu, dass das attribut vbuH beim Gericht anzumelden ist.
UND
Für das dagegen wehren sind die vom Insolvenzgericht nicht zuständig.
Danke für den Tipp, versuche das mal umzusetzen.
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Jetzt wird es noch kurioser:
Ich habe dank des Tipps hier eine Tabelle des Insolvenzgerichts bekommen.
In dieser ist die o.g. Gläubigerin NICHT aufgeführt, gleichwohl ausweislich der Tabelle in dem Eröffnungsantrag die Gläubigerin aufgeführt worden ist und diese angeblich auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Stellung dazu genommen haben will (wegen der Anmeldung der unerlaubten Handlung).
Was zum Teufel kann das denn jetzt sein?
Ich habe dank des Tipps hier eine Tabelle des Insolvenzgerichts bekommen.
In dieser ist die o.g. Gläubigerin NICHT aufgeführt, gleichwohl ausweislich der Tabelle in dem Eröffnungsantrag die Gläubigerin aufgeführt worden ist und diese angeblich auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Stellung dazu genommen haben will (wegen der Anmeldung der unerlaubten Handlung).
Was zum Teufel kann das denn jetzt sein?
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
trotz der geschilderten Umstände nicht angemeldet
dann mal die Tablle kopieren und demGläubiger mit der Frage schicken, ob sie die Forderung im Verfahren angemeldet haben
wenn die nicht aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug vollstrecken wollen, haben sie nicht angemeldet und können nicht mehr vollstrecken, weil die die RSB auch auf nicht angemeldete Forderungen erstreckt
dann mal die Tablle kopieren und demGläubiger mit der Frage schicken, ob sie die Forderung im Verfahren angemeldet haben
wenn die nicht aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug vollstrecken wollen, haben sie nicht angemeldet und können nicht mehr vollstrecken, weil die die RSB auch auf nicht angemeldete Forderungen erstreckt
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Re: Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
imker hat geschrieben: ↑3. Aug 2023, 14:26 trotz der geschilderten Umstände nicht angemeldet
dann mal die Tablle kopieren und demGläubiger mit der Frage schicken, ob sie die Forderung im Verfahren angemeldet haben
wenn die nicht aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug vollstrecken wollen, haben sie nicht angemeldet und können nicht mehr vollstrecken, weil die die RSB auch auf nicht angemeldete Forderungen erstreckt
Ah, okay, danke.
Dachte aber zunächst an einem Versäumnis des Gerichts, weswegen ich im ersten Moment an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dachte
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