In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
Ferroan
Neuankömmling
Reaktionen: 0
Beiträge: 4
Registriert: 13. Apr 2023, 18:45

In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Beitrag von Ferroan »

Hallo zusammen,
habe eine Frage bezüglich der Pfändung...
was ist bei einer 5- köpfigen Familie, bei der nur der Ehemann berufstätig ist und bereits gepfändet wird (5 unterhaltspflichtige Personen), wenn nun auch die Ehefrau arbeiten gehen würde?
Aushilfe?, Mini/ Midi-Job, Teilzeit? Vollzeit?

sollte man evtl. bei Aushilfe bzw. Mini-Job den Treuhänder informieren?

Vielen dank im Voraus.
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Werbung

Hi Ferroan,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "In der Wohlverhaltensphase Pfändung" geschaut?
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Beitrag von Graf Wadula »

Sie sind im Rahmen von § 295 InsO nicht verpflichtet, den Treuhänder von sich aus darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 -). Allerdings sind Sie natürlich zur wahrheitsgemäßen Mitteilung verpflichtet, wenn der Treuhänder sie ggfs. danach fragt.
Der Treuhänder kann dann ggfs. ein Antrag auf Wegfall der Person als unterhaltspflichtige Person beantragen. Im schlimmsten Fall zählt die Ehefrau nicht mehr zu den Unterhaltspflichten des Ehemannes. Dann wäre nach der Pfändungstabelle so zu rechen, als wenn der Ehemann nur noch 3 Unterhaltspflichten statt 4 Unterhaltspflichten hat. Bei 3 UP gehen pfändbare Beträge ab 2.520,- netto (des Ehemannes) los. Es kann sich also insgesamt trotz möglichen Wegfalls lohnen, einen Nebenjob anzutreten.
0
Antworten