Nachtragsverteilung

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caffery
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von caffery »

Käsebrot hat geschrieben: 20. Mai 2019, 16:24 Das „Problem“ ist letztlich, dass der TH jetzt Geld von mir bekommt, was er nicht explizit angefordert hat.
Doch hat er - mit dem Aufhebungsbeschluss bzw. der dort angeordneten Nachtrasgverteilung.
Käsebrot hat geschrieben: 20. Mai 2019, 16:24 Und das stieß mir im ersten Moment einfach auf, weil es ja immer heißt, nach Aufhebung des Verfahrens dürfen u. a. Steuererstattungen wieder behalten werden. Was das Aber im Aufhebungsbeschluss in der Realität bedeutet, wird vorsichtshalber nirgendwo erwähnt oder als bekannt vorausgesetzt.
Dass es Dich ärgert ist verständlich. Allerdings ist die Realität wirklich so wie Du sagst: Sowas wird einfach als bekannt vorausgesetzt.
Es gibt niemanden der verpflichtet ist den Leuten im Verfahren zu erklären was sie machen müssen. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle am Verfahren beteiligten (auch und insbesondere der Antragsteller - i.d.R. der Schuldner) ihre Rechte und Pflichten kennen.
Klingt hart - ist aber so.

Meistens haben Betroffene aber immerhin die Möglichkeit bei der Stelle um Rat zu ersuchen die sie ins Verfahren begleitet hat. Dass es bei Dir anders zu sein scheint ist natürlich schade.
Nachvollziehbar ist es aber dennoch, da solche Beratungsinhalte von karitativen Stellen quasi aus reiner Nächstenliebe erfolgen. Eine Finanzierung dafür gibt es meines Wissens nirgends. Diese endet in aller Regel mit dem Ausstellen der Bescheinigung über den gescheiterten AEV.
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Käsebrot
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von Käsebrot »

Meinen Antrag habe ich noch nicht mal über eine caritative Stelle, sondern eine kommerzielle gestellt. Vom ersten Tag weg, nachdem der Antrag ans Gericht ging, biss ich dort auf Granit wenn noch Unklarheiten auftauchten. Bis zur Anwältin kam ich gar nicht mehr durch, angekündigte Rückrufe erfolgten nie.

„...eigentlich nicht mehr zuständig...“

Zwischenzeitlich hatte ich überlegt, ob es realisierbar wäre, trotz PI ein Präsenzstudium zu beginnen und wandte mich unverbindlich an die örtliche Beratungsstelle der Caritas. Ungeachtet der Tatsache, dass das der TH sicher in irgendeiner Form ahnen würde, hat mich der Typ dort derartig rund gemacht, dass ich mich schon frage, was so jemand in einer Schuldenberatung zu suchen hat.

Ein anderer wollte mir eine Verletzung meiner Obliegenheiten andichten, wenn ich auf meinen Urlaub verzichte und diesen verfallen lasse. Da sich mein voll pfändbares Urlaubsentgelt auch aus (teilweise) unpfändbaren Bezügen zusammensetzt, bedeutet Urlaub für mich ein finanzielles Desaster.

Scheinbar hab ich ein Händchen dafür, an Idioten zu geraten, weshalb mein Ziel nun ist, das Ganze nach drei Jahren zu beenden.
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FinLaure
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von FinLaure »

Käsebrot hat geschrieben: 20. Mai 2019, 17:04
Ein anderer wollte mir eine Verletzung meiner Obliegenheiten andichten, wenn ich auf meinen Urlaub verzichte und diesen verfallen lasse. Da sich mein voll pfändbares Urlaubsentgelt auch aus (teilweise) unpfändbaren Bezügen zusammensetzt, bedeutet Urlaub für mich ein finanzielles Desaster.
Kannst Du das mal bitte ausführen? Das liest sich, als seist Du grad komplett auf dem falschen Dampfer...
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imker
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von imker »

Ich kenne das so:

Urlaubsentgelt wird die Bezahlung genannt, die als Lohn gezahlt wird, obwohl man nicht arbeitet, sondern Urlaub machen darf.
Das ist regelmäßig nach 850 c ZPO pfändbar.
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Bezahlung anläßlich des Urlaubs und unpfändbar, soweit es üblich ist, sonst wie Arbeitslohn zu pfänden.


Was bei Käsebrot anliegt, kann er ja mal schreiben.
Verstanden habe ich, dass er studieren möchte und sein Urlaubsgeld behalten möchte und mit der Behandlung der Steuererstattung hadert.
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Käsebrot
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von Käsebrot »

FinLaure hat geschrieben: 21. Mai 2019, 08:08 Kannst Du das mal bitte ausführen? Das liest sich, als seist Du grad komplett auf dem falschen Dampfer...
Ich bekomme ein festes Grundgehalt mit variablen, unpfändbaren Bezügen (Zeitzuschläge bei Schichtarbeit). Diese Zuschläge werden zur Berechnung der Vergütung herangezogen, die ich stattdessen erhalte, wenn ich Urlaub habe. Die urlaubsvergütung wiederum ist hingegen in voller Höhe pfändbar, heißt im Klartext, bei 4 Wochen Urlaub habe ich einen Einkommensverlust von ca. 300€.
Als ich darüber mit einem Schuldnerberater sprach und meinte, ich kann ja jetzt schlecht deswegen meinen Urlaub verfallen lassen, meinte er, dass ich dann meine Erwerbsobliegenheiten verletzen würde, weil ich durch den verfallenen Urlaub weniger pfändbares Einkommen einfahre.
Inzwischen plane ich einfach anders, sodass ich das verschmerzen kann, aber beim ersten Mal hab ich Bauklötze gestaunt, insbesondere da noch nicht mal die Personalabteilung wusste, ob diese „Ausgleichszahlung“ pfändbar ist oder nicht. Ich solle erstmal abwarten war deren Aussage. Tja und dann traf mich das doch etwas unvorbereitet.

@imker
Ich habe letztes Jahr einfach mal mit dem Gedanken gespielt, ein Studium aufzunehmen und wollte einfach nur wissen, ob mir daraus ein Strick gedreht werden könnte, weil ich dann zwingend weniger (pfändbares) Einkommen hätte. Mehr war es nicht. Aber die Reaktion war wirklich unter aller Sau, in etwa so, was mir eigentlich einfiele, darüber überhaupt nachzudenken. Mit meiner beruflichen Situation bin ich tatsächlich nicht ganz glücklich, wollte einfach unverbindlich ein Szenario durchgehen, musste aber dann feststellen, dass die Caritas hier ein ziemlich inkompetenter Haufen ist.
Dass das keine gute Idee ist, seh ich ja ein, gar keine Frage, nur kann das auch in angemesseneren Worten vermittelt werden.

Leider sind das zwei Beispiele meiner Negativliste, die sich durchaus noch fortsetzen ließe. Manches kam eben erst auf, wenn es aufkam und dann rennt man von Pontius zu Pilatus und erhält im besten Fall nur eine unbefriedigende Antwort.
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FinLaure
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von FinLaure »

Käsebrot hat geschrieben: 21. Mai 2019, 14:20
FinLaure hat geschrieben: 21. Mai 2019, 08:08 Kannst Du das mal bitte ausführen? Das liest sich, als seist Du grad komplett auf dem falschen Dampfer...
Ich bekomme ein festes Grundgehalt mit variablen, unpfändbaren Bezügen (Zeitzuschläge bei Schichtarbeit). Diese Zuschläge werden zur Berechnung der Vergütung herangezogen, die ich stattdessen erhalte, wenn ich Urlaub habe. Die urlaubsvergütung wiederum ist hingegen in voller Höhe pfändbar, heißt im Klartext, bei 4 Wochen Urlaub habe ich einen Einkommensverlust von ca. 300€.

Das ist doch aber vollkommen logisch. Überstundenzuschläge fallen an, wenn Überstunden auch tatsächlich geleistet wurden. Im Urlaub fallen keine Überstunden an, wieso sollten dann also Teilbeträge unpfändbar sein?

Auf Urlaub zu verzichten ist schon aufgrund des Arbeitszeitengesetzes nicht möglich, zumindest, was den gesetzlichen Mindesturlaub angeht.
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Käsebrot
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von Käsebrot »

FinLaure hat geschrieben: 21. Mai 2019, 14:49
Käsebrot hat geschrieben: 21. Mai 2019, 14:20

Ich bekomme ein festes Grundgehalt mit variablen, unpfändbaren Bezügen (Zeitzuschläge bei Schichtarbeit). Diese Zuschläge werden zur Berechnung der Vergütung herangezogen, die ich stattdessen erhalte, wenn ich Urlaub habe. Die urlaubsvergütung wiederum ist hingegen in voller Höhe pfändbar, heißt im Klartext, bei 4 Wochen Urlaub habe ich einen Einkommensverlust von ca. 300€.
Das ist doch aber vollkommen logisch. Überstundenzuschläge fallen an, wenn Überstunden auch tatsächlich geleistet wurden. Im Urlaub fallen keine Überstunden an, wieso sollten dann also Teilbeträge unpfändbar sein?

Auf Urlaub zu verzichten ist schon aufgrund des Arbeitszeitengesetzes nicht möglich, zumindest, was den gesetzlichen Mindesturlaub angeht.
Nein, das ist eben nicht logisch, weil es hier nicht um Überstunden geht, sondern um Zeitzuschläge: Nachtarbeit, Wochenenden, Feiertage oder zusammengefasst Erschwerniszulagen. Nun mag man argumentieren, dass die Erschwernis ja wegfällt, aber das widerspricht dem Gedanken des Urlaubsentgeltes: mir darf kein finanzieller Nachteil entstehen wenn ich nicht arbeite. Überstunden werden idR bei diesem Aufschlag nicht berücksichtigt, mein alter AG tat dies jedoch.
(Überstunden(aus)zahlungen sind übrigens auch nur zur Hälfte pfändbar, so lange man keinen Urlaub hat.)

Das gleiche Problem taucht auch auf, wenn ich krank werde (was bisher nicht der Fall war). Dann erhalte ich pro Arbeitstag, an dem ich zwar geplant war, aber nicht arbeitete, eine ich nenne es mal „Entschädigungszahlung“ für eventuell entgangene Zuschläge. Die ist wiederum auch voll pfändbar.

Somit wird jemand, der im Schichtdienst arbeitet, dafür bestraft, wenn er Urlaub hat oder krank wurde, weil ein unpfändbarer Bezug nur einen anderen Namen bekommt und somit pfändbar wird...
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FinLaure
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von FinLaure »

So ist es doch aber nicht, da die Erschwernis, die ausgeglichen werden soll, eben nicht eintritt. Wo ist denn da der Nachteil, die Strafe? Würde die Zulage nicht als Grundlage der Berechnung herangezogen, hättest Du gleich weniger Urlaubsentgelt. Unterm Strich kommt doch das selbe heraus.
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Käsebrot
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Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von Käsebrot »

FinLaure hat geschrieben: 21. Mai 2019, 15:53 So ist es doch aber nicht, da die Erschwernis, die ausgeglichen werden soll, eben nicht eintritt. Wo ist denn da der Nachteil, die Strafe? Würde die Zulage nicht als Grundlage der Berechnung herangezogen, hättest Du gleich weniger Urlaubsentgelt. Unterm Strich kommt doch das selbe heraus.
Und dass die Zuschläge ein wesentlicher Bestandteil des Lebensunterhaltes sind ist dann irrelevant? Insbesondere dann, wenn dir keiner eine kompetente und fachlich fundierte Antwort geben kann wie sich das verhält und du dann völlig vor den Kopf gestoßen wirst? Ich rede hier immerhin von einem Betrag im dreistelligen Bereich und das ist nicht übertrieben.

Mir scheint, ohne dass ich das jetzt bös meine, dass du nicht so ganz verstehst um was es geht. Jemand, der jeden Monat seine 2000€ erhält, der bekommt auch während seines Urlaubs ganz normal seine 2000€. Da wird nix gerechnet oder sonst was, das Gehalt wird einfach weiter gezahlt und gut ists. Da ist das keine große Sache und ob die Pfändung während der arbeit oder während des Urlaubs erfolgt, fällt dem AN gar nicht auf.

In meinem Fall jedoch geht es um pfändungsfreie Beträge, die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes eine Rolle spielen und das sogar im BUrlG verankert ist. Da steht drin, wie sich das Urlaubsentgelt berechnet, eben damit mir kein Nachteil entsteht. Nun muss ich also bei einem vierwöchigen Urlaub auf +/- 300€ verzichten, weil da nicht mehr zwischen pfändbar und unpfändbar differenziert wird. Der IV/TH freut sich, ich als Schuldner bedanke mich an dieser Stelle herzlich beim Gesetzgeber, weil das definitiv ein Nachteil ist, der sich vermeiden ließe. Insbesondere weil die Auszahlung zwei Monate später rückwirkend erfolgt und ich somit zu einem Zeitpunkt nichts von dem Geld habe, an dem ich es längst wieder bräuchte.
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