Janadi hat geschrieben: ↑13. Mai 2019, 09:28
Der Antrag wurde gestellt rückwirkend ab Antragstellung. Ist das so üblich? Müsste ich dann rückwirkend die Beträge abführen?
Ist ja nett, dass er das so beantragt. Beantragen kann man ja bekanntlilch alles...
Das funktioniert aber erst ab dem Beschluss. Auch dazu gab es mal eine sehr eindeutige BGH Absenfung.
BGH, 03.11.2011 - IX ZR 45/11
Leitsatz:
"Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen."
Zitate aus dem Urteil:
"Solange das Vollstreckungsgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO keine anderweitige Bestimmung getroffen habe, dürfe der Schuldner endgültig das behalten, was ihm der Arbeitgeber als unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens auskehre."
"Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung, insbesondere eine nachträgliche Feststellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg, ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, aaO S. 1249 f)."
Auch der umtriebige Nutzer Arreis wird das Urteil bereits sehr genau gelesen haben;)
Janadi hat geschrieben: ↑13. Mai 2019, 09:28
Der IV sieht auch das Kindergeld als Einkommen des Kindes an. In diesem BGH Beschluss
https://openjur.de/u/82661.html wurde mal festgelegt, dass das Kindergeld nicht als Einkommen zu werten ist. Macht es Sinn, das so auch in der Antwort an das Gericht zu schreiben?
Erstaunlich was da beantragt wird. Auch das hast Du ganz richtig recherchiert.
Wenn das Gericht dem Antrag zustimmt fress ich n Besen. Ich halte es schon für ziemlich merkwürdig, dass das alles so beantragt wird. Es spricht aus meiner Sicht entweder für eine erfrischende Kühnheit oder eine erstaunliche Unkenntnis des Verwalters - je nachdem wie man es sehen möchte.
Spätestens wenn das Gericht den o.g. Antrag in den Punkten Kindergeld und/oder Rückwirkung durchwinken sollte, würde ich mich auf jeden Fall wehren. Da ich aber noch ein gewisses Restvertrauen in die Weisheit der Gerichte in mir trage, würde ich das spontan mal für nicht sehr wahrscheinlich halten.