Wpv und P konto umwandeln

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caffery
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von caffery »

So ein Schreiben gibt es nicht - da es keinen Sinn macht. Den Beschlag des Insolvenzverfahrens gibt es in der WVP aufgrund des Aufhebungsbeschlusses nicht mehr.

Banken kriegen die Verfahrensaufhebung aber in aller Regel nicht automatisch mitgeteilt.
Bringe Deiner Bank also eine Kopie des Aufhebungsbeschlusses und die "Pfändung des Insolvenzverwalters" (die zwar anders heißt aber lassen wir das mal so stehen...) wird verschwinden (so sie denn noch drauf war).

Aber: Das heißt nicht, dass Dein Konto dann wieder frei ist. Sollten alte Pfändungen von vor InsO-Eröffnung auf dem Konto sein, ist das Konto weiter unbedingt als P-Konto zu führen und die Bank wird es weiterhin den Pfändungskriterien unterwerfen. Das hat aber nichts mehr mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter oder dem Restschuldbefreiungsverfahren zu tun.

In solchen Fällen empfiehlt sich oft pragmatischer Weise ein Kontenumzug zu einer anderen Bank.
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kkca
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von kkca »

Danke für das beantworten meines gefährlichen halbwissen :)

Laut Beschluss ist die schlussverteilung (november 22) nach § 200 vollzogen "(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens."

Denke das schreiben ist das ich der Bank geben kann. Das sich nur "Beschluss" bei mir nennt. Mit der bank habe ich eben telefoniert, die gute Frau am Telefon meinte das dass nur der insolvensverwalter machen kann. Der die Pfändung auf meinen konto hat. Die Pfändung durch den Insolvenzverwalter ist noch aktuell und habe ich es auch schriftlich per email eben noch bestätigt bekommen. Alte Pfändungen habe ich keine auf dem Konto.
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caffery
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von caffery »

kkca hat geschrieben: 9. Jun 2023, 14:08 Danke für das beantworten meines gefährlichen halbwissen :)

Laut Beschluss ist die schlussverteilung (november 22) nach § 200 vollzogen "(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens."
Denke das schreiben ist das ich der Bank geben kann. Das sich nur "Beschluss" bei mir nennt.
Nein, die Schlussrechnung ist nicht die Aufhebung. Und entsprechend auch nicht der richtige Zettel dafür.
Die Aufhebung ist die Aufhebung. (Wird das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben. - oder sowas in der Art)
kkca hat geschrieben: 9. Jun 2023, 14:08 Mit der bank habe ich eben telefoniert, die gute Frau am Telefon meinte das dass nur der insolvensverwalter machen kann. Der die Pfändung auf meinen konto hat. Die Pfändung durch den Insolvenzverwalter ist noch aktuell und habe ich es auch schriftlich per email eben noch bestätigt bekommen. Alte Pfändungen habe ich keine auf dem Konto.
Der Mensch am Telefon hatte keine Ahnung und hat Kokolores erzählt. Haben die aber fast nie - da von der Materie in aller Regel nur die Fachabteilung bei den Instituten Ahnung haben.
Mach das was ich sagte: Bring eine Kopie des Aufhebungsbeschlusses zur Bank. Entweder persönlich (Egal was Dir der Mensch am Schalter sagt - er soll das Dingen einfach an die Fachabteilung weiterleiten) oder per Post (an die entsprechende Fachabteilung).

Einen Insolvenzverwalter gibts nicht mehr - genauso wenig wie das Verfahren welches den Beschlag ausgelöst hat. Das ergibt sich eben aus dem Beschluss über die Aufhebung.
Von sowas haben aber Telefonwalküren der ersten Ebene bei Banken - und in aller Regel auch solche am Schalter - keine Ahnung. Drum bringts auch nichts sich mit denen darüber zu unterhalten. Die sollen einfach nur weiterleiten.
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tidus82
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von tidus82 »

Und wenn es noch keinen Aufhebungsbeschluss gibt, dann ist die „Pfändung“ auch noch korrekt.
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robo
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von robo »

kkca hat geschrieben: 9. Jun 2023, 12:57 ...
befinde mich in der Wohlverhaltensphase
...
Woher weißt Du das ?

Wenn das korrekt ist, dann hast Du ein Schreiben vom Gericht bekommen, wo was drin steht wie
" ... Aufhebungsbeschluss gem. § 200 InsO ... ".

Dieses Schreiben muss die Bank von Dir bekommen (eine Kopie davon, versteht sich).

Wenn Dein Inso-Verfahren also tatsächlich bereits aufgehoben wurde,
dann hast Du keinen "Insolvenzverwalter" mehr, sondern einen "Treuhänder"
(das ist aber meist der gleiche Mensch).

Deswegen schreibt 'caffery' zu recht, dass die Mitarbeiterin der Bank, mit der Du telefoniert hast, keine Ahnung hat. Weder der Insolvenzverwalter, noch der Treuhänder können Dir Dein Konto wieder freigeben, das kann nur das Gericht mit dem 'Aufhebungsbeschluss'. Und den braucht die Bank.
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kkca
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von kkca »

Den Beschluss den ich schon über eine halbes Jahr habe ging jetzt an die Bank mit der Bitte das sie die Pfändung des damaligen Insolvenzverwalter wegnehmen möchte und den Beschluss an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchte. Habe es allgemein ausgedrückt da ich nicht weiß wie sich die Fachabteilung bei der Bank nennt.
Der Beschluss hat den Satz "Gemäß § 200 aufgehoben"stehen.
Vor gar nicht allzu langer zeit telefonierte ich mit dem zu dem zeitpunkt Treuhänder er sagte mir das ich in der Wohlverhaltensphase bin und jetzt auch gewinne bei Glücksspielen behalten und andere Geldleistungen. Das mit dem Konto sagte er allerdings nicht.
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caffery
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von caffery »

kkca hat geschrieben: 11. Jun 2023, 13:01
Vor gar nicht allzu langer zeit telefonierte ich mit dem zu dem zeitpunkt Treuhänder er sagte mir das ich in der Wohlverhaltensphase bin und jetzt auch gewinne bei Glücksspielen behalten
Das ist auch falsch.

-> § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
2. Vermögen, (...) das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben(...)
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Ben1986
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Re: Wpv und P konto umwandeln

Beitrag von Ben1986 »

robo hat geschrieben: 7. Jun 2023, 14:20 Das ist sachlich richtig, Ben1986
... ABER ...
man kann inzwischen aber auch sooo misstrauisch geworden sein
(gegenüber dem -jetzt- TH, den Banken, Gläubigern usw),
dass man lieber die Gewohnheit der letzten Jahre beibehält ...
(und das Konto zum Monatsende lieber auf Null setzt).

Das MUSS aber, eigentlich, nicht.
Ich glaube dass liegt einfach daran das manche Banken wahrscheinlich diese drei Monats Übertragsregel machen,solange die Insolvenz oder auch WVP Phase läuft,sodass es bestimmt vorkommt das eigentliches Guthaben irgendwann zu unrecht abgeführt wird. Deshalb nehme ich liebe solange keine RSB vorliegt die Kohle von Konto. In meinen eigenen Fall wie oben schon angemerkt unwahrscheinlich,aber könnte passieren das die Banken das vereinzelt leider so machen.
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