Für die Entscheidung über die Erteilung der (vorzeitigen) Restschuldbefreiung ist der Rechtspfleger funktionell zuständig (§ 3 Nr. 2 lit. e RPflG).
Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Ich hab für Dich nochmal nachgesehen, Imker.
Nein, unter dem Beschluss steht ein Nachname und darunter 'Rechtspfleger'.
Für den Laien ist das aber doch völlig egal, ob 'Richter' oder 'Rechtspfleger',
der Beschluss kommt "vom Gericht", fertig.
(das auch zu INTIs letztem Kommentar).
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Frage 1: Warum hat die Witwe das Erbe nicht ausgeschlagen?
Frage 2: Sollte man auf den Gedanken kommen und den Erben die RSB erteilen, würden die dann auch für die Verfahrenskosten haften?
Frage 2: Sollte man auf den Gedanken kommen und den Erben die RSB erteilen, würden die dann auch für die Verfahrenskosten haften?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Weil sie der festen Überzeugung war, dass dies nicht (mehr) nötig ist.
Ich denke schon, ja.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
zu 1: Ganz schön blauäugig.
zu 2: Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für die noch offenen Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden. OLG Jena, Beschl. v. 17. 10. 2011 − 9 W 452/11.
zu 2: Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für die noch offenen Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden. OLG Jena, Beschl. v. 17. 10. 2011 − 9 W 452/11.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Danke, das war sehr hilfreich.
Schön, dass wir mal drüber gesprochen haben.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Konnten sie denn (als Ottonormalbürger!) damit rechnen, dass sie jetzt mit den Schulden da stehen?
Sie dachten ganz sicher, das wäre (Gsd noch rechtzeitig) erledigt gewesen.
Und sollten sie da einem Irrtum unterlegen sein, dann besteht jetzt immer noch die Möglichkeit
6 Wochen ab Kenntnisnahme des Irrtums die Annahme der Erbschaft wegen Irrtum anzufechten.
Kommt halt auch drauf an, wie die Gesamtsituation ist.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Vor mehr als einer Woche hatte ich diese Frage ja auf dieser Anwalts-Webseite gestellt.
"Sie haben eine allgemeine Frage zum Insolvenzverfahren ? Wir beantworten Sie hier kostenlos!"
Bis heute steht dort weder meine Frage, noch eine Antwort dazu.
Es kam auch nichts an die Email-Adresse (die man zwangsweise dort eingeben muss).
So viel zum Thema "Anwalt arbeitet kostenlos" ...
"Sie haben eine allgemeine Frage zum Insolvenzverfahren ? Wir beantworten Sie hier kostenlos!"
Bis heute steht dort weder meine Frage, noch eine Antwort dazu.
Es kam auch nichts an die Email-Adresse (die man zwangsweise dort eingeben muss).
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Nur mal ne Verständnisfrage:
Warum müssen die Erben (Frau und Kinder) eigentlich nun möglicherweise jeweils selbst
ein Inso-Verfahren mitmachen ?
Warum gibt es hier kein Nachlass-Insolvenzverfahren ?
Warum müssen die Erben (Frau und Kinder) eigentlich nun möglicherweise jeweils selbst
ein Inso-Verfahren mitmachen ?
Warum gibt es hier kein Nachlass-Insolvenzverfahren ?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Doch, das gibt es natürlich.
Das ist aber in dem vorliegenden Falle natürlich aus mehrerlei Hinsicht sinnfrei wie n Kondomautomat im Vatikan.
Eine Nachlass-InsO ist außerdem auch keine Fingerübung und generiert zudem auch nicht unwesentliche Verfahrenskosten.
Ich habe zwischenzeitlich Kontakt zum ehemaligen Treuhänder gehabt. Dieser hat mir überraschend offen zugestimmt und hat mir auch sein Unverständnis über das Handeln des Gerichts mitgeteilt. Er hat sich diesbezüglich nochmal an den Richter gewandt und dafür geworben den Beschluss zu überdenken - viel Hoffnung hat er aber nicht.
Es wird nun die Wiedereinsetzung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beantragt und dann Rechtsmittel eingelegt. Parallel hat sie beim Nachlassgericht die Erbannahme mit der gegenständigen Erklärung angefochten.
Ich werde mitteilen wie die Sache ausgegangen ist und danke allen für den aktiven und mitunter auch sehr hilfreichen Beistand.
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