Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
beim Rechtspflegerforum mit
tod des schuldners nach ablauf der wvp aber vor erteilung der rsb
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gibt 5 Ergebnisse - sonst die dortigen Rechtspfleger über PN anmorsen
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Es ist - soweit ersichtlich - unbestritten, dass § 299 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet (Ehricke, in: MünchKomm-InsO, § 299 Rdnrn. 16ff.; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 299 Rdnr. 8; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 299 Rdnr. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 299 Rdnrn. 8ff.; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 299 Rdnr. 3; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 299 Rdnr. 9; Braun/Buck, InsO, § 299 Rdnr. 3). In allen Fällen scheidet eine Restschuldbefreiung aus. Umgekehrt ergibt sich daraus nichts für den hier vorliegenden Fall, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in Betracht kommt.
BGH, Beschluß vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/04
BGH, Beschluß vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/04
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Tjo, im Rechtspflefgerforum hätten fast alle (abgesehen von einem leicht stockigen Fossil) die RSB im vorliegenden Falle erteilt.
Ein emsiger Pfleger fasst den Konsens zusammen mit:
"lagen sämtliche Voraussetzungen der RSB - mit Ausnahme der Anhörung nach § 300 InsO - zum Todeszeitpunkt vor kommt eine "post mortem" Erteilung in Betracht"
Ein emsiger Pfleger fasst den Konsens zusammen mit:
"lagen sämtliche Voraussetzungen der RSB - mit Ausnahme der Anhörung nach § 300 InsO - zum Todeszeitpunkt vor kommt eine "post mortem" Erteilung in Betracht"
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Es ist nicht so richtig ersichtlich, ob das Deine Meinung/Interpretation ist, INTI, oder ob das ein Zitat aus eben diesem BGH Beschluss ist ?
In diesem Fall hier geht es aber doch gar nicht um "vorzeitige Erteilung", sondern um eine fristgerechte Erteilung, nämlich fristgerecht und zeitnah nach Ablauf der Abtretungsfrist.
Man hört und liest ja oft genug, dass das pünktlich am Folgetag geschieht.
Hier hat aber ein verpeilter Richter den RSB-Beschluß vier Wochen oder gar noch länger verschusselt (wenn das Verfahren, wie caffery zuletzt schrieb, bereits Anfang Nov 2016 eröffnet wurde).
"Normal" ist doch wohl, dass man/frau für seine Fehler bezahlt ... dieser Richter hier aber sicher nicht.
Sondern eine ganze Familie muß für seine Schlamperei zahlen.
Man versteht schon, warum so mancher "keinen Bock" mehr hat auf diesen "Rechtsstaat" !
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
@ robo. alles richtig und verständlich was Du schreibst. Nur : einem TOTEM wird keine Restschuldbefreiung erteilt, weil ihm kein wirtschaftlicher Neuanfang möglich ist. Und die Erben können ausschlagen - das ist die Position der Andersdenkenden. Und dass am Tag nach dem Ablauf der Abtretungsfrist die RSB erteilt wird, das habe ich mit mehr als 1.000 Fällen nun wirklich noch nicht erlebt - aber ich mach ja halt auch mal Lese- und Denkfehler. Ich denkaber, das Caffery sich zu helfen wissen wird.
Blöd ist einfach, dass das Gericht vom Tod erfahren hat, bevor die RSB erteilt wurde.
Blöd ist einfach, dass das Gericht vom Tod erfahren hat, bevor die RSB erteilt wurde.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Prinzipiell bin ich bei dir Imker - einem verstorbenen kann man keine Restschuldbefreiung erteilen.
Jedoch wird - soweit ich weiß - doch die RSB rückwirkend zum Ablauf der Abtretungsfrist erteilt und da war der Schuldner ja nunmal noch unter uns.
Meiner unbescholtenen Meinung nach müsste man das Verfahren so behandeln als wäre er nicht verstorben und die RSB rückwirkend erteilen.
Jedoch wird - soweit ich weiß - doch die RSB rückwirkend zum Ablauf der Abtretungsfrist erteilt und da war der Schuldner ja nunmal noch unter uns.
Meiner unbescholtenen Meinung nach müsste man das Verfahren so behandeln als wäre er nicht verstorben und die RSB rückwirkend erteilen.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Warum sollte man einem Toten die RSB erteilen? Ist dieser rechtsfähig? Sicherlich nicht.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Ja, das war echt blöd.imker hat geschrieben: ↑10. Mai 2023, 18:12 ...
Und dass am Tag nach dem Ablauf der Abtretungsfrist die RSB erteilt wird, das habe ich mit mehr als 1.000 Fällen nun wirklich noch nicht erlebt - aber ich mach ja halt auch mal Lese- und Denkfehler. Ich denkaber, das Caffery sich zu helfen wissen wird.
Blöd ist einfach, dass das Gericht vom Tod erfahren hat, bevor die RSB erteilt wurde.
(dass das Gericht vom Tod erfahren hat, bevor die RSB erteilt wurde)
Möchtest Du meinen Eröffnungsbeschluss und meinen RSB Beschluss sehen ?
Eröffnet am 15. d.M. ...
RSB am 16. d.M. ...
Und von anderen hörte ich Gleiches.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Thema verfehlt, INTI. Setzen. Sechs.
... dann braucht ja kein Richter mehr einen RSB- Beschluss erlassen, irgendwann sterben wir alle.
Hier geht es doch darum, dass der Schuldner noch eine ganze Weile NACH Ende der Abtretungsfrist gelebt hat, der Richter aber nicht in die Pötte gekommen ist, pünktlich zum Ende der Abtretungsfrist den RSB Beschluss zu beschliessen. War wohl mit "Wichtigerem" beschäftigt ... ÖD eben ...
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
@robo: hat bei Dir ein Richter des RSB Beschluss erlassen?
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