Masseunzulänglichkeit

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El Torro
Wissender
Reaktionen: 4
Beiträge: 105
Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Masseunzulänglichkeit

Beitrag von El Torro »

Hallo...
habe mal wieder eine Frage, die nicht einfach ist...
Also...eine Person ist im Regelinsolvenzverfahren,,,,grade eröfnet,,,,der IV zeigt Masseunzulaengigkeit an...
die Verfahrenskosten sind gedeckt..aber nix mehr da für Masseverbindlichkeiten...
kann das Insolvenzgericht das Verfahren fortführen lassen bis zur RSB? Dauert es dann auch 3 Jahre oder wird
die RSB sofort erteilt?
oder wird es eingestellt und keine RSB wie bei der Massearmut ?
MfG
El Torro
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Masseunzulänglichkeit

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Hi El Torro,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Masseunzulänglichkeit" geschaut?
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robo
Allwissender
Reaktionen: 62
Beiträge: 553
Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Masseunzulänglichkeit

Beitrag von robo »

Lies dazu zB hier:
https://www.schuldnerberatungen.org/mas ... #abschnitt

Also m.W. wird das Verfahren 'normal' fortgesetzt.
'Normal' heißt heutzutage ja drei Jahre bis zur RSB.

Vorausgesetzt natürlich, die Person hat den Antrag auf RSB gestellt.

Warum hat sie eigentlich keinen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt ?

Ist die Person im Inso-Verfahren weiterhin selbständig tätig ?

Hat der IV die Selbständigkeit 'freigegeben' ?
gem. § 35 (2) s. hier:
https://dejure.org/gesetze/InsO/35.html

na ... vermutlich noch nicht, aber das wird vermutlich dann bald kommen,
das siehst Du (und alle anderen) dann ja auch hier:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Masseunzulänglichkeit

Beitrag von Graf Wadula »

In diesem Fall gelten die §§ 211 und 289 InsO. Die RSB läuft normal weiter (wenn und solange die Verfahrenskosten gedeckt sind, was in Ihrem Fall ja so ist).
Das Insolvenzverfahren wird in den meisten Fällen normal fortgesetzt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sorgt dafür, dass die Massegläubiger nicht gegen die Masse vollstrecken können und der Verwalter ggfs. neue Masseverbindlichkeiten aufnehmen kann.
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