Hallo,
Wie in der Überschrift erwähnt, habe ich diese Woche ein Schreiben von Gerichtsvollzieher erhalten gehabt Zwangsvollstreckungssache mit Frist zur Begleichung ein Teilbetrag ist nur ein Haken gesetzt und danach Abgabe Vermögensauskunft wen nicht beglichen wird.
Meine Frage bezieht sich darauf.
Was muss alles in ein Zwangsvollstreckungs schreiben mit enthalten sein?
Dieses Schreiben enthält keine Hauptforderungsliste, keine Angaben über die Hauptforderung selbst wofür.
Sondern es steht nur 1000 Euro Teilforderung. Name Gläubiger , sonst nichts weiter als das alles abgelehnt wird.
2 Frage.
Bin ich verpflichtet Gerichtsvollzieher Auskunft zu geben, wohlgemerkt was ich mit mein Pfändungsfreien Betrag mache?
Zwangsvollstreckungs schreiben,
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Re: Zwangsvollstreckungs schreiben,
Wozu soll das gut sein?
Du hast ein Schreiben bekommen
und es offensichtlich auch verstanden:
Du sollst einen Teilbetrag (1.000,- EUR) an den Gläubiger zahlen.
Willst Du dem GV vielleicht erklären, wie er seine Schreiben zu schreiben hat ?
Ich vermute mal ganz stark, dass er das schon weiß.
Kennst Du den Gläubiger ?
Kennst Du die Höhe der Hauptforderung ?
Kannst Du das bezahlen ?
Offensichtlich will der Gläubiger sich das Geld für einen Mahnbescheid über die Hauptforderung sparen und versucht es erstmal mit einem Teilforderungsbetrag.
Er vermutet wohl, dass Du gar nichts zahln kannst.
Nein, dazu bist Du nicht verpflichtet.
Das interessiert den Gerichtsvollzieher auch nicht die Bohne (vermute ich mal).
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Re: Zwangsvollstreckungs schreiben,
Nein, keine Vorschriften wie Gerichtsvollzieher was zu schreiben hat.
Mir ging es hier rum.
"Dem Vollstreckungsauftrag muss der vollstreckbare Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung, vollstreckbarer Anwaltsvergleich) beigefügt werden. Erfolgt die Vollstreckung zur Durchsetzung einer Geldforderung, muss dem Antrag außerdem eine Forderungsaufstellung beigegeben werden".
Aber hat sich nun erledigt. Habe herausgefunden das bei Teilforderung keine Forderungsaufstellung nötig ist für Gläubiger.
"Vollstreckt der Gläubiger nur wegen einer Teilforderung, hat die Teilforderung hinreichend bestimmt zu sein. Ausreichend ist, wenn der Gläubiger klarstellt, daß er wegen einer Teilhauptforderung vollstrecke. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der Gläubiger muß in diesen Fällen auch keine Gesamtabrechnung vorlegen. (L.d.R.)"
Hat sich dem zu folge erledigt. Kann geschlossen werden.
Mir ging es hier rum.
"Dem Vollstreckungsauftrag muss der vollstreckbare Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung, vollstreckbarer Anwaltsvergleich) beigefügt werden. Erfolgt die Vollstreckung zur Durchsetzung einer Geldforderung, muss dem Antrag außerdem eine Forderungsaufstellung beigegeben werden".
Aber hat sich nun erledigt. Habe herausgefunden das bei Teilforderung keine Forderungsaufstellung nötig ist für Gläubiger.
"Vollstreckt der Gläubiger nur wegen einer Teilforderung, hat die Teilforderung hinreichend bestimmt zu sein. Ausreichend ist, wenn der Gläubiger klarstellt, daß er wegen einer Teilhauptforderung vollstrecke. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der Gläubiger muß in diesen Fällen auch keine Gesamtabrechnung vorlegen. (L.d.R.)"
Hat sich dem zu folge erledigt. Kann geschlossen werden.
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