Weitere Kosten nach Begleichung
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
ja, das würde-werde habe ich mir auch gedacht, wollte aber nicht ganz so kleinlich sein... Die Feinheit finde ich aber absolut richtig
Ansonsten bin ich bei Antworten an solche "Vereine" eher deutlich-nüchtern als freundlich oder gar nett ausformulierend - die lesen das doch sowieso nicht, oft wird ja nicht mal auf textliche Inhalte reagiert, es kommt schlichtweg das nächste Schreiben. Einmal nachweislich abgelehnt, fertig.
Ansonsten bin ich bei Antworten an solche "Vereine" eher deutlich-nüchtern als freundlich oder gar nett ausformulierend - die lesen das doch sowieso nicht, oft wird ja nicht mal auf textliche Inhalte reagiert, es kommt schlichtweg das nächste Schreiben. Einmal nachweislich abgelehnt, fertig.
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Guten Morgen,
ich habe am Dienstag noch das Schreiben per Fax weggeschickt.
Ich würde mich wieder hier bei Euch melden, sobald die Herrschaften mich erneut anschreiben.
Bis dahin alles Gute
da_le
ich habe am Dienstag noch das Schreiben per Fax weggeschickt.
Ich würde mich wieder hier bei Euch melden, sobald die Herrschaften mich erneut anschreiben.
Bis dahin alles Gute
da_le
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Ich hole das Dingen hier aus gegebenem Anlass wieder hoch.
Das für den hier gegenständigen Gläubiger regional zuständige Amtsgericht in Speyer hatte bereits am 11.09.2017 unter dem AZ 32 C 23/17 ein Urteil in die Welt gezimmert, in dem es unter anderem um die erfolgreiche Anfechtung eines zuvor abgegebenen vorgefertigten Schuldanerkenntnisses eines Schuldners gegenüber der genannten Factoringgesellschaft ging.
Weiterhin wurden hier verschiedene Kosten im nachgerichtlichen Bereich erfolgreich beanstandet, wie etwa Kontoführungsentgelte (Bezeichnung des Gläubigers in der Regel "KontoFK"), oder eine nachgerichtliche Geschäftsgebühr für die Androhung der Vollstreckung die durch den Gläubiger in der Regel i.d.H. einer 1,3er RVG Gebühr und unter der Bezeichnung "1. Brief tit." gefordert wird.
Das LG Mainz hatte bereits vor längerer Zeit festgestellt, dass hier allenfalls eine 0,3er Gebühr infrage kommt. Diese Einschätzung hat sich längst als herrschende Rechtsprechung durchgesetzt und wird auch von der absoluten Mehrheit der Inkassobranche bereits seit Jahren so umgesetzt.
Das oben genannte Urteil des AG Speyer lag nun fast 2 Jahre lang "nicht rechtskräftig" sozusagen auf Halde. Mittlerweile wurde aber die Berufung des Gläubigers vor dem LG Frankenthal verhandelt. Da dieses offenbar keinen Zweifel daran ließ, dass es der Einschätzung des AG Speyer folgen werde, zog der Gläubiger die Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Interessant sind hieran besonders zwei Dinge.
1. Jene, die diesem Gläubiger (leider) irgendwann mal ein vorgefertigtes Schuldanerkenntnis unterschrieben haben, sollten m.E. unter Berufung auf das Urteil dagegen vorgehen.
2. Betroffene die eine Forderung des genannten Gläubigers (auch exklusive "Nachgeburt";)) nach dem 01.01.2016 (Regelverjährung) komplett beglichen haben (titulierte Forderung reicht auch), werden vom AK Inkassowatch dazu aufgerufen die laut Urteil nicht erstattungsfähigen (aber bezahlten) Kosten zurückzufordern. Dabei wird angeboten die entsprechenden Unterlagen an den AK weiterzuleiten. Der AK geht nicht davon aus, dass Auszahlungen freiwillig erfolgen werden - schon garnicht wenn es der (Ex-)Schuldner selbst versucht. Das Prozessrisiko wird aber als sehr gering eingeschätzt.
Punkt zwei scheint in jedem Falle auf die TE zuzutreffen. Ich würde Dich also - wie auch jeden anderen Betroffenen - dazu ermutigen wollen, das Angebot des AK Inkassowatch anzunehmen.
Für nähere Infos gerne PN an mich.
Das für den hier gegenständigen Gläubiger regional zuständige Amtsgericht in Speyer hatte bereits am 11.09.2017 unter dem AZ 32 C 23/17 ein Urteil in die Welt gezimmert, in dem es unter anderem um die erfolgreiche Anfechtung eines zuvor abgegebenen vorgefertigten Schuldanerkenntnisses eines Schuldners gegenüber der genannten Factoringgesellschaft ging.
Weiterhin wurden hier verschiedene Kosten im nachgerichtlichen Bereich erfolgreich beanstandet, wie etwa Kontoführungsentgelte (Bezeichnung des Gläubigers in der Regel "KontoFK"), oder eine nachgerichtliche Geschäftsgebühr für die Androhung der Vollstreckung die durch den Gläubiger in der Regel i.d.H. einer 1,3er RVG Gebühr und unter der Bezeichnung "1. Brief tit." gefordert wird.
Das LG Mainz hatte bereits vor längerer Zeit festgestellt, dass hier allenfalls eine 0,3er Gebühr infrage kommt. Diese Einschätzung hat sich längst als herrschende Rechtsprechung durchgesetzt und wird auch von der absoluten Mehrheit der Inkassobranche bereits seit Jahren so umgesetzt.
Das oben genannte Urteil des AG Speyer lag nun fast 2 Jahre lang "nicht rechtskräftig" sozusagen auf Halde. Mittlerweile wurde aber die Berufung des Gläubigers vor dem LG Frankenthal verhandelt. Da dieses offenbar keinen Zweifel daran ließ, dass es der Einschätzung des AG Speyer folgen werde, zog der Gläubiger die Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Interessant sind hieran besonders zwei Dinge.
1. Jene, die diesem Gläubiger (leider) irgendwann mal ein vorgefertigtes Schuldanerkenntnis unterschrieben haben, sollten m.E. unter Berufung auf das Urteil dagegen vorgehen.
2. Betroffene die eine Forderung des genannten Gläubigers (auch exklusive "Nachgeburt";)) nach dem 01.01.2016 (Regelverjährung) komplett beglichen haben (titulierte Forderung reicht auch), werden vom AK Inkassowatch dazu aufgerufen die laut Urteil nicht erstattungsfähigen (aber bezahlten) Kosten zurückzufordern. Dabei wird angeboten die entsprechenden Unterlagen an den AK weiterzuleiten. Der AK geht nicht davon aus, dass Auszahlungen freiwillig erfolgen werden - schon garnicht wenn es der (Ex-)Schuldner selbst versucht. Das Prozessrisiko wird aber als sehr gering eingeschätzt.
Punkt zwei scheint in jedem Falle auf die TE zuzutreffen. Ich würde Dich also - wie auch jeden anderen Betroffenen - dazu ermutigen wollen, das Angebot des AK Inkassowatch anzunehmen.
Für nähere Infos gerne PN an mich.
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Auf mein Schreiben, habe ich bisher keine Antwort und auch keinen weiteren Brief erhalten.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Ist doch super. Besser gehts doch nicht. Eine Verzichtserklärung oder gar eine Entschuldigung wird es von denen nicht geben;)
Hast Du meinen Text oben mal gelesen? Wenn Du den Sportsgeist zu einer Gegenoffensive hättest, würde ich mir Deine Zettel in der Sache gerne mal ansehen.
Solltest Du Beträge bezahlt haben die in dem genannten Urteil Thema waren, könnte ich für Dich Kontakt zum AK Inkassowatch herstellen die Dir bei der Rückforderung der Beträge mit Sicherheit sehr gerne helfen würden.
Hier ist die Originalmeldung des AK dazu:
http://inkassowatch.org/gewonnener-rech ... vg-kosten/
Hast Du meinen Text oben mal gelesen? Wenn Du den Sportsgeist zu einer Gegenoffensive hättest, würde ich mir Deine Zettel in der Sache gerne mal ansehen.
Solltest Du Beträge bezahlt haben die in dem genannten Urteil Thema waren, könnte ich für Dich Kontakt zum AK Inkassowatch herstellen die Dir bei der Rückforderung der Beträge mit Sicherheit sehr gerne helfen würden.
Hier ist die Originalmeldung des AK dazu:
http://inkassowatch.org/gewonnener-rech ... vg-kosten/
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Hi!
Ich weiß nicht, ob irgendjemand das hier noch liest, aber ich wollte mal fragen, ob sich noch etwas getan hat in dieser Sache? Ich habe nämlich diese Woche den gleichen Brief erhalten!
Ich habe schon hier über den Fall geschrieben:
https://www.123recht.de/forum/inkasso/t ... 65930.html
Danke
Ich weiß nicht, ob irgendjemand das hier noch liest, aber ich wollte mal fragen, ob sich noch etwas getan hat in dieser Sache? Ich habe nämlich diese Woche den gleichen Brief erhalten!
Ich habe schon hier über den Fall geschrieben:
https://www.123recht.de/forum/inkasso/t ... 65930.html
Danke
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Ich verstehe irgendwie nicht warum sie die selbe Adresse für alles verwenden, das ist ja schon sehr auffällig
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- Zwischendurchposter
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- Registriert: 30. Jul 2024, 20:25
Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Guten Abend allerseits,
Ich habe am 03.06.24 von der rechtsanwaltskanzlei modenbach einen Brief bekommen (Vollstreckungsbescheid) die gesamten Kosten habe ich überwiesen. Nun kam ein zweiter Brief vom Amtsgericht Mayen und von der UGV lnkasso.
Warum muss ich jetzt noch mehr bezahlen?
Ist das so rechtens ?
Vielen Dank im voraus
Ich habe am 03.06.24 von der rechtsanwaltskanzlei modenbach einen Brief bekommen (Vollstreckungsbescheid) die gesamten Kosten habe ich überwiesen. Nun kam ein zweiter Brief vom Amtsgericht Mayen und von der UGV lnkasso.
Warum muss ich jetzt noch mehr bezahlen?
Ist das so rechtens ?
Vielen Dank im voraus
- Dateianhänge
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- 20240730_203304.jpg (1.49 MiB) 517 mal betrachtet
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- 20240730_203058.jpg (1.88 MiB) 517 mal betrachtet
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Das Schreiben ist von 11.06.?? ...mit der üblichen zweiwöchigen Frist?? Wir haben Ende Juli.
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Re: Weitere Kosten nach Begleichung
Dann must Du jetzt der Ausstellung einer Zweitschrift sofort widersprechen und als Begründung anfügen: Alles bezahlt.Franzi0901 hat geschrieben: ↑30. Jul 2024, 20:36 Guten Abend allerseits,
Ich habe am 03.06.24 von der rechtsanwaltskanzlei modenbach einen Brief bekommen (Vollstreckungsbescheid) die gesamten Kosten habe ich überwiesen. Nun kam ein zweiter Brief vom Amtsgericht Mayen und von der UGV lnkasso.
Warum muss ich jetzt noch mehr bezahlen?
Ist das so rechtens ?
Vielen Dank im voraus
Dann abwarten.
Du hast das Aktenzeichen geschwärzt - warum - so kann keine nachvollziehen, ob es sich um die gleiche Sache handelt.
Wann kam der Brief bei Dir an??
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