Energiepreispauschale
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Re: Energiepreispauschale
Bei der EPP für Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber gemurkst, er hat schlichtweg vergessen einen Satz über die Unpfändbarkeit zu verlieren. Diesen Fauxpas hat er dann im Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ausgebügelt, indem er dort die EPP für unpfändbar erklärt hat. M. E. herrscht somit eine Regelungslücke im Gesetz für die Arbeitnehmer, somit sollte das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner hier im Rahmen von § 765a ZPO analog angewendet werden. Folglich fällt die EPP im laufenden Verfahren nicht in die Masse.
Bitte bei den Anträgen beachten, dass hier Kosten in Höhe von 22,-- Euro gemäß KVGKG 2113 anfallen können.
Bitte bei den Anträgen beachten, dass hier Kosten in Höhe von 22,-- Euro gemäß KVGKG 2113 anfallen können.
1
1
Re: Energiepreispauschale
.... und manche/viele AG arbeiten mit Lohnprogrammen - sollte in den Programmen die EPP "falsch" verortet sein, kann sich so ein AG dann auch an den Anbieter wenden, wenn ihn der IV zur Zahlung auffordert - aber der AG schuldet die "Steuer EPP" nicht, er ist nur Zahlstelle - ach wenn sich alle davon Betroffenen an "ihren" Abgeordneten im Bundestag wenden würden, dann ist das Chaos auch dort, wo es seinen Ursprung hatte
und zu INTI's Hinweis: ich erwarte nicht, dass die Mehrzahl der Gerichte das über 765a ZPO ausbügeln und ich bin auch der Auffassung, dass bei der Gesetzgebung die Pfändungsfreiheit/Massefreiheit beabsicht war, dann gelangt man zu der Frage: was gilt, wenn der Gesetzgeber "A" wollte und das im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht hat, sondern in dem DRUMHERUM
und zu INTI's Hinweis: ich erwarte nicht, dass die Mehrzahl der Gerichte das über 765a ZPO ausbügeln und ich bin auch der Auffassung, dass bei der Gesetzgebung die Pfändungsfreiheit/Massefreiheit beabsicht war, dann gelangt man zu der Frage: was gilt, wenn der Gesetzgeber "A" wollte und das im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht hat, sondern in dem DRUMHERUM
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2588
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Energiepreispauschale
Ein in der Szene - insbesondere durch seinen inhaltsschwangeren Newsletter - recht bekannter Jurist aus dem wunderschönen Dortmund frohlockt in seinem neusten Letter bereits artverwandter Probleme die da kommen werden:
Ich bin mal so frei und mach copy§ paste. Er wirds mir sicher nicht übel nehmen...
"Das nächste Problem gleicher Art ist mit der am 1.11.22 durch den Bundesrat bestätigten Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach dem neu eingefügten § 3 Nr. 11c EStG bereits in Sicht. Die IAP kann bis zu 3.000 € betragen und bis Ende 2024 wie die Coronasonderzahlung vom Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die Frage ihrer Pfändbarkeit hat der Gesetzgeber offengelassen."
Ich bin mal so frei und mach copy§ paste. Er wirds mir sicher nicht übel nehmen...
"Das nächste Problem gleicher Art ist mit der am 1.11.22 durch den Bundesrat bestätigten Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach dem neu eingefügten § 3 Nr. 11c EStG bereits in Sicht. Die IAP kann bis zu 3.000 € betragen und bis Ende 2024 wie die Coronasonderzahlung vom Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die Frage ihrer Pfändbarkeit hat der Gesetzgeber offengelassen."
0
Re: Energiepreispauschale
Da ich die 221,- Euro auf meinem P- Konto hatte und sie auch nicht ausgegeben habe werde ich die nun zurück an den IV überweisen. Der Gesetzgeber hat schlicht vergessen die unpfändbarkeit und Massefreiheit zu erklären.
Das ganze Problem wird hoffentlich bei der Inflationpauschale durch die Schuldnerberatungsverbaände etc. bekannt gemacht. Aber danke für die zahlreichen Antworten.
Das ganze Problem wird hoffentlich bei der Inflationpauschale durch die Schuldnerberatungsverbaände etc. bekannt gemacht. Aber danke für die zahlreichen Antworten.
0
Re: Energiepreispauschale
Jetzt tut sich wohl in Berlin was zur Änderung des EStG - vielleicht ist es noch nicht zu spät:
§ 122 Satz 2 – neu –
Der neue Satz 2 regelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Ener-giepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden.
Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insol-venzbeschlag.
Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozess-ordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden.
Zu Nummer 23 – neu –
Allgemein zu
§ 122 Satz 2 – neu –
Der neue Satz 2 regelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Ener-giepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden.
Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insol-venzbeschlag.
Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozess-ordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden.
Zu Nummer 23 – neu –
Allgemein zu
0
Re: Energiepreispauschale
§ 122 EStG n.F. erhält einen (neuen) zweiten Satz: "Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar."
0
-
- Mitglied
- Reaktionen: 0
- Beiträge: 15
- Registriert: 9. Okt 2021, 13:27
Re: Energiepreispauschale
Gilt das auch rückwirkend, der IV, hatte mir gesagt, ich solle das Gericht anschreiben und um Freigabe bitten. Das Gericht hat dann den IV um Stellungname gebeten, Der hat dann wohl geschrieben, das die EPP pfändbar ist, seiner Meinung nach. Gericht hat mir dann geschrieben, ich solle den Antrag zurücknehmen, ansonsten erginge ein Beschluss der Pfändbarkeit bejaht.
0
Re: Energiepreispauschale
Dann dürfen wir die Energiepreispauschale für alle auf der P-Konto Bescheinigung freigeben?
0