Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen

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belugas31
Neuankömmling
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Registriert: 7. Jul 2022, 11:36

Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen

Beitrag von belugas31 »

Hallo liebe Leute!

Ich verdiene etwa 900 Euro netto im Monat und hab Frage zur Berechnung der Abgabe, weil ich in der Privatinsolvenz bin.

In den ersten sechs Monaten in diesem Jahr habe ich durch Überstunden 1.200 Euro netto verdient.
Die Überstunden sind gleichmäßig über die letzten 6 Monate angefallen, mein Arbeitgeber hat erst nach dem ersten Halbjahr die Überstunden zusammengerechnet.

Wie wird die Abgabe berechnet?

Als hätte ich durchschnittlich 900 + 200 Euro im Monat verdient und bin regelmäßig unter der Pfändungsfreigrenze.

Oder wird das so berechnet, als hätte ich im Juni 900 + 1200 Euro verdient?
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Re: Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen

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Hi belugas31,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen" geschaut?
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Witwe Bolte
Guru
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Re: Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen

Beitrag von Witwe Bolte »

Meines Wissens muss es (analog zur Lohn- oder Einkommensteuer) auf die Monate umgelegt werden, in denen die ÜStd geleistet wurden, also 6x 900+200 (=nix pfändbares).

Anders als im SGB II (ALG2/"HartzIV"), da gilt das "Zuflussprinzip":
Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zugeflossen ist
(und danach wird aus dem Einkommen auf wundersame Weise Vermögen ...).

Das steht so sicher irgendwo in der ZPO ab § 850 ff
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Berechnung Pfändung bei unregelmäßigem Einkommen

Beitrag von Graf Wadula »

Witwe Bolte hat geschrieben: 8. Jul 2022, 08:44
Anders als im SGB II (ALG2/"HartzIV"), da gilt das "Zuflussprinzip":
Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zugeflossen ist
(und danach wird aus dem Einkommen auf wundersame Weise Vermögen ...).
Im Zwangsvollstreckungsrecht werden auch Sozialleistungen auf die Monate umgerechnet, für die sie bezahlt werden BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 - und § 904 ZPO.
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