wie lange läuft denn diese nachteilige Verfahrensweise schon?
der Abzugsbetrag von monatlich 237 passt zu einem NETTO von 2.580 EUR
die 1994 EUR und die 237 EUR stehen die auch so in der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers oder sind das Beträge aus einer Pfändungstabelle?
lass Dir vor Ort helfen - etweder beim Insolvenzgericht/Rechtsantragstelle oder ruf das Büro des Verwalters an
warum besteht ein P-Konto nach Insolvenzeröffnung? Es gibt auch eine Gruppe von Verwalters, die ein normales Konto nicht zur Masse ziehen würde, sondern sich mit Kontoauszügen zufrieden gibt
Pfändungsfreigrenzen
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Re: Pfändungsfreigrenzen
Was ist mit Deinem (Ehe-) Partner ?
(wenn man zwei Kinder hat ...)
Hier gibt es einen Pfändungsrechner:
https://www.justiz.nrw.de/BS/broschuere ... /index.php
Bei 2.800,- € netto und
a) unterhaltsberechtigtem Ehepartner und
b) zwei Kindern
dürfte Dein Arbeitgeber dem Insolvenzverwalter monatlich nur 165,19 € überweisen.
Du schreibst, er überweist tatsächlich 237,- € ?
Das passt weder zu zwei Unterhaltsberechtigten (nur die Kinder),
noch zu drei Unterhaltsberechtigten (zwei Kinder plus ein Partner/in),
WENN Dein Netto-Einkommen 2.800,- € ist.
Komisch.
Es scheint jedenfalls so, als ob Dein IV viel zu viel bekommt
und für Dich plus Familie viel zu wenig von Deinem Einkommen bleibt.
Also klär das. Schnell.
Damit es mit der nächsten Abrechnung nicht wieder falsch läuft.
(wenn man zwei Kinder hat ...)
Hier gibt es einen Pfändungsrechner:
https://www.justiz.nrw.de/BS/broschuere ... /index.php
Bei 2.800,- € netto und
a) unterhaltsberechtigtem Ehepartner und
b) zwei Kindern
dürfte Dein Arbeitgeber dem Insolvenzverwalter monatlich nur 165,19 € überweisen.
Du schreibst, er überweist tatsächlich 237,- € ?
Das passt weder zu zwei Unterhaltsberechtigten (nur die Kinder),
noch zu drei Unterhaltsberechtigten (zwei Kinder plus ein Partner/in),
WENN Dein Netto-Einkommen 2.800,- € ist.
Komisch.
Es scheint jedenfalls so, als ob Dein IV viel zu viel bekommt
und für Dich plus Familie viel zu wenig von Deinem Einkommen bleibt.
Also klär das. Schnell.
Damit es mit der nächsten Abrechnung nicht wieder falsch läuft.
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Re: Pfändungsfreigrenzen
Die Frage, ob der Verwalter wieder etwas herausgeben muss, ist vom BGH noch nicht geklärt worden. Eine Herausgabepflicht an sich bestände nur, wenn die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Ein Gläubiger, der diese Beträge erhalten hat, muss sie nicht mehr herausgeben. Im Insolvenzverfahren ist dann die Frage, ob der Empfang auf dem Insolvenz-Sonderkonto bereits den Vollstreckungsakt (für diesen betrag) beendet oder ob das erst bei Verteilung der Fall ist. Allerdings kann eine Freigabe nur bis zur Antragstellung rückwirken.Witwe Bolte hat geschrieben: ↑2. Mai 2022, 22:48 ...
Meine Frage wäre jetzt, ob Dein Inso-Verwalter freiwillig die Kohle wieder rausgibt, die er bisher zuviel bekommen hat oder ob man ihn dazu zwingen kann, wenn er es nicht freiwillig tut.
Oder wird hier, platt gesagt, Dummheit bestraft ?
(Weil man den Antrag ja längst hätte stellen können, hätte mans gewusst ...)
Eine "Aufklärungspflicht" haben Insolvenzverwalter vermutlich nicht ?
...
Und Nein, der Insolvenzverwalter hat keine Aufklärungspflicht ( er ist nicht der Vertreter des Schuldners, sondern der Insolvenzmasse).
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Re: Pfändungsfreigrenzen
Erst nach der Verteilung.Graf Wadula hat geschrieben: ↑3. Mai 2022, 11:06 Im Insolvenzverfahren ist dann die Frage, ob der Empfang auf dem Insolvenz-Sonderkonto bereits den Vollstreckungsakt (für diesen betrag) beendet oder ob das erst bei Verteilung der Fall ist.
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Re: Pfändungsfreigrenzen
Nee, ist klar. Aber darauf antworte ich garnicht mehr (außer dieses mal )INTI hat geschrieben: ↑3. Mai 2022, 12:41Erst nach der Verteilung.Graf Wadula hat geschrieben: ↑3. Mai 2022, 11:06 Im Insolvenzverfahren ist dann die Frage, ob der Empfang auf dem Insolvenz-Sonderkonto bereits den Vollstreckungsakt (für diesen betrag) beendet oder ob das erst bei Verteilung der Fall ist.
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Re: Pfändungsfreigrenzen
Das verstehe ich jetzt nicht, was Du da mit "INTI" hast - muss ich aber auch nicht
@ INTI: aber irgendeine Begründung für Dein "Erst nach der Verteilung" wär schon gut, wenn G.W. schreibt, dazu gäbe es noch keine BGH-Entscheidung.
Danke, Graf Wadula, für Deine Antwort auf meine Fragen gestern.
@ INTI: aber irgendeine Begründung für Dein "Erst nach der Verteilung" wär schon gut, wenn G.W. schreibt, dazu gäbe es noch keine BGH-Entscheidung.
Danke, Graf Wadula, für Deine Antwort auf meine Fragen gestern.
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