„Freiwilliger“ Kontenabruf bei der BAFIN

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mucel
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Re: „Freiwilliger“ Kontenabruf bei der BAFIN

Beitrag von mucel »

@JaxTeller

Dann sei mal froh, dass der „Foren-Philosoph“ deinen Thread noch nicht aufgespürt hat und darauf eingestiegen ist. Naja, der muss wohl grad noch Tränen trocknen da ihn ein paar User in einem anderen Forum, in dem er Threads nicht einfach selbst schliessen kann, haben auflaufen lassen.

Nun mal zu deiner Frage. Weder Gerichtsvollzieher, Finanzämter, Sozialämter, Jobcenter etc. machen einen Kontenabruf bei der BAFIN. Die Berechtigten die einen Kontenabruf vornehmen, müssen hierzu einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Bei der BAFIN gibt es lediglich eine Stelle/Abteilung, in der die Kontenabrufeinrichtung angesiedelt ist.

Hier ist es ganz anschaulich und verständlich erklärt:
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Konten ... toc-entry1

Um deine Frage zu beantworten. Wenn du nicht einen GV/eine GVin bzw. einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin einer sonstigen berechtigten Behörde/Stelle kennst die bereit wären, eine solchen Abruf für dich zu machen und damit ggf.ihren Job zu riskieren, hast du im Prinzip keine Möglichkeit durch eigene Aktivität einen Kontenabruf anzustossen.

Die einzige Möglichkeit, wenn auch ziemlich schräg, wäre das du im Rahmen einer gegen dich erfolgten (erfolglosen) Zwangsvollstreckung vom zuständigen GV/der zuständigen GVin über das Ergebnis eines Kontenabrufes informiert wirst. Das ist in § 802i Absatz 3 ZPO geregelt. https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html

Soweit alles geklärt? Falls nicht, meld dich.
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Witwe Bolte
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Re: „Freiwilliger“ Kontenabruf bei der BAFIN

Beitrag von Witwe Bolte »

@JaxTeller:
Erst zu dumm oder zu faul um selbst zu suchen und jetzt zu faul oder zu feige zum Antworten ?
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